Rechtsprechung
OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,12531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren; Vorliegen einer Beweislastumkehr; Voraussetzungen für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Nichtigkeit einer Haftungsübernahmeerklärung
- Judicialis
ZPO § 114
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114
Glaubhaftmachung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 29.03.2005 - 7 O 1099/04
- OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf wohnungsbaufördernde Darlehen der öffentlichen …
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) - in der hier maßgeblichen bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung - entsprechende Anwendung (vgl. für Schuldbeitritt BGHZ 155, 240 sowie BGH WM 2000, 1799, jeweils m.w.N.; für Vertragsübernahme BGHZ 142, 23). - BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98
Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) - in der hier maßgeblichen bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung - entsprechende Anwendung (vgl. für Schuldbeitritt BGHZ 155, 240 sowie BGH WM 2000, 1799, jeweils m.w.N.; für Vertragsübernahme BGHZ 142, 23). - BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74
Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Diese Umkehr der Beweislast ist gerechtfertigt, weil die schriftlichen Erklärungen des Beklagten vom 18.02.1995 und 16.05.1996 eine Bestätigung der in Rede stehenden Darlehensschuld beinhalten und deshalb - mindestens - als "Zeugnis gegen sich selbst" anzusehen sind (vgl. BGHZ 66, 250, 254; BGH WM 2003, 1421 unter II 2 m.w.N.).
- BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) - in der hier maßgeblichen bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung - entsprechende Anwendung (vgl. für Schuldbeitritt BGHZ 155, 240 sowie BGH WM 2000, 1799, jeweils m.w.N.; für Vertragsübernahme BGHZ 142, 23). - BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02
Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen …
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Ein solches ist nur anzunehmen, wenn die Parteien zuvor ernsthaft über die Berechtigung der Forderung gestritten haben oder mit dem Anerkenntnis eine erkannte rechtliche Unsicherheit ausräumen wollen (vgl. zuletzt BGH WM 2003, 1626; BGH NJW-RR 2005, 236). - BGH, 27.10.2004 - XII ZR 175/02
Anpassung einer Staffelmiete an die Marktentwicklung
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Ein solches ist nur anzunehmen, wenn die Parteien zuvor ernsthaft über die Berechtigung der Forderung gestritten haben oder mit dem Anerkenntnis eine erkannte rechtliche Unsicherheit ausräumen wollen (vgl. zuletzt BGH WM 2003, 1626; BGH NJW-RR 2005, 236). - BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer …
Auszug aus OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05
Diese Umkehr der Beweislast ist gerechtfertigt, weil die schriftlichen Erklärungen des Beklagten vom 18.02.1995 und 16.05.1996 eine Bestätigung der in Rede stehenden Darlehensschuld beinhalten und deshalb - mindestens - als "Zeugnis gegen sich selbst" anzusehen sind (vgl. BGHZ 66, 250, 254; BGH WM 2003, 1421 unter II 2 m.w.N.).