Rechtsprechung
| OLG Celle, 20.06.2000 - 8 W 52/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Prozeßkostenhilfebewilligung für einen Streitgenossen: Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner bei Beitreibung durch den Prozeßkostenhilfeanwalt
- Niedersächsische Oberlandesgerichte
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Prozeßkostenhilfebewilligung für einen Streitgenossen: Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner bei Beitreibung durch den Prozeßkostenhilfeanwalt
Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 18.04.2000 - 8 W 52/00 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
Zeitschriftenfundstellen
- NZI 2001, 483
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 02.05.2001 - 2 W 56/01
Beschwerdebefugnis eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten
Soweit verschiedene Oberlandesgerichte (OLG Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2000, 8 W 52/00; OLG Celle, NZI 2001, 150; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 475) - wie auch der Senat - (NZI 2000, 374) in mehreren Entscheidungen ausgesprochen haben, daß auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht möglich ist, bedarf es im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. - OLG Zweibrücken, 11.08.2000 - 3 W 138/00
Anfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im …
Es kann offenbleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde schon deshalb ausgeschlossen ist, weil gemäß §§ 4 InsO, 99 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Insolvenzsachen nicht stattfindet (OLG Köln ZIP 2000, 1168; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2000 - 8 W 52/00; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2000 - 3 W 45/00, jeweils m.w.N.). - AG Duisburg, 03.02.2004 - 62 IN 279/03 Diese Entscheidung konnte mit einem Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen angefochten werden, die allgemein für die Anfechtung des Abweisungsbeschlusses gelten, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss insgesamt (§ 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 4 InsO, § 99 Abs. 1, §§ 567, 569 ZPO; vgl. OLG Zweibrücken NZI 2000, 271 und NJW 2002, 2722; OLG Köln NZI 2000, 374; OLG Brandenburg NZI 2001, 483).
