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   OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03   

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https://dejure.org/2003,10134
OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03 (https://dejure.org/2003,10134)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 8 WF 33/03 (https://dejure.org/2003,10134)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01. April 2003 - 8 WF 33/03 (https://dejure.org/2003,10134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung im Rahmen eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsstreites; Erstattung der Kosten einer Verfahrenspflegerin; Prüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einer Tätigkeit bei der Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers

  • Judicialis

    FGG § 20; ; FGG § 50 Abs. 3; ; FGG § 56 g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20; FGG § 50 Abs. 3; FGG § 56 g
    Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 264
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 126/00
    Auszug aus OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03
    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden in FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe in FamRZ 2001, 1166).

    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung der Kinder vor Gericht beschränken, sondern muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1211, OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166).

  • OLG Hamburg, 11.05.2000 - 12 WF 76/00
    Auszug aus OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03
    Wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers ist es, das Kind im Verfahren zu begleiten, seine Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen ( OLG Hamburg in FamRZ 2001, 34).

    So ist wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers, die Kinder im Verfahren zu begleiten, ihre Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 34).

  • OLG Dresden, 10.12.2001 - 22 WF 454/01

    Fortdauer der Verfahrenspflegschaft in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.04.2003 - 8 WF 33/03
    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden in FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe in FamRZ 2001, 1166).

    Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung der Kinder vor Gericht beschränken, sondern muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1211, OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166).

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