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   AG Hamburg-Barmbek, 15.07.2011 - 822 C 182/10   

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https://dejure.org/2011,79737
AG Hamburg-Barmbek, 15.07.2011 - 822 C 182/10 (https://dejure.org/2011,79737)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15.07.2011 - 822 C 182/10 (https://dejure.org/2011,79737)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - 822 C 182/10 (https://dejure.org/2011,79737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 249 BGB, § 252 BGB
    Mobilfunkvertrag: Berechnung des entgangenen Gewinns bei fristloser Kündigung des Anbieters

  • rabüro.de

    Mobilfunkanbieter muss sich bei fristloser Kündigung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

  • RA Kotz

    Mobilfunkvertrag - Berechnung des entgangenen Gewinns bei fristloser Kündigung des Anbieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.03.2001 - III ZR 361/99

    Berechnung des entgangenen Gewinns bei Nichtabnahme zu liefernder Ware

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 15.07.2011 - 822 C 182/10
    Zwar muss sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der Berechnung des entgangenen Gewinns der Anbieter auf den Vertragspreis im Grundsatz nur die besonderen Aufwendungen, die sogenannten Spezialunkosten, anrechnen lassen, welche die Inanspruchnahme der Leistungen durch den konkreten Vertragspartner erfordern; die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie unabhängig davon anfallen, ob es zur Vertragserfüllung kommt (BGH, Urteil vom 01.03.2001, III ZR 361/99).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.09.2012 - 24 C 107/12

    Mobilfunkvertrag mit Flatrate: Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei

    Steht diese Möglichkeit der Inanspruchnahme jedoch aufgrund der Sperrung nicht mehr zur Verfügung, so ist die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht unerhebliche Aufwendungen erspart hätte, geradezu zwingend (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 - 822 C 182/10 - zitiert nach iuris).
  • AG Bremen, 22.11.2013 - 25 C 215/13

    Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Tarifs

    Den auf die Verbindungsentgelte entfallenden Teil des vertraglich vereinbarten Entgeltes erspart die Klägerin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, denn sie muss diese vereinbarten Vertragsleistungen ihrerseits nicht mehr erbringen (ebenso: AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011, 822 C 182/10 und AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, 24 C 107/12).
  • AG Münster, 30.10.2015 - 48 C 2904/15

    Schadensersatz: Kündigung des Mobilfunk-Vertrags

    Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO auf mindestens 50 % der Grundgebühr sowie des Paketpreises für Telefonie- und Datendienste (so auch AG Münster, Versäumnisurteil vom 07.03.2014, - 5 C 4022/13 - AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, - 25 C 0215/13 -, BeckRS 2013, 20344; AG Münster, Urteil vom 10.07.2013, - 48 C 980/13 - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, - 24 C 107/12 -, BeckRS 2012, 20188; AG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011, - 822 C 182/10 -, BeckRS 2011, 23225).
  • AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14

    Ersatz entgangenen Gewinns nach fristloser Kündigung eines Mobilfunkvertrags

    Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge - auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten - bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).
  • AG Bad Urach, 29.11.2013 - 1 C 440/13

    Fristlose Kündigung eines Mobilfunkvertrags durch den Anbieter: Berechnung des

    Soweit die Klägerin Schadensersatz geltend macht, ist die Klage daher nicht schlüssig (ebenso AG Hamburg-Barmbek, U. v. 15.07.2011, Az. 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225 für einen ähnlichen Tarif derselben Klägerin; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, U. v. 05.09.2012, Az. 24 C 107/12, CR 2012, 717; zuletzt AG Bremen, U. v. 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13, zitiert nach juris).
  • LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19

    Mobilfunkvertrag - Schadenersatzanspruch nach außerordentlicher Kündigung

    Es wäre hier an der Klägerin gewesen, eine Schadensberechnung unter Darlegung von General- und Spezialkosten für den konkreten Vertrag vorzunehmen, so dass belastbare Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung zugrunde liegen (so i.E. auch AG Stuttgart, MMR 2014, 779; AG Hamburg-Barmbek Schlussurteil v. 15.7.2011 - 822 C 182/10, BeckRS 2014, 17441; Böse, in: MMR-Aktuell 2012, 340082).
  • AG Kassel, 22.05.2013 - 435 C 623/12

    Zur Höhe des Schadensersatzes bei vorzeitiger Kündigung des

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte schätzt das erkennende Gericht die ersparten Aufwendungen unter Einschluss einer Abzinsung auf insgesamt 50 % des geltend gemachten Betrages (wie hier AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012 - 4 C 107/12 und AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 - 822 C 182/10, beide zit. n. juris).
  • AG Kassel, 03.09.2013 - 435 C 595/13

    Zur Höhe des Schadensersatzes nach vorzeitiger Beendigung eines

    Dies ergibt sich daraus, dass Unternehmen wie die Klägerin - gerichtsbekannt auch die Klägerin selbst - mehrere unterschiedliche Tarife zeitgleich anbietet und ihr Netz auf Spitzenbelastungen ausgelegt hat; letzteres führt dazu, dass im einzelnen Vertrag die maximalen Datenmengen regelmäßig nicht erreicht werden, sodass individuelle Überkapazitäten vorhanden sind, die mit einer Kostenersparnis für die Klägerin ungenutzt bleiben (Vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15.07.2011 - 822 C 182/10 und AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012 - 24 C 107/12, jew. Zit. n. juris).
  • AG Bremen, 08.01.2014 - 10 C 358/14

    Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit Flatratetarif - ersparte Aufwendungen

    Wenn der Anbieter dem Kunden keine Leistung mehr bereitstellen muss, steht er deutlich besser, als wenn er das nicht müsste (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15. Juli 2011 - 822 C 182/10 -, juris).
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