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   OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03   

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https://dejure.org/2003,18098
OLG Hamburg, 14.07.2003 - 8 W 152/03 (https://dejure.org/2003,18098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2003 - 8 W 152/03 (https://dejure.org/2003,18098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 8 W 152/03 (https://dejure.org/2003,18098)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1261
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06

    Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufungsrücknahme und

    In allen übrigen Fällen fällt entweder keine anwaltliche Gebühr an (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG; OLG Hamburg, MDR 2003, 1261) oder eine Tätigkeit ist mit der Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten (vgl. im Einzelnen Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1013-1016).
  • OLG Oldenburg, 08.11.2005 - 2 WF 204/05

    1,1-fache Gebühr bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist

    Der von den Klägerinnen neben dem Zurückweisungsantrag gestellte Kostenantrag löst keine Gebühren (mehr) aus, da über die Kostentragungspflicht (nunmehr) von Amts wegen zu entscheiden ist ( § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ) (Zöller-Gummer/Heßler ZPO § 516 RN 30, vgl. auch OLG Hamburg MDR 03, 1261 betr.
  • OLG Brandenburg, 04.01.2006 - 6 W 228/05

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten des nicht beim BGH

    Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG München, 30.05.2006 - 11 W 1223/06

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der

    Weiter ist es ganz herrschende Meinung, dass nach Rücknahme einer Berufung der Antrag auf eine Kostengrundentscheidung keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstehenden Verfahrensgebühr rechtfertigt, da gemäß § 516 Abs. 3 ZPO das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hat, ein solcher Antrag also unnötig ist (OLG Hamburg, MDR 2003, 1261 ; Kammergericht, JurBüro 2004, 91 ; OLG München, FamRZ 2005, 738 = JurBüro 2004, 380; OLG Naumburg, JurBüro 2004, 661 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 75; Hansens, BRAGO -Report 2003, 74 ff., 75; 95 ff., 96; Enders, JurBüro 2003, 561, 562 Nr. 2.2.).
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