Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.1980 - 807/79   

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https://dejure.org/1980,432
EuGH, 09.07.1980 - 807/79 (https://dejure.org/1980,432)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1980 - 807/79 (https://dejure.org/1980,432)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1980 - 807/79 (https://dejure.org/1980,432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Gravina

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG DER NATIONALEN SYSTEME - FOLGEN

  • EU-Kommission

    Gravina

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Familien; Ausgangsverfahren zu Ansprüchen einer Waise auf staatliche Leistungen ...

  • Judicialis

    VO 1408/71 Art. 78 Abs. 2; ; EWG Art. 177; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - GEGENSTAND - KOORDINIERUNG DER NATIONALEN SYSTEME - FOLGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    - Zweitens habe der Gerichtshof zwar in seinem Urteil vom 13. Juli 1976 (Rechtssache 19/76, Pietro Triches/ Caisse de compensation pour allocations familiales de la région liégeoise, Slg. S. ,1243) festgestellt, daß ein Wanderarbeitnehmer von seinen.

    b) Gegen die Ansicht der Beklagten beständen insoweit Bedenken, als sie dazu führe, daß ein Wanderarbeitnehmer oder ein Hinterbliebener ein Recht einbüße, das er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bereits erworben habe - was mit den im Urteil in der Rechtssache Petroni vom 21. Oktober 1975 (Slg. S. 1149) aufgestellten Grundsätzen unvereinbar sei - diese Ansicht gehe auf das schon zitierte Urteil in der Rechtssache 19/76 zurück, das zu Unrecht herangezogen werde, da in dieser Rechtssache der Kläger des Ausgangsverfahrens bereits nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen 'gehabt habe; außerdem stelle Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 kein über die allgemeine Regelung in Artikel 12 der Verordnung hinausgehendes besonderes Kumulierungsverbot dar.

    Da der Gerichtshof bereits anerkannt habe, daß die Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. das schon genannte Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76) nicht dazu führen dürfe, daß ein Wanderarbeitnehmer ein Recht einbüße, das er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, bereits erworben habe, und da Artikel 78 - nach der Auslegung der Beklagten - eine Beschränkung des in Artikel 51 zugesicherten Rechts zulasse, die über die in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen der Ansprüche hinausgehe, stehe Artikel 78 im Widerspruch zum Vertrag.

    Der Gerichtshof habe aber in Beantwortung der ihm in der schon genannten Rechtssache 19/76 vorgelegten Fragen festgestellt, daß ein Wanderarbeitnehmer zwar von seinen Rechten, die er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, bereits erworben habe, nichts einbüßen dürfe, daß aber keine Bestimmung des EWG-Vertrags die dem Rat eingeräumte Befugnis, sich frei für jede gerechtfertigte Lösung zu entscheiden, beschränke; er habe daher eine Änderung der Zuständigkeit bezüglich der zu zahlenden Familienbeihilfen bei Wohnsitzwechsel des Berechtigten für rechtmäßig erachtet.

    Die Vereinbarkeit dieser Lösung mit Artikel 51 EWG-Vertrag sei durch den Gerichtshof in dem schon genannten Urteil in der Rechtssache 19/76, Triches, anerkannt worden.

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    In seiner Rechtsprechung habe der Gerichtshof betont, daß die Beachtung der Grundrechte zu den Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Wahrung er zu sichern habe (siehe Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. S. 1125; vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. S. 491; vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, noch nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    In seiner Rechtsprechung habe der Gerichtshof betont, daß die Beachtung der Grundrechte zu den Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Wahrung er zu sichern habe (siehe Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. S. 1125; vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. S. 491; vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, noch nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    In seiner Rechtsprechung habe der Gerichtshof betont, daß die Beachtung der Grundrechte zu den Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Wahrung er zu sichern habe (siehe Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. S. 1125; vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. S. 491; vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, noch nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 20.11.1975 - 49/75

