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   OLG Hamburg, 21.08.2013 - 8 W 72/13   

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https://dejure.org/2013,29266
OLG Hamburg, 21.08.2013 - 8 W 72/13 (https://dejure.org/2013,29266)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2013 - 8 W 72/13 (https://dejure.org/2013,29266)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2013 - 8 W 72/13 (https://dejure.org/2013,29266)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zwangsvollstreckung: Zwangsgeld wegen Verletzung der Betriebspflicht des Mieters (Apotheke)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vollstreckbarkeit der Betriebspflicht eines Apothekers als Mieter

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Mieterin einer Apotheke muss wegen Verletzung ihrer Betriebspflicht Zwangsgeld leisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888 Abs. 1
    Vollstreckung der Betriebspflicht eines Apothekers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsgeld bei Verletzung der Betriebspflicht des Mieters!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 133
  • MDR 2013, 1452
  • NZM 2014, 273
  • ZMR 2014, 204
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2013 - 8 W 72/13
    Vielmehr ist die in § 888 Abs. 1 ZPO enthaltene Ausnahmeregelung restriktiv dahingehend auszulegen, dass eine Zwangsvollstreckung nur dann ausscheidet, wenn es dem Schuldner eindeutig unmöglich ist, die Mitwirkung oder die Zustimmung des Dritten zu erlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443, 444; Grunsky, JuS 1973, 553, 555; MüKo ZPO/Gruber, § 888, Rn. 13; Zöller/Stöber, 29. Auflage, § 888, Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 06.01.2003 - 4 W 1/03
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2013 - 8 W 72/13
    Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, es handele sich bei der Betriebspflicht um einen Leistungsanspruch auf Erlangung einer nicht vertretbaren Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (OLG Hamburg, B. v. 06.01.2003, 4 W 1/03, WuM 2003, 641).
  • OLG Rostock, 22.08.2016 - 3 W 53/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung einer mietvertraglich übernommenen

    Daher steht es grundsätzlich der Vollstreckbarkeit einer Betriebspflicht eines Geschäftsbetriebs Gewerberäumen nicht entgegen, dass es hierfür erforderlich ist, Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern und Lieferanten zu unterhalten, so dass sowohl der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Erfüllung der Betriebspflicht als auch ihre Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen (OLG Hamburg, Beschl. v. 21.08.2013, 8 W 72/13, NZM 2014, 273; LG Kassel, Urt. v. 20.08.2015, 11 O 4173/15, ZMR 2016, 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2008, 2 U 250/08, ZMR 2009, 446; OLG Celle, Beschl. v. 02.01.1996, 2 W 80/95, NJW-RR 1996, 585; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2003, 10 W 64/03, GuT 2004, 17; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rn. 3; Schuschke, a.a.O., Rn. 165; a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 21.11.1997, 2 W 14/97, NZM 1998, 575; OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.1973, 14 W 72/72, NJW 1973, 1135).
  • OLG Celle, 27.02.2017 - 2 W 47/17

    Betriebspflicht ist nicht Offenhaltungspflicht!

    Soweit der Antragsteller sein Begehren, den Antragsgegner zum Weiterbetrieb eines Friseursalons in dem von ihm vermieteten Ladenlokal zu verpflichten, als Untersagungsanspruch formuliert hat, hat der Antragsteller lediglich übersehen, dass sich die Vollstreckung eines entsprechenden Anspruchs nach § 888 ZPO und nicht nach § 890 ZPO richtet, weil es allein um die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung geht, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann (OLG Celle, NJW-RR 2008, 168; OLG Hamburg, NJW-RR 2014, 133).
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