Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/2000, 8 W 583/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4173
OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/2000, 8 W 583/00 (https://dejure.org/2001,4173)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2001 - 8 W 583/2000, 8 W 583/00 (https://dejure.org/2001,4173)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 8 W 583/2000, 8 W 583/00 (https://dejure.org/2001,4173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; ; BRAGO § 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mahnanwalt; Rechtsbeistand; Postulationsfähigkeit; Anwaltswechsel; Landgerichtsbezirk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 43
    Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk - Mahnverfahren durch Rechtsbeistand

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg - 2 O 937/00
  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/2000, 8 W 583/00

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 176
  • Rpfleger 2001, 516
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 07.05.1985 - 8 W 171/85

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    a) Wegen der bis 31.12.1999 beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte auf das jeweilige Landgericht des Zulassungsorts war dann, wenn Kläger und Beklagter in verschiedenen Landgerichtsbezirken ihren (Wohn-)Sitz haben, nach Abgabe des Mahnverfahrens vom Mahngericht (§ 689 Abs. 2 ZPO) an das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat, nach gefestigter Senatsrechtsprechung bei nicht zu erwartendem Widerspruch ein Anwaltswechsel i. S. des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig; deshalb waren die im Mahnverfahren angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zusätzlich erstattungsfähig (Senat, Die Justiz 1978, 72 = NJW 1978, 767 = JurBüro 1978, 438; Die Justiz 1980, 199 = JurBüro 1980, 717 = MDR 1980, 501 (LS); Die Justiz 1985, 347 -- in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung).

    Hatten dagegen beide Parteien ihren Sitz im selben Landgerichtsbezirk, konnte also der im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt auch den Hauptsachestreit betreiben, waren die durch die Einschaltung eines Rechtsbeistands für den Betrieb des Mahnverfahrens anfallenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig, weil insoweit ein Anwaltswechsel nicht "notwendig" war (Senat, Die Justiz 1985, 347; 1986, 301).

  • OLG Stuttgart, 13.02.1980 - 8 W 548/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    a) Wegen der bis 31.12.1999 beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte auf das jeweilige Landgericht des Zulassungsorts war dann, wenn Kläger und Beklagter in verschiedenen Landgerichtsbezirken ihren (Wohn-)Sitz haben, nach Abgabe des Mahnverfahrens vom Mahngericht (§ 689 Abs. 2 ZPO) an das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat, nach gefestigter Senatsrechtsprechung bei nicht zu erwartendem Widerspruch ein Anwaltswechsel i. S. des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig; deshalb waren die im Mahnverfahren angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zusätzlich erstattungsfähig (Senat, Die Justiz 1978, 72 = NJW 1978, 767 = JurBüro 1978, 438; Die Justiz 1980, 199 = JurBüro 1980, 717 = MDR 1980, 501 (LS); Die Justiz 1985, 347 -- in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung).

    War dagegen mit einem Widerspruch des Anspruchsgegners zu rechnen -- was der Senat regelmäßig nur angenommen hat, wenn vorgerichtlich ein Rechtsanwalt den Anspruch bestritten hatte (Die Justiz 1980, 199 = JurBüro, 1980, 717; Die Justiz 1980, 385 = JurBüro 1981, 125; ebenso Haftpflichtversicherung: Die Justiz 1991, 474 = JurBüro 1991, 1351) --, waren solche Mehrkosten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Senat, Die Justiz 1999, 101) nicht erstattungsfähig.

  • OLG Stuttgart, 22.11.1977 - 8 W 581/77

    Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    a) Wegen der bis 31.12.1999 beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte auf das jeweilige Landgericht des Zulassungsorts war dann, wenn Kläger und Beklagter in verschiedenen Landgerichtsbezirken ihren (Wohn-)Sitz haben, nach Abgabe des Mahnverfahrens vom Mahngericht (§ 689 Abs. 2 ZPO) an das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat, nach gefestigter Senatsrechtsprechung bei nicht zu erwartendem Widerspruch ein Anwaltswechsel i. S. des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig; deshalb waren die im Mahnverfahren angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zusätzlich erstattungsfähig (Senat, Die Justiz 1978, 72 = NJW 1978, 767 = JurBüro 1978, 438; Die Justiz 1980, 199 = JurBüro 1980, 717 = MDR 1980, 501 (LS); Die Justiz 1985, 347 -- in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung).
  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 23 W 432/98

    Erfallen der Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    Damit entfällt grundsätzlich die aus der fehlenden Postulationsfähigkeit hergeleitete "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels bei Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Streitgericht wegen fehlender Anwaltszulassung (wie auch bei jeder anderen Abgabe oder Verweisung; vgl. OLG München JurBüro 2001, 29; 2001, 31; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 587 m.Anm. Enders; Zöller/Herget, ZPO 22, Aufl., § 91 Rn 13 "Mahnverfahren" unter 2); Belz, aaO, Rn 67, 71).
  • OLG Stuttgart, 03.07.1991 - 8 W 232/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    War dagegen mit einem Widerspruch des Anspruchsgegners zu rechnen -- was der Senat regelmäßig nur angenommen hat, wenn vorgerichtlich ein Rechtsanwalt den Anspruch bestritten hatte (Die Justiz 1980, 199 = JurBüro, 1980, 717; Die Justiz 1980, 385 = JurBüro 1981, 125; ebenso Haftpflichtversicherung: Die Justiz 1991, 474 = JurBüro 1991, 1351) --, waren solche Mehrkosten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Senat, Die Justiz 1999, 101) nicht erstattungsfähig.
  • OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 6 W 126/00

