Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 05.07.1999 - 8 W 352/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BRAGO § 27 Abs. 1; ; ZPO 91 Abs. 1
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BRAGO § 27 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1
Eingeschränkte Erstattung der Kosten für Schreibauslagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ablichtung; Abschrift; Kopiekosten; Anwaltsgebühren; Vergütung; Mehrere Gegner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BRAGO § 27 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1
Erstattung von Kopierkosten
Verfahrensgang
- LG Stuttgart - O 187/97
- OLG Stuttgart, 05.07.1999 - 8 W 352/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1726
- FamRZ 2000, 1381
- VersR 2001, 1129
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.1999 - 8 W 352/98
Für diese Auslegung spricht auch der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1996, 382) hervorgehobene Umstand, daß für die Unterrichtung anderer Personen über den Inhalt von Urkunden die Möglichkeit besteht, entweder deren Inhalt in die zu erstellenden Schriftsätze einzuarbeiten oder diese Urkunden den Schriftsätzen unter Bezugnahme in Ablichtung beizufügen. - OLG Brandenburg, 03.08.1995 - 8 W 63/95
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Kosten für Ablichtungen und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 05.07.1999 - 8 W 352/98
Soweit einige Oberlandesgerichte auch nach der Gesetzesneufassung weiterhin die Gegenmeinung vertreten haben (OLG Brandenburg, JurBüro 1996, 259; OLG Koblenz, OLGR 98, 304), überzeugt dies aus den dargelegten Gründen nicht.
- BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02
Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten
(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe auch BVerfG NJW 1996, 382). - OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 8 W 236/00
Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gibt in aller Regel keine Rechtsgrundlage dafür ab, Fotokopiekosten für Anlagen zu Schriftsätzen, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (idF des KostenrechtsänderungsG 1994) vom Auftraggeber nicht zu vergüten sind, für erstattungsfähig zu erklären (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 5.7.1999 - 8 W 5723/98 - Die Justiz 1999, 396 = OLG-Rep 1999, 363).Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der kostenerstattungsberechtigten Beklagten geltend gemachten Kosten für 335 Fotokopien in Höhe von 135, 50 DM unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5.7.1999 (Die Justiz 1999, 396 = OLGRep 1999, 363).
- OLG Düsseldorf, 10.07.2001 - 10 W 67/01
Kostenfestsetzung - Reisekosten und Kopierkosten des postulationsfähigen Anwalts
Der Senat teilt nicht die zum Teil vertretene Ansicht (OLG Dresden NJW-RR 1999, 147; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1726; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1398), das Kosten für Ablichtungen grundsätzlich durch die Gebühren gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten und nur dann gesondert zu erstatten sind, wenn sie für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern hergestellt werden. - OLG Koblenz, 06.03.2001 - 14 W 109/01
Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten; Erstattungsfähigkeit von …
Damit folgt das Landgericht Koblenz der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg (OLG-NL 1994, 96 = JurBüro 1994, 218), Dresden (NJ 1998, 434; OLG-NL 1999, 24; NJW-RR 1999, 147 und JurBüro 2000, 138), Stuttgart (AnwBl. 1988, 414; FamRZ 2000, 1381 = NJW-RR 2000, 1726 = Die Justiz 1999, 396 sowie JurBüro 2000, 247 und Die Justiz 2000, 342), Rostock (OLGR Rostock 1999, 334), Bamberg (OLGR Bamberg 1999, 264) sowie des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (DÖV 2000, 607). - BGH, 05.12.2000 - I ZB 25/02
Rechtsanwaltgebühren: Sind Fotokopiekosten erstattungsfähig?
(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe auch BVerfG NJW 1996, 382).