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   BSG, 26.07.1973 - 8/2 RU 10/70   

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BSG, 26.07.1973 - 8/2 RU 10/70 (https://dejure.org/1973,8209)
BSG, Entscheidung vom 26.07.1973 - 8/2 RU 10/70 (https://dejure.org/1973,8209)
BSG, Entscheidung vom 26. Juli 1973 - 8/2 RU 10/70 (https://dejure.org/1973,8209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerverletzter - Verletztenrente - Erhöhung - Arbeitsunfall - Dauernde Erwerbsunfähigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 36, 96
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 08.02.1963 - BT-Drs IV/958
    Auszug aus BSG, 26.07.1973 - 2 RU 10/70
    Wenn in EUR 582 EVO u"a. vorausgesetzt wird? daß ein Schwerverletzter infolge des Arbeitsunfalls "einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen""kanng so ist damit? wie der 2° Senat des BSG in seiner o. a° Entscheidung zu erkennen gegeben hat? die dauernde Unfähigkeit umschrieben9 d.h. an einen Verletzten gedacht9 "dessen Erwerbsleben beendet ist" (aaO S" 69 unten)° % 582 EVO will sonach einen wirt-' schaftlichen Ausgleich für die fehlende Rente aus-der gesetzlichen Rentenversicherung bei - voraussichtlich - dauerndem Fehlen von Arbeitseinkommen" % 587 EVO hingegen einen solchen - sofern die übrigen anders gearteten Voraus- Arbeitssetzungen vorliegen - bei vorübergehendem Fehlen von einkommen schaffen (gleicher Ansicht: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter" 5° Auflo" Kennzahl 550 S. 4)" Dies ergibt sich auch aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks" IV/958 (neu) - S" 45 zu 5 5843-)" Hier ist gesagt" daß Schwerterletzte "vielfach wieder einer Erwerbstätigkeit" nachgehen und dann keiner Zulagebedürfen° '.
  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 30/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Erhöhung der Rente - Schwerverletzter -

    Zu dieser Vorschrift hat der 8. Senat des BSG (BSG vom 26. Juli 1973 - 8/2 RU 10/70 - BSGE 36, 96 = SozR Nr. 1 zu § 582 RVO) unter Verweis auf ein Urteil des erkennenden Senats zu § 587 RVO (BSG vom 27. August 1969 - 2 RU 195/66, BSGE 30, 64 = SozR Nr. 5 zu § 587 RVO), der dem heutigen § 58 SGB VII "Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit" entspricht, ausgeführt: § 582 RVO setze ua voraus, dass der Versicherte infolge des Arbeitsunfalls auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2008 - L 17 U 264/05

    Voraussetzungen einer Erhöhung der Verletztenrente gemäß § 57 Sozialgesetzbuch

    Diese - im vorliegenden Fall entscheidende - Voraussetzung des § 57 SGB VII ist - anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zu § 582 RVO, der Vorgängervorschrift des § 57 SGB VII, - erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte - infolge des Arbeitsunfalls - auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann (vgl. BSGE 36, 96).

    Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26.07.1973 (BSGE 36, 96) die Vorgängernorm des § 57 SGB VII, nämlich § 582 RVO, in dem vorstehend beschriebenen Sinne ausgelegt, ist also von einer dauerhaften Unfähigkeit des Versicherten, durch eine berufliche Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, d. h. von dessen unfallbedingt endgültigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgegangen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - L 6 U 2461/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente -Erhöhung gem § 57 SGB 7 -

    Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich aus den Gesetzgebungsmotiven (zur Vorgängervorschrift § 582 Reichsversicherungsordnung [RVO]: BSG, Urteil vom 26.07.1973 - 8/2 RU 10/70 - BSGE 36, 96, SozR Nr. 1 zu § 582 RVO unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27.08.1969 - 2 RU 195/66 - BSGE 30, 64, SozR Nr. 5 zu § 587 RVO; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2008 - L 17 U 264/05; BSG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 49/88; ebenso Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 57, Rz. 13; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, § 57 Rz. 7; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 57 Rz. 5; Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 57 Rz. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 14 U 258/17
    Das BSG habe bereits vor Inkrafttreten des § 8 SGB IV darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Rentenerhöhung nur dann bestehe, wenn der Versicherte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urteil 26. Juli 1973 - Az.: 8/2 RU 10/70).

    Die Entscheidung des SG entspricht sowohl der vom SG aufgeführten Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. Oktober 2009 - Az.: B 2 U 30/08 R und vom 26. Juli 1973 - Az.: 8/2 RU 10/70) als auch der einhelligen unfallversicherungsrechtlichen Literatur (Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 57 Rn. 7; Merten in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 1. Auflage 2010, § 57 Rn. 4/5; Scholz in jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 57 Rn. 9; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 97. EL Dezember 2017, § 57 Rn. 8; Kunze in Becker/Franke/Molkentin, 4. Auflage 2014, § 57 Rn. 3; Marschner in BeckOK, Stand: 1. Dezember 2017, § 57 Rn. 4; Holtstraeter in Kommentar zum Sozialrecht, 5. Auflage 2017, § 57 Rn. 3; Sacher in Lauterbach, § 57 Rn. 7; Heinz in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 57 Rn. 12), der Gegenauffassungen, wie sie der Kläger vertritt, nicht zu entnehmen sind.

  • SG Lüneburg, 08.05.2018 - S 2 U 154/13

    Beanspruchung der Weiterzahlung des Verletztengeldes und der Erhöhung der

    Darüber hinaus war und ist er nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. Ende-Henningsen auch nicht in der Lage, irgendeiner Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit nachgehen (hierzu: BSGE 36, 96, 97; BSG, Urt. v. 27.10.2009 - B 2 U 30/08 R, Nr. 14; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.01.2014 - L 14 U 97/13).
  • SG Osnabrück, 21.09.2017 - S 19 U 59/17

    Verletztenrente nach Arbeitsunfall - Schwerverletztenzulage

    Jedoch hat das BSG in diesem Urteil auch die Entscheidung des vom 26.07.1973 (Az: 8/2 RU 10/70 - zitiert nach juris) zitiert.
  • LSG Bayern, 22.05.2002 - L 17 U 119/01

    Gewährung von Schwerverletztenzulage Erhöhung der Verletztenrente bei fehlendem

    Die Erwerbstätigkeit muss in vollem Umfang und auf Dauer unmöglich sein (Kass Komm - Ricke - § 582 RdNr 4 RVO; BSGE 36, 96).
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