    Borella / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    b) Zur zweiten Frage Es werde nicht bestritten, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens nach deutschen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Leistungen hätten und daß dieses Recht nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht anerkannt werde, obwohl die Waisen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Anspruch auf Gewährung von Waisenrente hätten: So habe der Gerichtshof in der schon genannten Rechtssache 24/75 für Recht erkannt, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages verfehlt werde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten; in seinem Urteil vom 20. November 1975 (Rechtssache 49/75, Borella, Slg. S. 1461) habe der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - der einem Mitgliedstaat erlaube, unter bestimmten Umständen Leistungen nicht zu gewähren - nicht anzuwenden sei, wenn sich der Leistungsanspruch bereits allein aus den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ergebe.
  • EuGH, 16.03.1978 - 115/77

    Laumann

    Auszug aus EuGH, 09.07.1980 - 807/79
    Außerdem enthalte Artikel 51 EWG- Vertrag den Grundsatz der "Aufrechterhaltung" des Leistungsanspruchs im Falle der Übersiedlung von Arbeitnehmern und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen; nun hätten aber im vorliegenden Fall die Kläger des Ausgangsverfahrens Anspruch auf Waisenrenten gehabt, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland geblieben wären (siehe Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/77, Laumann, Sig.
  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Indessen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 (Gravina, 807/79, Sig.

    b) Wenn auch der Zuschlag nach dem Urteil in der Rechtssache 807/79 allein von der nach den innerstaatlichen Bestimmungen errechneten Rente zu gewähren sei, ließe sich die Frage doch nicht allein nach innerstaatlichen Normen lösen.

    c) In der Rechtssache 807/79 hätten die Waisen bereits eine innerstaatliche Waisenrente aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bezogen, während dies im vorliegenden Fall noch nicht geschehen sei.

    Die Beklagte im Ausgangsverfahren erklärt, Ausgangspunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens sei die Frage, inwieweit die vom Gerichtshof in der Rechtssache 807/79 (Slg. 1980, S. 2205) aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall relevant würden.

    Sie bemerkt zunächst, der Sachverhalt, der zu der Rechtssache 807/79 geführt habe, weise einen wesentlichen Unterschied gegenüber dem des vorliegenden Falles auf.

    Während die Kläger in der Rechtssache 807/79 wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einen Rentenanspruch gehabt und tatsächlich Leistungen bezogen hätten, sei in der jetzt zu entscheidenden Rechtssache niemals eine Waisenrente durch einen deutschen Träger gezahlt worden, und der Kläger im Ausgangsverfahren habe zu keiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz gehabt.

    Nach Ansicht der italienischen Regierung hat das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 807/79 erneut den Grundsatz bestätigt, daß das Ziel des Artikels 51 des EWG-Vertrags nicht erreicht würde, wenn Arbeitnehmer als Folge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit einbüßten, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf jeden Fall sicherten.

    Wenn sich nun die Auslegung des Artikels 78 nach diesen grundsätzlichen Leitlinien zu richten habe, so sei nicht ersichtlich, wie die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage anders beantwortet werden könne, als es bereits in der Rechtssache 807/79 geschehen sei.

    Sie hat hierzu auf den Beschluß der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 20. April 1983 verwiesen, der die anzuwendenden Verfahren und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern festlege, so wie sie sich aus dem vom Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 100/78 (Rossi), 733/79 (Laterza) und 807/79 (Gravina) aufgezeigten Lösungen ergäben (ABl. C 295 vom 2.11.1983).

    4 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 (Gravina, Rechtssache 807/79, Slg. S. 2205) darauf hingewiesen, daß das Ziel des Artikels 51 EWG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Arbeitnehmer als Folge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit einbüßten, die ihnen die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf jeden Fall sichern.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden sind, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 4, und Kromhout, Randnr. 21).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    In diesem Fall wäre Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass, wenn im Wohnsitzmitgliedstaat Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, nur in einer Höhe vorgesehen sind, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses Risiko beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, nach den die Verordnung Nr. 1408/71 leitenden Grundsätzen einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins gegenüber dem zuständigen Träger des zuletzt genannten Staates ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen gewährt werden muss (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 9, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 7, Dammer, Randnrn. 23 und 24, vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 17, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.06.1980 - 807/79 (https://dejure.org/1980,12386)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Giacomo Gravina und andere gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben.

