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   OLG Stuttgart, 14.10.2008 - 8 WF 169/08   

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https://dejure.org/2008,8482
OLG Stuttgart, 14.10.2008 - 8 WF 169/08 (https://dejure.org/2008,8482)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2008 - 8 WF 169/08 (https://dejure.org/2008,8482)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 8 WF 169/08 (https://dejure.org/2008,8482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr in einem Verbundverfahren über Ehescheidung und Versorgungsausgleich, in dem keine mündliche Verhandlung stattfindet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen der Terminsgebühr ohne Durchführung einer für dieses Verfahren vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung aufgrund beiderseitigen Verzichts der Parteien auf mündliches Verhandeln ; Notwendigkeit des gleichzeitigen gemeinsamen Verhandelns sowie der Entscheidung ...

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 629 Abs. 1; ; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anfallen der Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert im Verbundverfahren bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Das Schweigen auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gilt als vermutetes Einverständnis der Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 02.05.2011 - 17 W 78/11

    Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2012 - 8 W 13/12

    Keine Einigungsgebühr bei Erledigung der Hauptsache, wenn nicht zugleich

    Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zu Stande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OLG Köln JurBüro 2011, 526; MDR 2006, 539; OLG Nürnberg MDR 2011, 455; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 27; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 19. Aufl., VV 1000 Rn. 128, jeweils m. W. N.).
  • OLG Köln, 11.11.2010 - 17 W 229/10

    Erfallen der Einigungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung

    Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 83).
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