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   OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 8 W 116/09   

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OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 8 W 116/09 (https://dejure.org/2009,1607)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 8 W 116/09 (https://dejure.org/2009,1607)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. April 2009 - 8 W 116/09 (https://dejure.org/2009,1607)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Notare Bayern PDF, S. 58

    GmbHG § 2 Abs. 1 a, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 35
    Anmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft

  • openjur.de

    § 181 BGB; §§ 35, 2 GmbHG

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 2 Abs. 1 a, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 35
    Anmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft zum Handelsregister bei Ergänzung der Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag

  • Judicialis

    GmbHG § 2 Abs. 1 a; ; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 2; ; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 4; ; GmbHG § 35 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft zum Handelsregister bei Ergänzung der Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung des gesetzlich geregelten Musterprotokolls ? Formulierung der Vertretungsbefugnis des Gründungsgeschäftsführers bei der Anmeldung zum Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bestellung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Mustersatzung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Problematische Vertretungsregelung

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers bei Gründung einer GmbH nach gesetzlichem Musterprotokoll

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    GmbH/UG-Gründung: Auswirkung der Verwendung des Musterprotokolls auf Vertretungsbefugnis und Befreiung von § 181 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1011
  • MDR 2009, 815
  • DNotZ 2010, 71
  • FGPrax 2009, 182
  • DB 2009, 1121
  • Rpfleger 2009, 568
  • NZG 2009, 754
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Nürnberg, 15.07.2015 - 12 W 1208/15

    Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Einschränkungen des §

    Damit weicht bei der Gründung nach Musterprotokoll die konkrete Vertretungsregelung jedenfalls im Hinblick auf § 181 BGB von dem abstrakt bestehenden Verbot von In-Sich-Geschäften und des Selbstkontrahierens ab (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2009, 754).

    b) Nach ganz überwiegender Meinung wird die Befreiung von § 181 BGB auf den konkret benannten Alleingeschäftsführer beschränkt, mit der Folge, dass jeder andere Alleingeschäftsführer nicht automatisch von § 181 BGB befreit ist (OLG Stuttgart, NZG 2009, 754).

    Treten später Änderungen in der Geschäftsführung ein, sei es durch die Berufung eines anderen Alleingeschäftsführers oder weiterer Geschäftsführer, so entfällt die dem Gründungsgeschäftsführer als alleinigem Geschäftsführer vorbehaltene besondere Vertretungsbefugnis (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2009, 754).

    Vielmehr gilt dann die allgemeine Vertretungsregelung des § 35 GmbHG, wonach die Geschäftsführer gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind und Sonderrechte einzelner Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2009, 754).

    Zur Begründung wird insoweit angeführt, dass sich für eine auflösend bedingte Befreiung weder im Wortlaut des Musterprotokolls noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze finden würde und eine entsprechende Regelung überdies nicht praxiskonform wäre (vgl. Heckelmann, EWiR 2009, 535, 536; Ries, NZG 2009, 739, 740; Werner, GmbHR 2011, 459, 460; Scholz/Wicke, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 102 m. w. N.).

    Entgegen der Auffassung von Werner (vgl. Werner, GmbHR 2011, 459, 460) weichen weder das OLG Stuttgart (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2009, 754) noch der Senat von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere von der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2009, 1334; GmbHR 2011, 708; BeckRS 2011, 01169) oder des OLG Bremen (vgl. OLG Bremen, GmbHR 2009, 1210) ab, denn die Frage, ob die Befreiung des Gründungsgeschäftsführers von § 181 BGB bei der Bestellung weiterer Geschäftsführer fortbesteht, wird dort jeweils nicht entschieden.

  • OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11

    Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

    22 Egal, ob es sich bei der dem ersten Geschäftsführer erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Ziffer 4 Satz 2 des Musterprotokolls um eine nur diesem ersten Geschäftsführer erteilte konkrete Befreiung handelt (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 15.04.2010, Az. 20 W 66/10 mwN., bislang nicht veröffentlicht; Mayer in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 2 Rn. 247 Jaeger, in Beck Online Kommentar GmbHG, Stand 01.05.2011, § 2, Rn. 76; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 2 W 61/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 8 W 116/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 15 W 436/10, jeweils zitiert nach juris) oder man demgegenüber annimmt, das Musterprotokoll enthalte eine abstrakte Befreiung des jeweiligen Nachfolgegeschäftsführers einer derart gegründeten GmbH (LG Ulm, Beschluss vom 24.02.2009, Az. 10 T 3/09 KfH; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 56) oder sogar für jeden weiteren zusätzlich bestellten Geschäftsführer (so Sandhaus im NJW-Spezial, 2009, 607f), kann nicht angenommen werden, dass diese ausdrücklich für den Zeitraum der werbenden Gesellschaft formulierte Befreiung des Geschäftsführers (bzw. der Geschäftsführer) auch im Stadium der Liquidation ohne weiteres fort gelten.
  • OLG Hamm, 04.11.2010 - 15 W 436/10

