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   OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05   

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https://dejure.org/2005,17841
OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05 (https://dejure.org/2005,17841)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 WF 190/05 (https://dejure.org/2005,17841)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 8 WF 190/05 (https://dejure.org/2005,17841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untätigkeitsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel; Anweisung an Amtsgericht auf Erlass von Teilurteil

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567
    Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05
    Eine darüber hinausgehende Entscheidungskompetenz besteht für das Gericht hingegen nicht (BVerfG v. 10.6.2005 Az. 1 BvR 2790/04 Rn. 27, 28; a.A. OLG Naumburg 3. Familiensenat in FGPraxis 2005, 26).

    Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des Amtsgerichts vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das Amtsgericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2005, S. 173, 174 m. w. N.; Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2790/04 vom 10.06.2005, Absatz Nr. 27, 28, anders ledgl. 14. Zivilsenat OLG Naumburg, FGPrax 2005, Seite 26).

  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05
    Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des Amtsgerichts vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das Amtsgericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2005, S. 173, 174 m. w. N.; Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2790/04 vom 10.06.2005, Absatz Nr. 27, 28, anders ledgl. 14. Zivilsenat OLG Naumburg, FGPrax 2005, Seite 26).
  • OLG Naumburg, 19.07.2004 - 14 WF 38/04

    Sachentscheidung des Oberlandesgerichts über Einbenennung nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2005 - 8 WF 190/05
    Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des Amtsgerichts vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das Amtsgericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2005, S. 173, 174 m. w. N.; Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2790/04 vom 10.06.2005, Absatz Nr. 27, 28, anders ledgl. 14. Zivilsenat OLG Naumburg, FGPrax 2005, Seite 26).
  • OLG Köln, 29.01.2007 - 16 Wx 267/06

    Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit -

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde schließt sich der Senat der inzwischen auch von anderen Obergerichten vertretenen Meinung an, dass eine - gesetzlich nicht vorgesehene - Untätigkeitsbeschwerde dann als statthaft zu behandeln ist, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird und die Untätigkeit des Gerichts sich bei objektiver Betrachtung als Verweigerung des Rechtsschutzes darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1653; OLG Bamberg, FamRZ 2003, 1310; OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.10.2005 und vom 1.11.2005, beide OLGR Naumburg 2006, 408; ebenso Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 565 Rdnr. 21 für das Verfahren nach der ZPO; anders noch OLG Stuttgart vom 20.01.1998, FamRZ 1998, 1128).
  • OLG Celle, 06.07.2009 - 4 W 101/09
    Allerdings wird im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG NJW 2008, 503) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zunehmend die Einführung einer solchen Beschwerdemöglichkeit durch den Gesetzgeber gefordert und von einigen Obergerichten die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde angenommen (z.B. OLGR Naumburg 2006, 408; Einzelheiten vgl. Zöller/Heßler, ZPO , 27. Aufl., § 567, Rdnr. 21).
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