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   OLG Stuttgart, 09.11.2005 - 8 W 392/05   

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https://dejure.org/2005,25946
OLG Stuttgart, 09.11.2005 - 8 W 392/05 (https://dejure.org/2005,25946)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.11.2005 - 8 W 392/05 (https://dejure.org/2005,25946)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. November 2005 - 8 W 392/05 (https://dejure.org/2005,25946)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Kontrollbetreuers im Falle der Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht und Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bei Bestehen von Anhaltspunkten für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung; Rechtfertigung einer Anordnung der ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 168

    FGG § 12; BGB § 104; BGB § 1896
    Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht - Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers - Bestellung eines Kontrollbetreuers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.06.1999 - 16 Wx 86/99

    Überwachungsbetreuung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.11.2005 - 8 W 392/05
    Eine solche Anordnung kommt vielmehr regelmäßig nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung bestehen, weil entweder die Art oder der Umfang der für den Vollmachtgeber auszuführenden Geschäfte dies erfordern oder aber ein konkretes Verhalten des Bevollmächtigten vorliegt, aus dem sich die Möglichkeit einer nicht im Interesse des Vollmachtgebers erfolgenden Geschäftsführung ergibt (allgemeine Meinung; vgl. OLG Köln, FamRZ 00, 909; BayObLGZ 03, 106; OLG Schleswig, FG-Prax 04, 70 und SchlAH 03, 171).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (OLG Stuttgart BWNotZ 2006, 167; OLG Köln OLGR 2009, 502; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78; vgl. auch Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91).
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