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   OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11 - 28   

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https://dejure.org/2011,25029
OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11 - 28 (https://dejure.org/2011,25029)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.08.2011 - 8 W 182/11 - 28 (https://dejure.org/2011,25029)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. August 2011 - 8 W 182/11 - 28 (https://dejure.org/2011,25029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eifersüchtiger "Angreifer" - Nebenbuhler fährt bei seinem Anblick in Panik das Auto rückwärts an einen Baum

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11
    Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. April 2002, VI ZR 227/01).(Rn.11).

    Dieses Verhalten kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretenen Rechtsgutverletzungen entfielen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 8, zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdnr. 54-57).

    Vielmehr bedarf es in derartigen Fallgestaltungen zur Feststellung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris; BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 14, zit. nach juris; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 30).

    Danach kann das Dazwischentreten des Verletzten die Zurechnung unter anderem dann ausschließen, wenn er in abwegiger, völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang der Dinge eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.).

    Stellt sich das Dazwischentreten des Verletzten hingegen gewissermaßen als Fortsetzung des Verhaltens des Erstverursachers dar, ist es von letzterem also herausgefordert worden, so ist es nicht geeignet, den Haftungszusammenhang zu unterbrechen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.).

    Dabei setzt der Begriff der Herausforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Erstverursacher durch ein vorwerfbares Tun bei dem Verletzten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13 f., zit. nach juris).

    So ist etwa einem Mann, der zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungstür seines Nebenbuhlers klopfte, und sodann diese sowie eine weitere Tür eintrat, zugerechnet worden, dass der Bruder des Nebenbuhlers aus Angst vor einem infolge der gezeigten Gewaltbereitschaft befürchteten körperlichen Angriff in ca. acht bis 10 Meter Höhe aus einem Fenster sprang und sich verletzte (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 3, 15 f., zit. nach juris; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch: OLG Köln NJW 1982, 2260 f.).

    Vielmehr war das Verhalten des Antragstellers der von dem Antragsgegner durch das Zulaufen auf das Fahrzeug des Antragstellers und das Aufreißen der Fahrertür geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Antragstellers hineinverlagert, dass der Antragsgegner dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen ist (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 16, zit. nach juris).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11
    Die Haftung des Antragsgegners scheitert jedoch daran, dass ihm die bei dem Antragsteller eingetretenen Rechtsgutverletzungen (Eigentumsverletzung, Körperverletzung) infolge des selbstschädigenden Verhaltens des Antragstellers bei wertender Betrachtung billigerweise rechtlich nicht zugerechnet werden können (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris).

    Vielmehr bedarf es in derartigen Fallgestaltungen zur Feststellung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris; BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 14, zit. nach juris; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 30).

  • OLG Köln, 28.04.1982 - 2 U 119/81

    Zuzurechnender Haftungszusammenhang im Falle des furchtbedingten Springens aus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11
    So ist etwa einem Mann, der zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungstür seines Nebenbuhlers klopfte, und sodann diese sowie eine weitere Tür eintrat, zugerechnet worden, dass der Bruder des Nebenbuhlers aus Angst vor einem infolge der gezeigten Gewaltbereitschaft befürchteten körperlichen Angriff in ca. acht bis 10 Meter Höhe aus einem Fenster sprang und sich verletzte (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 3, 15 f., zit. nach juris; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch: OLG Köln NJW 1982, 2260 f.).
  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Für die im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu fordernden Adäquanz des schädigenden Verhaltens für den jeweiligen Schaden genügt es aber, sofern das Ereignis allgemein geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen ( BGH v. 10.05.1990 [IX ZR 113/98] - Juris-Tz. 15; OLG Saarbrücken v. 19.08.2011 [8 W 182/11] - Juris-Tz. 10; Oetker in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 110).
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