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   OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9223
OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14 (https://dejure.org/2016,9223)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2016 - 8 W 183/14 (https://dejure.org/2016,9223)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. März 2016 - 8 W 183/14 (https://dejure.org/2016,9223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft; Bindung des Gerichtsvollziehers an eine Weisung des Gläubigers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 6 RVG, § 56 Abs 2 RVG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV, § 97 Abs 1 UrhG
    Beratungshilfe: Anspruch auf eine Einigungsgebühr im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Unterlassungsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfall einer Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfall einer Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe - Einigungsgebühr beim Filesharing bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 136/91

    Bedingte Unterwerfung - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit fachlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
    Letzteres dient der Rechtsklarheit und vermeidet bei späteren Rechtsänderungen gegebenenfalls den unter Umständen schwierigen Weg über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1000).
  • LG Ulm, 04.04.2014 - 2 T 10/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
    Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 04.04.2014, Az. 2 T 10/14, wird.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 10 W 19/14

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Verständigung der Parteien über den Inhalt der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
    Zwar ist nicht erforderlich, dass sich die Parteien über den gesamten Streitstoff einigen; allerdings muss durch die Vereinbarung der Parteien eine Regelung jedenfalls über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az I-10 W 19/14, 10 W 19/14; NK-GK/Köpf, 1. Auflage 2014, Nr. 2508 VV RVG, Rdnr. 3 f.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rdnr. 1006; Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage 2015, § 44 RVG, Rdnr. 34; a.A.: Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 2508 VV RVG, Rdnr. 2: Gesamtbereinigung erforderlich).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 140/15

    Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV

    Zudem ist in die modifizierte Erklärung zusätzlich ausdrücklich aufgenommen, dass eine Übernahme von Kosten durch die Rechtssuchende nicht erfolgt (vgl. zu einer ebenfalls von den hiesigen Beteiligten zu 1) abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung OLG Stuttgart, Beschluss vom Beschluss vom 18.03.2016, Az. 8 W 183/14, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19

    Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess

    Die vom Kläger zitierten Entscheidungen OLG Stuttgart 8 W 183/14, LG Hanau 3 T 8/15 und LG Essen 7 T 305/15 betreffen Beratungshilfeverfahren, in denen jeweils Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, die von den von den Unterlassungsgläubigern geforderten Unterlassungserklärungen erheblich abwichen, so dass mit ihrer Annahme durch den Unterlassungsgläubiger materiellrechtlich eine Einigung und kein Anerkenntnis vorlag.
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 117/15

    Anfall einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV

    Schließlich ist in der modifizierten Erklärung zusätzlich ausdrücklich aufgenommen, dass eine Übernahme von Kosten durch die Rechtssuchende nicht erfolgt (vgl. zu einer ebenfalls von den hiesigen Beteiligten zu 1) abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2016, Az. 8 W 183/14, zitiert nach juris, Rn. 11).
  • LG Krefeld, 20.06.2016 - 7 T 69/16

    Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung

    Der Unterlassungserklärung kommt dabei nicht nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu (OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.03.2016, Az.: 8 W 183/14; Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., VV 2508 RVG, Rdnr. 6, a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O im dortigen Fall).
  • LG Krefeld, 20.06.2016 - 7 T 71/16

    Hinreichende Dokumentierung der Annahme der Unterwerfungserklärung durch den

    Der Unterlassungserklärung kommt dabei nicht nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu (OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.03.2016, Az.: 8 W 183/14; Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., VV 2508 RVG, Rdnr. 6, a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O im dortigen Fall).
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