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   EuGH, 10.07.1980 - 826/79   

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EuGH, 10.07.1980 - 826/79 (https://dejure.org/1980,695)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1980 - 826/79 (https://dejure.org/1980,695)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1980 - 826/79 (https://dejure.org/1980,695)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

    1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückerstattung von für gesundheitspolizeiliche Kontrollen bei der Einfuhr von Rindern aus Drittländern entrichteten Gebühren, die im Nachhinein als Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert wurden; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 171; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Nach Ansicht der Firma Mireco steht die Auffassung der italienischen Verwaltung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere zum Urteil vom 16. Dezember 1976 (Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. S. 989).

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts müsse die Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die unter Verstoß gegen die Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag erhobenen Abgaben gleicher Wirkung zurückzuerstatten, gemäß den Bestimmungen ihres einzelstaatlichen Rechts und unter Bedingungen durchgesetzt werden, die nicht ungünstiger sein dürften als für gleiche Klagen des einzelstaatlichen Rechts (Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Sig.

    verweist insoweit auf die Argumentation von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Sig. S. 1989).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Die Kassationsbeklagte hält der italienischen Verwaltung, die sich für ihre Auffassung auf das Urteil vom 8. April 1976 beruft (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. S. 455), entgegen, die in diesem Urteil vom Gerichtshof gewählte Lösung des Falles stelle eine Ausnahme dar und könne nicht als Präzedens für Fälle der hier gegebenen Art herangezogen werden.

    Hierfür gebe es nur einen Präzedenzfall, nämlich das Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. S. 455); dieses sei aber hier nicht einschlägig, da der Gerichtshof es in dieser Rechtssache mit einer Ausnahmesituation zu tun gehabt habe.

    8 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Dejrenne/Sabena, Slg. S. 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Außerdem habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Abgaben gleicher Wirkung im Jahre 1969 eingesetzt (Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. S. 193) und von 1972 an (Urteil vom 14. Dezember 1972, Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. S. 1309) Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erfaßt.

    Daher könne von einem "unverschuldeten Irrtum" im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen zwischen dem 14. Dezember 1972, dem Tag der Veröffentlichung des bereits genannten Urteils in der Rechtssache 29/72, und dem Ende des Jahres 1977, als das diese Gebühren abschaffende Gesetz Nr. 889 verkündet worden sei, nicht die Rede sein.

    Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht habe sich erst später infolge der Auslegung des Begriffs "Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle" durch den Gerichtshof herausgestellt, aufgrund deren der Gerichtshof diese Qualifizierung bei Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erstmals in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex/italienische Finanzverwaltung, Slg. S. 1309) bejaht habe.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Nach Ansicht der Kommission geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß das Verbot der Erhebung solcher Abgaben in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen erzeugt und geeignet ist, diesen subjektive Rechte zu verleihen (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611, Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699, und Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Die Kommission beruft sich u. a. auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 (Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg, Slg. S. 1).
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Nach Ansicht der Kommission geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß das Verbot der Erhebung solcher Abgaben in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen erzeugt und geeignet ist, diesen subjektive Rechte zu verleihen (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611, Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699, und Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthaly Slg. S. 643) festgestellt hat, müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Nach Ansicht der Kommission geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß das Verbot der Erhebung solcher Abgaben in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen unmittelbare Wirkungen erzeugt und geeignet ist, diesen subjektive Rechte zu verleihen (Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611, Urteil vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699, und Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. S. 129).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Die vom Gerichtshof nach Artikel 177 erlassenen Urteile bänden zweifellos das vorlegende Gericht (Urteil vom 3. Februar 1977, Rechtssache 52/76, Benedetti, Sig.
  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 826/79
    Außerdem habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Abgaben gleicher Wirkung im Jahre 1969 eingesetzt (Urteil vom 1. Juli 1969, Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. S. 193) und von 1972 an (Urteil vom 14. Dezember 1972, Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. S. 1309) Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen erfaßt.
  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

  • EuGH, 17.12.1970 - 33/70

    Spa Sace / Ministero delle finanze

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die innerstaatlichen Gerichte entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt ( so zuletzt die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, und in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2545 bzw. 2559 ).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.

    vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.

    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    Wegen früherer Bestätigungen siehe die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 12); Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25); Urteile vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12) und 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13).

    (122) - Siehe bereits das in Fußnote 94 zitierte Urteil Salgoil, S. 645, und die dort zitierten Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnr. 15, Ariete, Randnr. 12 und Mireco, Randnr. 13. Siehe auch das Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84 (Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17).

