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   OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12   

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https://dejure.org/2013,16223
OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12 (https://dejure.org/2013,16223)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2013 - 8 W 130/12 (https://dejure.org/2013,16223)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - 8 W 130/12 (https://dejure.org/2013,16223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 2 S 1 RVG, § 22 Abs 1 RVG
    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen bei getrenntem Vorgehen gegen konzernrechtlich verbundene Unternehmen auf Abdruck einer Gegendarstellung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei unnötig getrenntem Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen kann der Antrag auf getrennte Kostenfestsetzung rechtsmissbräuchlich sein

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen bei getrenntem Vorgehen gegen konzernrechtlich verbundene Unternehmen auf Abdruck einer Gegendarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unnötig getrenntem Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Getrennte Durchführung zusammenhängender Verfügungsverfahren ist rechtsmissbräuchlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1404
  • MDR 2013, 1254
  • afp 2013, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 67/11

    Berücksichtigung des Einwands der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11, Rn.9, zit. nach juris).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgehen (BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11, Rn.10, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599).

    Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11, Rn.13, zit. nach juris; KG, KG-Report 2002, 172, 174).

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443).

    Entscheidender Aspekt für die Beurteilung einer getrennten prozessualen Geltendmachung gleichartiger Ansprüche als rechtsmissbräuchlich ist folglich, dass die Durchführung mehrerer Verfahren und die damit verbundene Kostensteigerung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, Rn.10, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 - W 212/11, BeckRS 2012, 19375).

    Andererseits ist die sachliche Rechtsfertigung unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung zu verneinen, wenn die Klagehäufung auf der Aktiv- oder auf der Passivseite für den Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 3/12, NJW-RR 2013, 442, 443; OLG München, Beschluss vom 20.02.2001 - W 3250/00, OLG-Report 2001, 105, 106).

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Denn das Kostenrecht gebietet - soweit eine Erstattung verlangt wird - eine sparsame Prozessführung (BGH, NJW 2007, 2257 Rdnr. 12; Musielak-Lackmann, ZPO, 10. Auflage 2013, § 91 Rdnr. 8).

    Gleiches kann für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten gelten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen von demselben Prozessbevollmächtigten in einem engen zeitlichen Zusammenhang ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257).

  • OLG Hamburg, 03.02.2011 - 4 W 47/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei getrennt

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als entscheidungserhebliche Norm heranzuziehen ( Hanseatisches OLG, Beschluss v. 3.2.2011 zum Aktz. 4 W 47/11, Rn.3, zit. nach juris ).

    Es steht der Beurteilung der Rechtsverfolgung zweier in einem engen Zusammenhang stehender Ansprüche in zwei Verfahren als unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich nicht entgegen, dass zwei voneinander unabhängige juristische Personen in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591, 2592; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 W 47/11, Rn.8, zit. nach juris).

  • KG, 27.08.2001 - 25 W 10094/00

    Kostenerstattung bei rechtsmissbräuchlicher Mehrfachverfolgung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11, Rn.13, zit. nach juris; KG, KG-Report 2002, 172, 174).
  • BGH, 01.03.2011 - VI ZR 127/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Es steht der Beurteilung der Rechtsverfolgung zweier in einem engen Zusammenhang stehender Ansprüche in zwei Verfahren als unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich nicht entgegen, dass zwei voneinander unabhängige juristische Personen in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591, 2592; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 W 47/11, Rn.8, zit. nach juris).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 69/11

    Berücksichtigung einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.10.2012 zum Aktz. VI ZB 69/11 für den Fall eines getrennten Vorgehens gegen zwei konzernrechtlich verbundene Unternehmen wegen einer weitgehend identischen Berichterstattung einen Rechtsmissbrauch bejaht.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 83/06, Rn.12, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - BvR 527/99, NJW 2002, 2456).
  • BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01

    Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in mehreren

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Aktz. 1 BvR 814/01 ( Anlage AS ) ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es in diesem Beschwerdeverfahren um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten und nicht der Gerichtkosten geht.
  • LG Hamburg, 22.12.2009 - 325 S 2/09
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.05.2013 - 8 W 130/12
    Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, dass Abweichendes gelten mag, wenn es sich bei den angegriffenen Veröffentlichen um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen handelt (vgl. hierzu BGH a.a.O.; vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2009 - 325 S 2/09, AfP 2010, 197, 198).
  • OLG Köln, 02.01.2012 - 17 W 212/11

    Anwaltsgebühren bei Geltung von Unterlassungsansprüchen

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

  • KG, 07.10.2021 - 19 W 140/21
    Es handelt sich auch nicht etwa um denselben Artikel von einem Autor (wie es beispielsweise oft bei dpa-Meldungen der Fall ist), der lediglich in verschiedenen Presseorganen erschienen ist (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12), sondern um jeweils eigenständige und unterschiedlich aufgemachte Artikel.

    Allein die konzernrechtliche Verbundenheit vermag die nach Inhalt und Umfang der Artikel fehlende Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nicht zu ersetzen, umgekehrt vermag allein die rechtliche Selbständigkeit eine getrennte Geltendmachung nicht zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12).

  • KG, 07.10.2021 - 22 W 140/21

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Geltendmachung

    Es handelt sich auch nicht etwa um denselben Artikel von einem Autor (wie es beispielsweise oft bei dpa-Meldungen der Fall ist), der lediglich in verschiedenen Presseorganen erschienen ist (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12), sondern um jeweils eigenständige und unterschiedlich aufgemachte Artikel.

    Allein die konzernrechtliche Verbundenheit vermag die nach Inhalt und Umfang der Artikel fehlende Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nicht zu ersetzen, umgekehrt vermag allein die rechtliche Selbständigkeit eine getrennte Geltendmachung nicht zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 7 W 82/18

    Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von

    Die prozessuale Situation ist auch nicht mit der unter Umständen bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigenden Mehrfachverfolgung desselben Rechtsschutzziels durch denselben Rechtsträger in verschiedenen Verfahren vergleichbar (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369; HansOLG, NJW-RR 2013, 1404), da hier die Rechtschutzinteressen zahlreicher einzelner Rechtsträger betroffen sind.
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