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OLG Hamm, 01.03.1982 - 8 WF 93/82 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 12.05.1982 - 6 WF 192/82 Der Senat vertritt daher in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht die Rechtsauffassung, daß es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren keine Rechtsgrundlage gibt (so auch der 8. Senat für Familiensachen des OLG Hanna Beschl. v. 1.3.1982, 8 WF 93/82), gegen die jüngst veröffentlichte abweichende Meinung des 1. Senats für Familiensachen des OLG Hamm NJW 1982 S. 287.
- OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82 Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren (bisher: Armenrechtsverfahren) jedenfalls im Regelfall nicht zulässig (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288;… ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 119 Anm. 1 C i;… Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. Vorbem. III vor §§ 114 ff;… Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 2 a; außerdem der 8. Familiensenat des OLG Hamm, Beschluß vom 1. März 1982 - 8 WF 93/82 - juris [Ls]), denn die Rechtsverteidigung des Beklagten iSd § 114 ZPO findet nicht schon in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erst in dem anschließenden Streitverfahren zwischen den Parteien statt; in dem Verfahren nach §§ 114 ff ZPO wird lediglich die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung summarisch überprüft.