    Wanderarbeitnehmer - Waisenrenten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.03.1978 - 105/77

    Boerboom-Kersjes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    1978, 707 und Rechtssache 105/77, Boerboom-Kersjes, Sig 1978, 717) und in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß eine Person in einem Mitgliedstaat von den Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung aller einschlägigen Antikumulierungsvorschriften Anspruch hat, und den Leistungen, die sie nach der Verordnung Nr. 1408/71 verlangen kann, Anspruch auf die jeweils höheren Leistungen hat.
  • EuGH, 22.05.1980 - 143/79

    Walsh

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    In diesem Zusammenhang sollte ich meiner Meinung nach kurz auf die Schlußanträge von Herrn Generalanwalt Capotorti und auf das Urteil der Zweiten Kammer vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79, Walsh/Insurance Officer, (noch nicht veröffentlicht) Bezug nehmen.
  • EuGH, 13.10.1977 - 112/76

    Manzoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Unter diesen Voraussetzungen besteht natürlich kein innerer Widerspruch zwischen diesen Urteil und den Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes (wie in der Rechtssache Petroni, der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, der Rechtssache 62/76, Strehi, Slg. 1977, 211, und der Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647); hiernach erlaubt es Artikel 51 EWG-Vertrag dem Rat nicht, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dadurch die Kumulierung von Leistungen verhindern, daß sie die Höhe einer Leistung, auf die eine Person allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch hat, verringern.
  • EuGH, 16.03.1978 - 115/77

    Laumann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Schließlich hat die italienische Regierung zwei Entscheidungen des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zitiert, nämlich die Urteile in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, und in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831 (von denen ich das letztere im Hinblick auf seine Tragweite in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Laterza untersucht habe).
  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Schließlich hat die italienische Regierung zwei Entscheidungen des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zitiert, nämlich die Urteile in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, und in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831 (von denen ich das letztere im Hinblick auf seine Tragweite in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Laterza untersucht habe).
  • EuGH, 14.03.1978 - 98/77

    Schaap

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Es bestehen hier einige Parallelen zu den Rechtssachen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltene Antikumulierungsbestimmungen betreffen (zum Beispiel Rechtssache 98/77, Schaap, Sig.
  • EuGH, 25.11.1975 - 50/75

    Caisse des pension des E.P. / Massonet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Unter diesen Voraussetzungen besteht natürlich kein innerer Widerspruch zwischen diesen Urteil und den Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes (wie in der Rechtssache Petroni, der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, der Rechtssache 62/76, Strehi, Slg. 1977, 211, und der Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647); hiernach erlaubt es Artikel 51 EWG-Vertrag dem Rat nicht, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dadurch die Kumulierung von Leistungen verhindern, daß sie die Höhe einer Leistung, auf die eine Person allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch hat, verringern.
  • EuGH, 13.07.1976 - 19/76

    Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Von Seiten der LVA Schwaben und der Kommission sind wir auf die Rechtssache 19/76, Triches, Slg. 1976, 1243, hingewiesen worden.
  • EuGH, 03.02.1977 - 62/76

    Strehl / Pensioenfonds Mijnwerkers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Unter diesen Voraussetzungen besteht natürlich kein innerer Widerspruch zwischen diesen Urteil und den Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes (wie in der Rechtssache Petroni, der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, der Rechtssache 62/76, Strehi, Slg. 1977, 211, und der Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647); hiernach erlaubt es Artikel 51 EWG-Vertrag dem Rat nicht, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dadurch die Kumulierung von Leistungen verhindern, daß sie die Höhe einer Leistung, auf die eine Person allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch hat, verringern.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79
    Ich werde diesen Grundsatz nach dem Namen des wichtigsten Falles in der Reihe der Entscheidungen, durch die dieser Grundsatz aufgestellt worden ist, (Rechtssache 24/75, Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149) als "den /Virom-Grundsatz" bezeichnen.
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