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   OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15   

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OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15 (https://dejure.org/2016,3105)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2016 - 8 WF 339/15 (https://dejure.org/2016,3105)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 8 WF 339/15 (https://dejure.org/2016,3105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 49 RVG
    VKH-Beiordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 3 RVG, § 48 Abs 5 RVG
    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt: Rechtsanwaltsgebühren bei Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48 Abs. 3 und 5
    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was bedeutet Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der Vereinbarung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 317
  • Rpfleger 2016, 588
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 29.04.2013 - 25 WF 235/12

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Die Frage nach der Erstattung zweifelsfrei angefallener Gebühren ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses (OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013 - 25 WF 235/12, AGS 2013, 350).

    Schon bisher lag es nahe, dass von Formulierungen wie "für den Abschluss eines Vergleichs" oder "auf den Abschluss der getroffenen Vereinbarung erstreckt" nicht nur die Einigungsgebühr, sondern auch die Verfahrens- und die Terminsdifferenzgebühr erfasst sein sollen, weil der Vergleichsabschluss selbst eine 0, 8-Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr auslöst (Gerold/Schmidt a.a.O. Rn. 181; Thiel AGS 2014, 351; OLG Köln AGS 2013, 350) .

  • OLG Stuttgart, 18.01.2008 - 8 WF 12/08

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Prozesskostenhilfeanwalt in einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Vor der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz war (auch) bei Mehrvergleichen in Ehesachen in der Rechtsprechung streitig, ob sich die Beiordnung in der Ehesache auch auf die durch den Abschluss des Vergleichs ausgelöste Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erstreckt (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn. 164 ff; AnwK-RVG / Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel § 48 Rn. 15; bejahend OLG Stuttgart/Senat FamRZ 2008, 1010).

    Das gilt und galt - auch nach Auffassung des Senats (FamRZ 2008, 1010) - jedenfalls im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 RVG.

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin unter Hinweis auf die überwiegende Auffassung unter den Oberlandesgerichten und auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (NJW 2004, 2595).

    Insbesondere bestünde der vom Bundesgerichtshof (NJW 2004, 2595) angenommene Wertungswiderspruch (im PKH-Bewilligungsverfahren könne eine Beiordnung nur für die Einigungsgebühr erfolgen) auch bei der gesetzlichen Erstreckung nach § 48 Abs. 3 RVG (ausführlich dazu Gerold/Schmidt a.a.O Rn. 172 -174).

  • OLG Celle, 08.05.2014 - 15 UF 166/13
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • OLG Dresden, 07.05.2015 - 19 WF 1424/14

    Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15
    Für den Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen (§ 48 Abs. 5 RVG) blieb die Frage, ob im Falle einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss einer getroffenen Vereinbarung dadurch auch die Erstattung der Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr erfasst ist, streitig (verneinend, meist mit Hinweis auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 48 RVG, u.a.: OLG Celle - 10 WF 28/15, AGS 2015, 236; OLG Dresden AGS 2015, 289; OLG Koblenz AGS 2014, 1877; OLG Köln - 12 WF 130/14, AGS 2015, 89; bejahend: OLG Celle - 15 UF 166/13, AGS 2014, 580; N.Schneider NZFam 2015, 231; AnwK-RVG a.a.O; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 168 ff.).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Dabei werden insbesondere der Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gerückt (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.; OLG Celle [21. Zivilsenat] FamRZ 2017, 394, 395 f. und OLG Celle [15. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 317, 318; OLG Koblenz [2. Senat für Familiensachen] JurBüro 2016, 136 f.; OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876 f.; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416, 1417; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl. § 48 Rn. 168 ff. mwN).
  • LAG Hamm, 21.11.2016 - 14 Ta 246/16

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Umfang

    Vielmehr war der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG eine Entscheidung über die Beiordnung im Umfang des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG erfolgen sollte (vgl. zu einer entsprechenden Empfehlung für die Tenorierung OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 12).

    Formulierungen wie "für den Abschluss eines Vergleichs" oder "auf den Abschluss der getroffenen Vereinbarung erstreckt" reichen dazu allein nicht aus (a. A., aber wegen § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG unrichtig OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Verfahrenssituation ist kein sachlicher Grund erkennbar, so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für ein Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. LAG Hamm, 18. August 2015, 6 Ta 277/15, juris, Rn. 11; 16. September 2015, 6 Ta 419/15, juris, Rn. 11; a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9).

    Insoweit ist die gesetzgeberische Unterscheidung durch die Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG einerseits, § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG andererseits zu respektieren (a. A. OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15, juris, Rn. 9 f.).

  • OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16

    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des

    Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich sind - auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 3 RVG - neben der Vergleichsgebühr auch die auf den verglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert des anhängigen und des verglichenen Gegenstandes berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (entgegen OLG Celle, 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, OLG Koblenz, 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, OLG Dresden, 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13; Anschluss: OLG Celle, 8. Mai 2014, 15 UF 166/13; OLG Stuttgart, 18. Februar 2016, 8 WF 339/15).

    Ist aber in einer anderen Angelegenheit Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich bewilligt, so folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 48 Abs. 3 RVG kein geringerer Gebührenanspruch des beigeordneten Anwaltes, der vielmehr alle Gebühren, die mit der für das Entstehen der Vergleichsgebühr erforderlichen Tätigkeit notwendig verbunden sind, verlangen kann (ebenso OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f.).

    Ob der Gesetzgeber durch diese Fassung des § 48 Abs. 3 RVG den Streit insgesamt, auch außerhalb der geregelten Scheidungsverfahren, entscheiden wollte (so OLG Celle FamRZ 2014, 1878 f., OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 f.) mag dahinstehen.

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16

    Verfahrenskostenhilfebewilligung in Familiensachen: Vergütungsanspruch des

    aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris).

    Im Unterschied zu sonstigen Verfahren, in denen eine ausdrückliche Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen muss, erstreckt sich in Ehesachen kraft Gesetzes die Beiordnung im Fall des Vergleichsabschlusses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vergleich Folgesachen betrifft (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 Rn. 9).

  • OLG Nürnberg, 05.07.2016 - 11 WF 832/16

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Umfang der

    Im vorliegenden Verfahren kommt es dabei nicht darauf an, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die genannten Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleiches generell verlangen kann (vgl. hierzu zuletzt OLG Köln, FamRZ 2015, 1314; OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).
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