    13 und 16; siehe ferner die in Fußnote 94 zitierten Urteile Just, Randnr. 25, Denkavit Italiana, Randnr. 25, Ariete, Randnr. 12, Mireco, Randnr. 13, Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), Urteil Emmott, zitiert in Fußnote 91, Randnr. 16. Die selbständige Bedeutung des zweiten Erfordernisses ergibt sich aus Randnr. 17 des Urteils San Giorgio: In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof klargestellt, daß das Diskriminierungsverbot keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn weder für den jeweiligen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht noch für eine ähnliche Verletzung des nationalen Rechts eine Wiedergutmachung (in diesem Fall Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben) möglich ist.

    26 und 28, Ariete, Randnr. 13, und Mireco, Randnr. 14.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    10 und 11, und in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Nach allem hat das vorlegende Gericht beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist mit einer zutreffenden Auslegung von Artikel 5 EG-Vertrag, auch im Lichte der Grundsätze, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, auf die in den Gründen dieses Beschlusses verwiesen wurde (siehe Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1992, I-4269; vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099; vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595; vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2559; vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, Slg. 1980, 2545; vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1237; vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501; vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und Francovich u. a., a. a. O.), ein Gesetz eines Mitgliedstaats vereinbar, in dem der Mitgliedstaat die Verfahrensmodalitäten für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch Bürger, denen dieses Recht wegen fehlender Umsetzung nicht unmittelbar anwendbarer Richtlinien aufgrund der Gemeinschaftsrechtsordnung zusteht, so regelt, daß der Geschädigte die Klage nur innerhalb einer einjährigen Ausschlußfrist erheben kann, die am Tag des Inkrafttretens dieser innerstaatlichen Regelung zu laufen beginnt, während die Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats normalerweise einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegt und auch die Klage, mit der im Rahmen der durch die vollständige Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Regelung die Sozialleistung begehrt wird, einer einjährigen Frist unterliegt, bei der es sich aber um eine Verjährungsfrist handelt, wenn der Mitgliedstaat auf diese Weise für den gerichtlichen Schutz der in der Gemeinschaftsrechtsordnung begründeten Rechte einen Verfahrensmechanismus vorsieht, der sich in der erwähnten Hinsicht von "ähnlichen" Klagen und Rechtsbehelfen unterscheidet, wie sie das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats vorsieht (wobei noch zu präzisieren ist, daß sämtliche Klagen, die auf die Erlangung der Leistungen gerichtet sind, die der gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtete Träger zu erbringen hat, zur Zeit nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats jedenfalls einer einjährigen Ausschlußfrist unterliegen), und ist das nationale Gericht im Falle der Unvereinbarkeit dieses Gesetzes verpflichtet, diese Ausschlußfrist unangewendet zu lassen und den geschädigten Bürgern so die Erhebung der Klage auch nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist zu ermöglichen, und gilt in diesem Fall dann die für gewöhnliche Schadensersatzklagen vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist oder die für die Erlangung der Sozialleistungen im Rahmen des "regulären" Systems vorgesehene einjährige Verjährungsfrist? Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage Das INPS macht geltend, das Gemeinschaftsrecht enthalte über das hinaus, was der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich I aufgeführt habe, nichts, was dem nationalen Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens dienlich sein könnte.
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95

    Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und

    Bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1980 Rs. 826/79 (EuGHE 1980, 2559, 2573) habe der EuGH festgestellt, daß dann, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben oder Gebühren verbiete, der Schutz der Rechte, die sich aus der unmittelbaren Wirkung dieses Verbots für die einzelnen ergäben, nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlange, von deren Erfüllung die Anfechtung oder die Zurückerlangung dieser staatlichen Abgaben abhängig sei.
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    10 und 11, und in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    b) In bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstattung der für Rechnung der Gemeinschaft erhobenen Beträge vertritt die italienische Regierung die Auffassung, auch unter Beachtung des Urteils vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi u. a., a. a. O.) müßten die Argumente aus den im Rahmen der Rechtssache 826/79 (Mireco, Urteil vom 10. Juli 1980, noch nicht veröffentlicht) eingereichten Erklärungen, auf die sie Bezug nehme, nochmals geprüft werden.
  • BFH, 31.03.1981 - VII R 1/79

    Verbrauchssteuerbescheid - Änderung - Ablehnung

    Das wird bestätigt durch die Urteile in EuGHE 1976, 1989 und vom 10. Juli 1980 Rs. 811 und 826/79 (noch nicht veröffentlicht).

    Die sich daraus möglicherweise ergebende Rechtsfolge, daß unter Verstoß gegen materielles Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben nicht zurückerlangt werden können, hat der EuGH, wie sich aus dem Urteil Rs. 826/79 ergibt, ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98

    Preston u.a.

    69 bis 75, Denkavit, Randnr. 17, vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnr. 10), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 8), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 12) und Barber, Randnr. 41.

    (90) - Urteil Vroege, Randnr. 31. