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   FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13   

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FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13 (https://dejure.org/2014,30664)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09.10.2014 - 8 V 1346/13 (https://dejure.org/2014,30664)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 8 V 1346/13 (https://dejure.org/2014,30664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der gewerblichen Einkünfte durch Entschädigungszahlungen aus Urheberrechtsverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei Internetauktionen eingestellten Lichtbildern gezahlte Lizenzentschädigungen als ertragsteuerliche Betriebseinnahmen bzw. als nicht steuerbarer Schadensersatz im Bereich der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei Internetauktionen eingestellten Lichtbildern gezahlte Lizenzentschädigungen als ertragsteuerliche Betriebseinnahmen bzw. als nicht steuerbarer Schadensersatz im Bereich der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz in der Steuerklärung

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 275
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Der BFH hat Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH, Urteil vom 10.12.1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 ; vgl. auch Urteil vom 16.01.2003, V R 36/01, BFH/NV 2003, 667).

    Die Tatsache, dass die Zahlung Gegenstand bzw. Folge einer gütlichen Einigung war, hat der BFH weder für die Annahme von Schadensersatz noch für einen Leistungsaustausch genügen lassen (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 und BFH, Urteil vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130), vielmehr ggf. Feststellungen dazu für notwendig erachtet, ob ein vertraglicher Anspruch (noch) bestand.

  • BFH, 09.05.1985 - IV R 184/82

    Einnahme - Preisverleihung an Journalisten - Dotierung - Ehrung der

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Den Gegensatz zu Betriebseinnahmen bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben haben (BFH-Urteil vom 9.5.1985, IV R 184/82, BStBl II 1985, 427 , unter 1.).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 22.7.1988, III R 175/85, BStBl II 1988, 995 ).
  • BFH, 18.01.1990 - V R 6/85

    Besteuerung einer Zahlung aus einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Die Tatsache, dass die Zahlung Gegenstand bzw. Folge einer gütlichen Einigung war, hat der BFH weder für die Annahme von Schadensersatz noch für einen Leistungsaustausch genügen lassen (BFH, Urteil vom 16.01.2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667 und BFH, Urteil vom 18.01.1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130), vielmehr ggf. Feststellungen dazu für notwendig erachtet, ob ein vertraglicher Anspruch (noch) bestand.
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Der Begriff "betriebliche Veranlassung" wird von der Rechtsprechung des BFH im gleichen Sinne verstanden, wie bei den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG , BFH-Urteil vom 15.2.1990, IV R 13/89, BStBl II 1990, 621 , unter 1.).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Denn Entschädigungen, die für die widerrechtliche Verwendung einer Fotografie und damit für die Verletzung eines höchstpersönlichen Rechts gezahlt werden, können zu gewerblichen Einkünften führen (vgl. BFH, Urteil vom 11.7.1991, IV R 33/90, BFHE 165, 362 , BStBl. II 1992, 353).
  • BFH, 27.11.1992 - IV B 129/91

    Zuordnung eines Urheberrecht zum Betriebsvermögen eines verstorbenen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Das Urheberrecht kann nicht in der Weise aufgespalten werden, dass die Verwertungsrechte zum Betriebsvermögen, die Urheberpersönlichkeitsrechte jedoch zum Privatvermögen zu rechnen sind (BFH, Beschluss vom 27.11.1992, IV B 129/91, BFH/NV 1993, 471-472).
  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Der BFH hat Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH, Urteil vom 10.12.1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 ; vgl. auch Urteil vom 16.01.2003, V R 36/01, BFH/NV 2003, 667).
  • BFH, 06.05.2004 - V R 40/02

    Sonstige Leistung durch Verzicht auf das Amt eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Nicht entscheidend ist jedenfalls die von den Parteien gewählte Bezeichnung (BFH, Urteil vom 06.05.2004, V R 40/02, BStBl II 2004, 854 ; BFH, Urteil vom 07.07.2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66 ) oder, ob es sich nach nationalem Zivilrecht um eine Schadensersatzleistung handelt (BFH, Urteil vom 17.05.2011, V B 73/10, BFH/NV 2011, 1544 und BFH, Beschluss vom 18.11.2010, XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 34/03

    Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.10.2014 - 8 V 1346/13
    Nicht entscheidend ist jedenfalls die von den Parteien gewählte Bezeichnung (BFH, Urteil vom 06.05.2004, V R 40/02, BStBl II 2004, 854 ; BFH, Urteil vom 07.07.2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66 ) oder, ob es sich nach nationalem Zivilrecht um eine Schadensersatzleistung handelt (BFH, Urteil vom 17.05.2011, V B 73/10, BFH/NV 2011, 1544 und BFH, Beschluss vom 18.11.2010, XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204).
  • BFH, 28.01.2008 - V B 63/07

    Verstoß gegen bindende Wirkung der zurückverweisenden Entscheidung des BFH als

  • BFH, 18.11.2010 - XI B 28/10

    Umsatzsteuerhaftung bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertragspartner und

  • BFH, 17.05.2011 - V B 73/10

    Abgrenzung Schadensersatz/Leistungsaustausch

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Mahnt ein Unternehmer, der Inhaber von Urheberrechten ist, die Verletzer der Urheberrechte durch eine Rechtsanwaltskanzlei unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG schriftlich ab und fordert sie auf, im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung an den Unternehmer zu zahlen, und haben die Verletzer überwiegend neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt unterschrieben, an den Einzelunternehmer für die unberechtigte Nutzung des geschützten Werks eine Lizenzentschädigung zu zahlen, so stellen die gezahlten Lizenzentschädigungen umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar (Sächsisches FG, Beschluss vom 09.10.2014 8 V 1346/13, Multimedia und Recht - MMR - 2015, 275, zust. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Dokumentenstand Lfg. 1/16, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Rn. 286 "Urheberrechtsverletzungen", ebenso auch Bödefeld, BB 1988, 1724).
  • LG Hamburg, 29.11.2017 - 308 O 236/15

    Anspruch der Miturhebergemeinschaft gegenüber der mit der Abmahntätigkeit

    Ein Leistungsaustausch ergibt aus der gewählten Berechnungsmethode und der Bezeichnung des Schadensersatzanspruchs als "fiktive Lizenz" nicht, die gezahlten (fiktiven) Lizenzentschädigungen stellen vielmehr umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar ( h.M ., vgl. auch Sächsisches FG, MMR 2015, 275; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 - 7 K 7078/15, BeckRS 2017, 94104 Rn. 35 (juris) m.w.N.; a.A: Lütke, Schadenersatz nach Urheberrechtsgesetz und Umsatzsteuergesetz, LSK 2016, 37405320).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen bei

    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Die Entscheidung des Sächsischen FG vom 9. Oktober 2014 (8 V 1346/13) war eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und kann daher bereits aus diesem Grund keinen Vertrauensschutz entfalten.

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