Rechtsprechung
AG Freiburg, 18.05.2006 - 82 M 11654/06 |
Verfahrensgang
- AG Freiburg, 18.05.2006 - 82 M 11654/06
- ArbG Freiburg, 22.01.2007 - 11 Ca 298/06
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2007 - 11 Sa 8/07
- BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
ab dem 1. August 2007 an ihn die sich unter Berücksichtigung der aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2006, Az: 82 M 11654/06, sowie der Freigrenzen ergebenden pfändbaren Beträge zu zahlen mit der Maßgabe, die Zahlung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu begrenzen, ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 3.000,00 Euro und dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person sind dies derzeit monatlich 367, 05 Euro. - LAG Baden-Württemberg, 16.08.2007 - 11 Sa 8/07
Drittschuldnerklage - Anforderungen an die Annahme eines verschleierten …
ab 01.08.2007 an den Kläger die sich unter Berücksichtigung der aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.05.2006, Az. 82 M 11654/06, sowie der Freigrenzen ergebenden pfändbaren Beträge zu zahlen mit der Maßgabe, die Zahlung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu begrenzen; ausgehend von einem Bruttoeinkommen von EUR 2.300,00 und dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person sind dies derzeit monatlich EUR 192, 05;.Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.05.2006, Az. 82 M 11654/06, ließ der Kläger das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten aus dessen Tätigkeit für die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
die Beklagte zu verurteilen, ab 01.09.2006 an den Kläger die sich unter Berücksichtigung der aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.05.2006, Az.: 82 M 11654/06, ergebenden Freigrenzen pfändbaren Beträge zu zahlen mit der Maßgabe, die Zahlungen auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu begrenzen und ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 3.000,00, dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person, sind dies monatlich EUR 172, 05 netto,.