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   BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86   

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https://dejure.org/1988,2636
BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 (https://dejure.org/1988,2636)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 9/86 (https://dejure.org/1988,2636)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 (https://dejure.org/1988,2636)
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.04.1983 - 5b RJ 58/82
    Auszug aus BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Lösung vom bisherigen Beruf auch dann anzunehmen ist:, wenn der Tätigkeitswechsel zwar ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, der Versicherte sich aber im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN; Urteil vom 19. April 1983 - 5b RJ 58/82 - Urteil vom 31. Januar 1984 - 5a RKn 16/82 -).
  • BSG, 31.01.1984 - 5a RKn 16/82
    Auszug aus BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Lösung vom bisherigen Beruf auch dann anzunehmen ist:, wenn der Tätigkeitswechsel zwar ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, der Versicherte sich aber im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN; Urteil vom 19. April 1983 - 5b RJ 58/82 - Urteil vom 31. Januar 1984 - 5a RKn 16/82 -).
  • BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77

    Lösen von der bisherigen Tätigkeit - Neue Tätigkeit aufgrund betrieblicher

    Auszug aus BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Lösung vom bisherigen Beruf auch dann anzunehmen ist:, wenn der Tätigkeitswechsel zwar ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, der Versicherte sich aber im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN; Urteil vom 19. April 1983 - 5b RJ 58/82 - Urteil vom 31. Januar 1984 - 5a RKn 16/82 -).
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl BSG Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 mwN).
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 71/92

    Berufsschutz - Behindertengerechter Arbeitsplatz

    Eine Lösung von der bisherigen Berufstätigkeit ist grundsätzlich rechtlich unerheblich und führt nicht zum Verlust des Berufsschutzes, wenn der Versicherte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

    Dieser Grundgedanke erfordert es, die Regelung des § 15 FRG nicht ausschließlich auf die Gleichstellung von Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Rentenberechnung, sondern auch auf den Berufsschutz in fachlicher Hinsicht zu beziehen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9 mwN; SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R

    Berufsunfähigkeit - Hauptberuf - Berufsschutz - Lösung vom bisherigen Beruf

    Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme der früheren höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauernd außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten (vgl BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158 S 513).
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