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   OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07   

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OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07 (https://dejure.org/2007,7776)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2007 - 8 W 442/07 (https://dejure.org/2007,7776)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 (https://dejure.org/2007,7776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin; Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 3100

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung - Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Geschäftsgebühr: Anrechnung -

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Zur Begründung seiner Ansicht beruft sich der Klägervertreter auf die Entscheidung des BGH vom 7. März 2007 (VIII ZR 86/06).

    Eine Pflicht zur Anrechnung der bei dem Verfügungsbeklagten aufgrund etwaiger vorgerichtlicher Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene 1, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (AGS 2007, 283) und auch nicht aus der vom 14. März 2007 (AGS 2007, 289).

  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Auch eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV ist als materiellrechtlicher Anspruch einer Partei nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (KG AGS 2007, 439; OLG Koblenz Rpfleger 2007, 433; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG München AGS 2007, 495; Norbert Schneider NJW 2007, 2001).
  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Auch eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV ist als materiellrechtlicher Anspruch einer Partei nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (KG AGS 2007, 439; OLG Koblenz Rpfleger 2007, 433; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG München AGS 2007, 495; Norbert Schneider NJW 2007, 2001).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Eine Pflicht zur Anrechnung der bei dem Verfügungsbeklagten aufgrund etwaiger vorgerichtlicher Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene 1, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (AGS 2007, 283) und auch nicht aus der vom 14. März 2007 (AGS 2007, 289).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 W 83/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Auch eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV ist als materiellrechtlicher Anspruch einer Partei nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (KG AGS 2007, 439; OLG Koblenz Rpfleger 2007, 433; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG München AGS 2007, 495; Norbert Schneider NJW 2007, 2001).
  • OLG Koblenz, 15.03.2007 - 14 W 170/07

    Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 8 W 442/07
    Auch eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV ist als materiellrechtlicher Anspruch einer Partei nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (KG AGS 2007, 439; OLG Koblenz Rpfleger 2007, 433; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG München AGS 2007, 495; Norbert Schneider NJW 2007, 2001).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    8 W 442/07.

    Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss Geschäftsnummer: 8 W 442/07.

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43) geäußerten Kritik fest (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).
  • BGH, 27.10.2008 - VI ZB 40/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Mit den dagegen überwiegend in der Instanzrechtsprechung vorgebrachten Argumenten (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43), derentwegen die vorliegende Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist und die sich die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
  • OLG Celle, 16.01.2008 - 2 W 8/08

    Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen

    Der Senat tritt insoweit der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Hauptverfahren oder anderweitig tituliert oder der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig ist (vgl. KG AGS 2007, 349; OLG München AGS 2007, 495; OLG Koblenz AGS 2007, 642; OLG Rostock AGS 2008, 46; OLG Hamm AGS 2008, 47; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG Schleswig AGS 2008, 42 OLG Stuttgart AGS 2008 43, zum Meinungsstand zuletzt auch Hansens, AGS 2008, 1).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 42/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung der vorgerichtlichen

    Die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung des KG Berlin vom 23. Oktober 2008, Az. 1 W 375/07, befasst sich im übrigen mit der Auslegung der Kostenregelung eines Prozessvergleichs aus dem Jahr 2006, während der vorliegende am 25. September 2008 geschlossen wurde und damit zu einer Zeit, als die Rechtsprechung des BGH längst bekannt und die frühere Rechtsauffassung des Senats, der in den vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen (OLG Stuttgart JurBüro 2008, 23 und AGS 2008, 43) jeweils die Rechtsbeschwerde zum BGH zuließ, überholt war.
  • KG, 07.05.2008 - 1 W 168/07

    Terminsgebühr bei anwaltlicher Besprechung nach Erlass einer einstweiligen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (AGS 2007, 439 ff), die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (OLG Saarbrücken, AGS 2008, 46; OLG Schleswig, AGS 2008, 42; OLG Stuttgart AGS 2008, 43; OLG Rostock, AGS 2008, 46; Schneider, AGS 2007, 441; Hansens, ZfSch 2007, 586; derselbe AGS 2008, 1 ff) ist im Festsetzungsverfahren der Einwand, auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 anzurechnen, nur zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichsteht - unstreitig bezahlt worden ist.
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 48.07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Diese verwaltungsprozessuale Konstellation entspricht der zivilprozessualen Fallgestaltung, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr (z.B. als Verzugsschaden) miteingeklagt oder bereits tituliert ist und daher eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen kann (so OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 10 WF 184/07 -, zitiert nach juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 -, zitiert nach juris, m.w.N.; a.A. und für eine weitergehende Anrechnung OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2007 - 18 W 283/07 -, zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 12.12.2007 - 6 T 813/07

    Teilweise Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden

    Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der die Kammer folgt, hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686 f.; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2007, 433; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 -, im Volltext bei JURIS; KG, Juristisches Büro 2007, 582 ff.).
  • VG Oldenburg, 22.07.2009 - 3 A 4771/05
    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686 [OLG München 30.08.2007 - 11 W 1779/07] ; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873 [OLG Koblenz 10.10.2007 - 14 W 667/07] ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 ; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
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