    Kostenerstattungsanspruch für Reisekosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    Damit entfällt grundsätzlich die aus der fehlenden Postulationsfähigkeit hergeleitete "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels bei Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Streitgericht wegen fehlender Anwaltszulassung (wie auch bei jeder anderen Abgabe oder Verweisung; vgl. OLG München JurBüro 2001, 29; 2001, 31; OLG Frankfurt JurBüro 2000, 587 m.Anm. Enders; Zöller/Herget, ZPO 22, Aufl., § 91 Rn 13 "Mahnverfahren" unter 2); Belz, aaO, Rn 67, 71).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1986 - 8 W 88/86

    Kostenerstattung: Gebühren des Rechtsbeistands und anschließender Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    Hatten dagegen beide Parteien ihren Sitz im selben Landgerichtsbezirk, konnte also der im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt auch den Hauptsachestreit betreiben, waren die durch die Einschaltung eines Rechtsbeistands für den Betrieb des Mahnverfahrens anfallenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig, weil insoweit ein Anwaltswechsel nicht "notwendig" war (Senat, Die Justiz 1985, 347; 1986, 301).
  • OLG Stuttgart, 18.06.1980 - 8 W 255/80
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
    War dagegen mit einem Widerspruch des Anspruchsgegners zu rechnen -- was der Senat regelmäßig nur angenommen hat, wenn vorgerichtlich ein Rechtsanwalt den Anspruch bestritten hatte (Die Justiz 1980, 199 = JurBüro, 1980, 717; Die Justiz 1980, 385 = JurBüro 1981, 125; ebenso Haftpflichtversicherung: Die Justiz 1991, 474 = JurBüro 1991, 1351) --, waren solche Mehrkosten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Senat, Die Justiz 1999, 101) nicht erstattungsfähig.
  • OLG Köln, 26.11.2001 - 17 W 107/01

    Erstattung notwendiger Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen

    Wie das OLG Stuttgart (Beschl. v. 22.05.2001 - 8 W 583/00, OLGR 2001, 409, 410) zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 17.12.1999 ausweislich der Gesetzesmotive (vgl. BT-Drucksache 12/4993, S. 43, 53) u.a. das Ziel verfolgt, einen "unerwünschten Anwaltswechsel" zu vermeiden.
  • OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im

    Mit Beschluss vom 22. Mai 2001, Az. 8 W 583/2000, (MDR 2002, 176) hat der Senat bezüglich dieser Fragestellung schon entschieden, dass mit dem Wegfall der auf ein Landgericht beschränkten Postulationsfähigkeit die Abgabe vom Mahngericht am (Wohn-)Sitz des Klägers an das in einem anderen Bezirk gelegene Landgericht am Sitz des Beklagten nicht mehr die "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, was auch gilt, wenn der Kläger zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat.
  • OLG Stuttgart, 16.01.2003 - 8 W 414/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des auswärtigen

    Sie liegt auf der Linie, die der Senat für den ab 2000 geltenden Rechtszustand bereits behutsam eingeschlagen hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2001, Die Justiz 2001, 39 (= KoR/Ziv - Beiheft zu "Die Justiz" 2001 - Nr. 252) = OLGRep 2001, 409 = MDR 2002, 176 = RPfl 2001, 516; Beschl. vom 19.9.2002 - 8 W 220/02 - betr.
  • OLG München, 12.04.2002 - 11 W 2837/01

    Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Stuttgart, 19.09.2002 - 8 W 220/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten des Verkehrsanwalts

    Der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach die Mehrkosten eines zweiten Anwalts nur bei Notwendigkeit eines Anwaltswechsels zu erstatten sind, hat - ähnlich wie beim Mahnanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.5.2001, Die Justiz 2001, 445 = RPfl 2001, 516) - die Konsequenz, dass grundsätzlich der von der ausländischen Partei zunächst beauftragte deutsche Rechtsanwalt den Rechtsstreit an jedem Gericht in Deutschland selbst führen kann, so dass ein Anwaltswechsel nicht mehr notwendig ist.
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2002 - 3A W 55/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des postulationsfähigen

    a) Mit dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sind einige Oberlandesgerichte dazu übergegangen, generell auch die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts uneingeschränkt als erstattungsfähig anzusehen (OLG Frankfurt, MDR 2001, 55; Kammergericht, MDR 2001, 473, OLG Düsseldorf, JuriBüro 2002, 151; OLG Stuttgart, MDR 2002, 176; vgl. auch OLG Hamm, JuriBüro 2002, 201).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht