Rechtsprechung
KG, 13.09.2001 - 8 W 329/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung bei vorzeitiger Beendigung des Beweissicherungsverfahrens
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Beweissicherungsantrags; selbständiges Beweissicherungsverfahren; Hauptsachenerledigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
Verfahrensgang
- LG Berlin - 12 H 1/98
- KG, 13.09.2001 - 8 W 329/01
- KG, 13.09.2001 - 8 W 320/01
Papierfundstellen
- BauR 2002, 1735
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03
Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen …
Eine mit diesem Ziel erklärte Erledigung des Verfahrens ist als Antragsrücknahme aufzufassen, wenn das Verfahren nach dem Willen des Antragstellers endgültig beendet sein soll (KG, BauR 2002, 1735, 1736). - KG, 02.06.2003 - 8 W 113/03
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Kostenauferlegung auf den …
Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2001, 8 W 329/01; OLG Koblenz, MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1079; KG, NJW-RR 1992, 1023).Ob dies darauf beruht, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung, wie sie der Antragsteller hier mit der Erklärung vom 19. März 2003 abgegeben hat, ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vorliegt, so dass § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist(so Senat, Beschluss vom 13. September 2001, 8 W 329/01) oder ob sich die Kostenfolge nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 494a Absatz 2 ZPO selbst ergibt, kann dahinstehen.
- OLG Jena, 25.01.2006 - 4 W 366/05
Kostenentscheidung bei nicht betriebenem Beweissicherungsverfahren
Diese Ansicht wird ebenso vertreten von: BGH, BauR 2005, 133; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1079; OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 1993, 345; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1150; OLG Hamm, BauR 2000, 1090; OLG Koblenz, WuM 2004, 621; OLG München, MDR 2001, 768; OLG Stuttgart, OLG-Report Stuttgart 1999, 419; KG, BauR 2002, 1735; KG, KG-Report 2004, 70; a.A.: OLG Köln, NJW-RR 2001, 1650. - OLG Hamm, 15.03.2005 - 21 W 6/05
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren
Deshalb ist eine einseitige auf Beendigung des Verfahrens und auf Entscheidung über die Kosten gerichtete Prozesserklärung des Antragstellers unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung und näheren Begründung als Antragsrücknahmeerklärung aufzufassen (vgl. BGH, BauR 2005, 133 ff.; KG, BauR 2002, 1735 f.). - LG Konstanz, 17.07.2008 - 6 OH 6/08
Rechtliches Interesse an der Durchführung?
Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig, wenn das Beweissicherungsverfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrages als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird (KG, BauR 2002, 1735; OLG Koblenz, MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975).