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   OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 8 Wx 40/01   

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https://dejure.org/2001,7163
OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 8 Wx 40/01 (https://dejure.org/2001,7163)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2001 - 8 Wx 40/01 (https://dejure.org/2001,7163)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2001 - 8 Wx 40/01 (https://dejure.org/2001,7163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geburtsanzeige; Namensrecht; Geschlechtsneutraler Vorname; Geschlechtsoffenheit

  • Judicialis

    PStG § 45; ; KostO § 30 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PStG § 45; KostO § 30 Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit des Vornamens "Jona" oder "Jonah"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Isolierte Verwendung des Vornamen "Jona" oder "Jonah"?

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Oder - 7 III 40/00
  • LG Frankfurt/Oder - 6a T 16/01
  • OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 8 Wx 40/01

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 457
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.09.2001 - 8 Wx 40/01
    Die freie Wahl der Vornamen ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf (BGHZ 73, 239, 241; OLG Frankfurt/Main StAZ 1997, 69; OLG Köln StAZ 1999, 110).

    Dieses Unterscheidungsmerkmal im Sinne einer "Geschlechtsoffenkundigkeit" (Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1616 BGB, Rn. 51; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1616 BGB, Rn. 14) wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildete auch den Ausgangspunkt für die Regelungen des Personenstandsgesetzes (BGHZ 73, 239, 241).

    Ein geschlechtsneutraler Vorname, der für männliche und weibliche Namensträger gebraucht wird, genügt - als alleiniger Vorname - dem Erfordernis der Geschlechtsoffenkundigkeit nicht; die Erteilung eines geschlechtsneutralen Vornamens wird jedoch allgemein dann für zulässig erachtet, wenn ein weiterer Vorname beigelegt wird, der zweifelsfrei männlich oder weiblich ist, so dass die Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers keinem Zweifel mehr unterliegt (BGHZ 73, 239, 241, 242; OLG Frankfurt/Main StAZ 1997, 69, 70; Staudinger/Coester, § 1616 BGB, Rn. 55; Nappenbach StAZ 1998, 337, 338).

    bb) Das Landgericht hat rechtsirrig unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 73, 239, 242 gemeint, allein schon der Umstand, dass es sich bei dem Namen "Jona" um einen im Ausland gebräuchlichen weiblichen Namen handele, räume die Bedenken aus, er trage der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung.

    Der Entscheidung BGHZ 73, 239 lag eine andere Fallgestaltung zu Grunde.

    Mag es für die am 17.1.1979 ergangene Entscheidung BGHZ 73, 239, 242 zutreffend gewesen sein, die - zudem vorsichtige - Formulierung zu gebrauchen, "auch wenn der Endbuchstabe "a" nach dem deutschen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen als auf einen männlichen Vornamen hindeutet", so ist der Wandel zu berücksichtigen, dem die Namensgebung auch und gerade unterliegt.

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