Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08   

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https://dejure.org/2008,7703
OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08 (https://dejure.org/2008,7703)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 8 W 229/08 (https://dejure.org/2008,7703)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 8 W 229/08 (https://dejure.org/2008,7703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühr: Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung im Rahmen der Beratungshilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsfestsetzung für einen Rechtsanwalt im Verfahren der außergerichtlichen Schuldbereinigung; Mehrfache Einigungs- und Erledigungsgebühr im Verfahren der außergerichtlichen Schuldenbereinigung; Bewilligung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche ...

  • zvi-online.de

    RVG §§ 44, 2 Abs. 2 i.V.m. RVG-VV Nr. 2508
    Vergütungsfestsetzung für einen Rechtsanwalt im Verfahren der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § 44; ; RVG-VV Nr. 2508

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungs- und Erledigungsgebühr für Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO kann nur einmal anfallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Einigungsgebühr - Beratungshilfemandate richtig abrechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 502
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08
    Wenn aber für die Beratungshilfe auf die Definition der Angelegenheit i. S. der §§ 16 ff RVG zurückgegriffen wird, dann ist es nur sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren umzusetzen (OLG Stuttgart/Senat Die Justiz 2007, 187).
  • AG Koblenz, 13.09.1994 - 3 UR II 114/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08
    Nur dem Rechtsanwalt stehen alle Informationen zur Verfügung, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen (vgl. hierzu auch Hansens in JurBüro 1987, 329 mit ablehnender Anmerkung zu AG Steinfurt, Rpfleger 1986, 110; Hansens, Anmerkung zu AG Koblenz in JurBüro 1995, 200).
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08
    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (BVerfG AGS 2002, 273) ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe, es komme aber auf den konkreten Einzelfall an.
  • LG Berlin, 14.06.2000 - 82 T 1482/99

    Gebührenansprüche eines Anwalts bei außergerichtlicher Einigung über eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2008 - 8 W 229/08
    Mehrere Vergleiche in derselben Beratungshilfeangelegenheit lassen den Entschädigungsanspruch nach RVG-VV Nr. 2508 nur einmal entstehen (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., RVG-VV Nr. 2500-2508 Rdnr. 35 ff m w. N.; N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar zum RVG, 3. Aufl. 2006, RVG-VV Nr. 2508 Rdnr. 1, 2, 9 ff; Landgericht Berlin AnwBl 2001, 694 zu § 132 BRAGO).
  • AG Mannheim, 08.09.2015 - 2 UR 21/15

    Vergütungsfestsetzung für den Beratungshilfeanwalt: Prüfungskompetenz des

    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07; Beschluss vom 12.08.2008, 8 W 229/08) ist mit der Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auch weder eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, noch eine Überforderung des Gebührenbeamten verbunden.
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