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VGH Hessen, 06.03.2008 - 8 UZ 2554/07.A |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Afghanistan, Kabul, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Epilepsie, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung, Versorgungslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, alleinstehende Personen, Berufungszulassungsantrag, ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine …
Auszug aus VGH Hessen, 06.03.2008 - 8 UZ 2554/07
Der Senat hat zwar in seinem Grundsatzurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - geklärt, dass auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie subsidiärer Schutz nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die Art. 15 c) QRL umsetzt, wegen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n.F. in erster Linie durch Anordnungen der obersten Landesbehörden nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. zu gewährleisten und nur im Falle einer von diesen Behörden "sehenden Auges" ignorierten Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Einzelentscheidungen des Bundesamtes oder der Verwaltungsgerichte zu ersetzen ist.
- VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08
Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2008 - 8 UZ 2554/07.A - die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zugelassen.