    Befreiung eines Nachfolgegeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Wird nach Beendigung des Gründungsakts der Gründungsgeschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt, wirkt die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB deshalb nicht fort (OLG Rostock GmbHR 2010, 872; T GmbHR 2009, 827; Hueck/Fastrich, a.a.O., Rdnr. 18; Gutachten DNotI-Report 2010, 16 f.).
  • OLG Rostock, 12.03.2010 - 1 W 83/09

    Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bei vereinfacher Gründung einer GmbH

    Das Protokoll stellt den Entwurf einer notariellen Urkunde dar und ist ausgefüllt gem. §§ 8 ff. BeurkG notariell zu beurkunden (OLG Stuttgart, NZG 2009, 754).

    Im Bereich der abstrakten Vertretungsbefugnis verdrängt Ziff. 4. des Musterprotokolls nicht die gesetzliche Regelung des § 35 GmbHG (OLG Stuttgart NZG 2009, 754 (755)).

  • OLG München, 29.10.2009 - 31 Wx 124/09

    Im vereinfachten Verfahren gegründete GmbH: Voraussetzungen der Anmeldung einer

    Wird eine GmbH im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet, sind im Musterprotokoll drei Dokumente zusammengefasst, nämlich Gesellschaftsvertrag (d. h. Satzung), Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste (vgl. OLG Stuttgart NZG 2009, 754; Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. § 2 Rn. 35; Heckschen DStR 2009, 166; BT-Dr. 16/9737 zu Nr. 2).
  • OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09

    Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer

    sowie darüber hinaus auch in konkreter Form, soweit die Vertretungsbefugnis für einzelne oder auch alle bestellten Geschäftsführer abweichend bestimmt ist (OLG Stuttgart ZIP 09, 1011, 1012 m. w. Hinw.).
  • OLG Hamm, 15.10.2009 - 15 Wx 208/09

    Eintragung der Vertretungsbefugnis der Organe einer Unternehmergesellschaft mit

    Insoweit schließt sich der Senat der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Stuttgart (FGPrax 2009, 182 = NZG 2009, 754 = Rpfleger 2009, 568) an.
  • OLG Hamm, 14.04.2011 - 15 Wx 499/10

    Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer nach

    Dabei ist die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsbefugnis (allgemeine bzw. abstrakte Vertretungsregelung) anzugeben; soweit die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer abweichend von der allgemeinen Vertretungsregelung bestimmt ist - und nur dann -, muss diese spezielle Befugnis (besondere bzw. konkrete Vertretungsregelung) zusätzlich angegeben werden (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 948 f., 987 f.; Senat FGPrax 2010, 44 = NZG 2009, 1431 ff. = Rpfleger 2010, 144 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 400; OLG Stuttgart FGPrax 2009, 182 f. = NZG 2009, 754 f.; OLG Bremen NJW 2010, 542).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - 3 Wx 75/11

    Eintragungsfähigkeit einer im vereinfachten Verfahren gegründeten GmbH

    Im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Standpunkt durchgesetzt, das Musterprotokoll enthalte keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere Vertretungsbefugnis des bei der Gründung bestellten Geschäftsführers (OLG Stuttgart ZiP 2009, S. 1011 ff.; HansOLG Bremen NJW 2010, S. 542 f.; OLG Hamm ZiP 2009, S. 2246 f.; OLG Rostock GbmHR 2010, S. 872 f.; OLG Hamm GmbHR 2011, S. 87 f.; OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2011 in Sachen 9 W 12/11; OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2011 in Sachen I-15 Wx 499/10; Herrler/König DStR 2010, S. 2138 - 2140 mit umfangreichen Nachweisen).
  • OLG Celle, 26.01.2011 - 9 W 12/11

    Handelsregisteranmeldung; Gesellschaftsgründung im vereinfachten Verfahren;

    Nach dem Musterprotokoll und der damit vereinbarten gesetzlichen Vertretungsregelung ist der Geschäftsführer nur einzelvertretungsberechtigt, solange er alleiniger Geschäftsführer ist und nicht "stets" (vgl. zu Formulierungsvorschlägen für die Anmeldung etwa Bayer, a. a. O., Rn. 6 zu § 10; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1011 ff. dort Rn. 22 zitiert nach juris; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, Rn. 162 [Muster Handelsregisteranmeldung]).
  • AG Amberg, 12.05.2015 - HRB 4588 (Fall 3)

    Wegfall der Befreiung des ersten Geschäftsführers von den Beschränkungen des §

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