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   OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99   

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https://dejure.org/2000,8550
OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99 (https://dejure.org/2000,8550)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2000 - 8 W 590/99 (https://dejure.org/2000,8550)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Oktober 2000 - 8 W 590/99 (https://dejure.org/2000,8550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung; Hofübergabe-Vertrag; Vormundschaftsgericht; Betreuung; Übergeber

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 17

    § 1804 BGB; § 1821 BGB; § 1908 BGB
    Genehmigung eines Hofübergabevertrages durch das Vormundschaftsgericht im Falle der Betreuung des Übergebers

  • Judicialis

    BGB § 1804; ; BGB § 1821; ; BGB § 1908

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1804 § 1821 § 1908
    Genehmigung eines Hofübergabe-Vertrags durch Vormundschaftsgericht - Betreuung des Übergebers

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 06.05.1997 - 8 W 196/97

    Rechtsgeschäft zu Lasten des Betreuten bzw. ohne erforderliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99
    Die Mitberücksichtigung materieller Interessen entspricht hierbei der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Senat, BWNotZ 1997, 147; OLG Hamm, RPfl. 1987, 200; vgl. auch BayObLG, RPfl. 1979, 455; OLG Karlsruhe, FamRZ 1973, 378; OLG Köln, OLGZ 1969, 263).
  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99
    Die Mitberücksichtigung materieller Interessen entspricht hierbei der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Senat, BWNotZ 1997, 147; OLG Hamm, RPfl. 1987, 200; vgl. auch BayObLG, RPfl. 1979, 455; OLG Karlsruhe, FamRZ 1973, 378; OLG Köln, OLGZ 1969, 263).
  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.10.2000 - 8 W 590/99
    c) Insoweit ist es unter Berücksichtigung der nur beschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung des Landgerichts (vgl. BayObLG RPfl 1998, 22 f) nicht zu beanstanden, wenn dieses der langfristigen Sicherung der primären Lebensbedürfnisse der Betreuten trotz der von ihm ausdrücklich anerkannten Immateriellen Interessen an der Weitergabe des Hofes den Vorrang eingeräumt hat.
  • OLG Stuttgart, 30.06.2004 - 8 W 495/03

    Betreuungsverfahren: Ergänzungsbetreuerbestellung für die Genehmigung eines

    Zutreffend ist zwar, dass der Sicherung des Vermögens des Betreuten zur Gewährleistung seiner angemessenen Versorgung und Pflege im Alter ein hoher Stellenwert zukommt, so dass eine gewissenhafte Prüfung all jener (beabsichtigten) Verfügungen - auch bei Übergabeverträgen - geboten ist, die zu einer weitgehenden Veränderung der Vermögenslage des Betreuten führen (vgl. SenBeschl. v. 6.5.1997, BWNotZ 1997, 147, und v. 4.10.2000, BWNotZ 2001, 64 mwNw).

    Zu Unrecht hat die Kammer die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4.10.2000 (BWNotZ 2001, 64) auf den vorliegenden Fall übertragen, obwohl sich die Ausgestaltung der Verträge erheblich unterscheidet und die Vertragsteile hier den Anforderungen der Senatsrechtsprechung Rechnung getragen haben.

    Die in § 2 des Vertrages aufgeführten Gegenleistungen des Übernehmers mit Wohnungsrecht, Garagennutzungsrecht, Verköstigung und Pflegeleistungen bis zum Tode des Betreuten und der Betreuerin sind so weitgehend, dass dem Senat - anders als im Falle der Entscheidung vom 4.10.2000 (aaO) - eine gravierende Lücke zum Nachteil des Übergebers nicht ersichtlich ist.

  • OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99

    Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens

    An die Sicherung der Vermögensinteressen der betreuten Person werden dabei hohe Anforderungen gestellt (vgl. Senatsbeschlüsse BWNotZ 1997, 147 und 8 W 590/99 vom 4.10.2000 bzgl. Genehmigung von Ausstattungsvereinbarungen gem. §§ 1908, 1824 BGB).
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