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   OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16   

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https://dejure.org/2017,3192
OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16 (https://dejure.org/2017,3192)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.02.2017 - 8 W 2148/16 (https://dejure.org/2017,3192)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 8 W 2148/16 (https://dejure.org/2017,3192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GNotKG § 48 Abs. 1, § 127, § 129; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1
    Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des überlassenen Betriebs

  • Deutsches Notarinstitut

    Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des überlassenen Betriebes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des landwirtschaftlichen Kostenprivilegs durch Überlassung des Betriebs von der Mutter an die Tochter; Führung des Betriebs durch einen Familienangehörigen auf der Grundlage eines Pachtvertrages; Ablehnung der Berücksichtigung einer Kostenbegünstigung durch den ...

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Notarkosten bei Übertragung einer vom Ehemann der Tochter auf der Grundlage eines Pachtvertrages geführten Hofstelle von der Mutter an die Tochter; Kostenentscheidung bei einer Notarkostenbeschwerde

  • rewis.io

    Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des überlassenen Betriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Notarkosten bei Übertragung einer vom Ehemann der Tochter auf der Grundlage eines Pachtvertrages geführten Hofstelle von der Mutter an die Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2018, 582
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die sorgsam begründete und veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 25.03.2015 (9 W 42/14 Rn. 13 ff. juris m. w. N., MDR 2015, 675) ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung auszuführen:.
  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Dass für die Anwendung des Privilegs die Übergabemodalitäten aufgelockert werden sollten, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, zumal diese ausdrücklich auf die überkommene Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MittBayNot 1992, 416) Bezug nimmt" (vgl. Rn. 16).
  • BayObLG, 20.05.1998 - 3Z BR 445/97

    Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Zudem hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit einem weiteren Beschluss vom 20.05.1998 (3Z BR 445/97 juris, MittBayNot 1998, 462, NJW-RR 1999, 224) entschieden, dass eine erst in die Zukunft gerichtete "Fortsetzungsabsicht des Übernehmers zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrags" ausreichend für eine Anwendung des Kostenprivilegs nach § 19 Abs. 4 KostO ist, selbst wenn einer - dem Abschluss des Übergabevertrages unmittelbar nachfolgenden - Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber zunächst ein dem Übergeber eingeräumter Nießbrauch entgegensteht (vgl. Rn. 14-15 juris, Hervorhebungen durch den Senat):.
  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97

    Kostenprivileg bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs trotz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Eine solche dem Abschluss des Übergabevertrages unmittelbar nachfolgende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber setzt die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO aber nicht voraus (BayObLGZ 1997, 240).
  • BayObLG, 03.09.1997 - 3Z BR 98/97

    Kostenprivileg bei gemeinschaftlicher Fortführung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    c) Zu der überkommenen Rechtslage nach § 19 Abs. 4 KostO hatte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 03.09.1997 (3Z BR 98/97 Rn. 9-10 juris, MittBayNot 1997, 382, JurBüro 1998, 41) entschieden (Hervorhebungen durch den Senat):.
  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Privilegiert ist das Geschäft dann, wenn der landwirtschaftliche Betrieb objektiv fortführbar ist und auch fortgeführt werden soll (vgl. BayObLGZ 1991, 382/383).
  • BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94

    § 19 Abs. 4 KostO setzt Betriebsfortführung durch den Erwerber voraus

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Die Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die schenkungsweise Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i. S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft (vgl. auch Faßbender Das Kostenprivileg der Landwirtschaft S. 237 Stichwort "verpachtete Betriebe").
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 10 W 14/16

    Kostenprivileg für die Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Der der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.08.2016 (10 W 14/16 juris, RNotZ 2016, 696) zugrunde liegende Fall ist insoweit nicht einschlägig, da dort "für die landwirtschaftlichen Flächen" bis "zum 30.09.2021 ein Folgepachtvertrag mit einem Dritten" bestand (vgl. Rn. 1 juris) und deshalb entschieden wurde, dass "eine Bemessung nach dem vierfachen Einheitswert des Hofes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG" nicht in Betracht komme.
  • OLG München, 28.01.2014 - 34 Wx 576/11

    Hofnachfolge: Voraussetzung für die Kostenprivilegierung landwirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Auch die Entscheidung des OLG München vom 28.01.2014 (34 Wx 576/11 juris, MittBayNot 2014, 380), wenngleich zu einem noch der Regelung des § 19 Abs. 4 KostO unterliegenden Altfall und zu dem Tatbestandsmerkmal "Übergabe einer Hofstelle" ergangen, geht argumentativ in diese Richtung, wenn es dort heißt (vgl. Rn. 11, 16):.
  • BayObLG, 28.01.1993 - 3Z BR 134/92

    Voraussetzungen für Kostenprivilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
    Dass die Bewirtschaftung in "üblicher" Arbeitsteilung erfolgt, steht der Privilegierung nicht entgegen (vgl. BayObLGZ 1993, 40/44).
  • BGH, 22.02.2024 - V ZB 65/22

    Der Notar beurkundete auf Antrag der Antragstellerin den Vertrag zur Übergabe

    Für eine Privilegierung spreche, dass eine Absicht des Gesetzgebers, eine Kostenprivilegierung bäuerlicher Familienbetriebe durch die neue Regelung in § 48 Abs. 1 GNotKG gegenüber dem früheren § 19 Abs. 4 KostO generell einzuengen oder strenger zu handhaben, nicht nachweisbar sei (vgl. OLG Nürnberg, MittBayNot 2017, 422 Rn. 44 f.).
  • OLG München, 09.11.2022 - 32 Wx 443/22

    Bewertungsprivileg, Abfindung weichender Erben, Einheitswert,

    Die Antragstellerin stützt sich auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 01.02.2017 (Az.: 8 W 2148/16).

    Nach der einen Auffassung steht dieser Umstand einer Anwendung des Kostenprivilegs nicht entgegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 8 W 2148/16-, juris; Kawell in Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 48 GNotKG Rn. 4 Stichpunkt "Fortführung (Verpachtung)").

  • LG Deggendorf, 22.09.2022 - 21 OH 34/21

    Notarkostenrechnung, Elektronisches Dokument, Geschäftswert,

    Entgegen der Auffassung des OLG Nürnberg in seiner Beschwerdeentscheidung zum o.a. Beschluss des LG Weiden (OLG Nürnberg, Beschluss v. 1.2. 2017 - 8 W 2148/16) ist die Anwendung des § 48 GNotKG nach Auffassung des Gerichtes ausgeschlossen, wenn ein Erwerber den Betrieb nicht selbst unmittelbar nach Erwerb fortführt; es handelt sich um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung, die auch dem Willen des Gesetzgebers bzgl. § 48 GNotKG entspricht (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11471, Seite 169: "Eine Privilegierung soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Betrieb betroffen ist, der im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts nicht vom Eigentümer bewirtschaftet wird, sondern beispielsweise überwiegend verpachtet ist").
  • OLG Celle, 22.07.2022 - 7 W 26/22
    Diese zeitliche Verschiebung der Fortführungsabsicht in die Zukunft ist für die Anwendbarkeit von § 48 GNotKG allerdings unschädlich, da es nicht auf die Unmittelbarkeit der Fortführungsabsicht des Erwerbers ankommt (so aber offensichtlich Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 48, Rn. 14), sondern nach ganz überwiegender Auffassung lediglich darauf, dass der Erwerber dem bisherigen Eigentümer bzw. Nießbraucher unmittelbar als Bewirtschafter nachfolgt ( OLG Nürnberg, Beschluss v. 1. Februar 2017 - 8 W 2148/16 , NJOZ 2018, 1187, Rn. 36; Soutier, in: BeckOK Kostenrecht, 37. Edition, § 48 GNotKG, Rn. 22; Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 48, Rn. 9; Storch, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, 5. Aufl., Anhang 1, Rn. 284) und der übernommene Betrieb dann maßgeblicher Teil seiner Existenzgrundlage ist.
  • OLG Celle, 21.07.2022 - 7 W 26/22

    Gegenstandswert der Übergabe einer Hofstelle unter Vorbehalt eines

    Diese zeitliche Verschiebung der Fortführungsabsicht in die Zukunft ist für die Anwendbarkeit von § 48 GNotKG allerdings unschädlich, da es nicht auf die Unmittelbarkeit der Fortführungsabsicht des Erwerbers ankommt (so aber offensichtlich Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG , 4. Aufl., § 48 , Rn. 14), sondern nach ganz überwiegender Auffassung lediglich darauf, dass der Erwerber dem bisherigen Eigentümer bzw. Nießbraucher unmittelbar als Bewirtschafter nachfolgt (OLG Nürnberg, Beschluss v. 1. Februar 2017 - 8 W 2148/16, NJOZ 2018, 1187, Rn. 36; Soutier, in: BeckOK Kostenrecht, 37. Edition, § 48 GNotKG , Rn. 22; Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG , 22. Aufl., § 48 , Rn. 9; Storch, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK- BGB , 5. Aufl., Anhang 1, Rn. 284) und der übernommene Betrieb dann maßgeblicher Teil seiner Existenzgrundlage ist.
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