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   OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02 (PKH)   

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https://dejure.org/2003,6944
OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02 (PKH) (https://dejure.org/2003,6944)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.02.2003 - 8 WF 248/02 (PKH) (https://dejure.org/2003,6944)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 8 WF 248/02 (PKH) (https://dejure.org/2003,6944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts; Erhalt von Prozesskostenhilfe für eine kostenarme Person bei hinreichender Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache; Zur Verfügung stehende Gesamteinkommen von ...

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n.F., 2. Halbsatz; ; ZPO § 620; ; ZPO § 620 Nr. 4; ; ZPO § 620 Nr. 6; ; ZPO § 644; ; BGB § 1361 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 478
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 19.06.2001 - 1 WF 93/01

    Anordnung, einstweilige, Beschwerde; Prozeßkostenhilfe, Anordnung, einstweilige

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02
    Aus diesem Grunde ist es im Ergebnis nicht entscheidend, dass das Familiengericht die an den Erlass der einstweiligen Unterhaltsanordnung zu stellenden Anforderungen überspannt, indem es das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Eilentscheidung von einer wirtschaftlichen "Notsituation" der Klägerin abhängig macht (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 401).

    Denn in einem solchen Falle besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung darin, dass der Klägerin unverzüglich ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung gestellt wird, damit in der Zukunft kein Unterhaltsrückstand entsteht (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 401).

  • OLG Naumburg, 24.01.2003 - 8 WF 14/03

    Zur Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine aufgrund einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02
    b) Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil das Familiengericht die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren nicht greifbar gesetzwidrig verweigert hat:.
  • OLG Frankfurt, 18.09.1984 - 3 WF 224/84

    Einstweilige Unterhaltsanordnung; Fehlende Anhängigkeit einer Ehesache; Erlaß

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.02.2003 - 8 WF 248/02
    b) Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 - ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil das Familiengericht die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren nicht greifbar gesetzwidrig verweigert hat:.
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Hersenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick darauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Gericht, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; Johannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738).
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 11 WF 86/05

    Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende

    Seine Beurteilung ist daher auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die aus sachlichen Gründen erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt wird (so auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 47 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1398; OLG Bamberg, FamRZ 2004, 38; OLG Köln FamRZ 2004, 39 f; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 478; vgl. weiter OLG Frankfurt/M, OLGR 2001, 272; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 431).
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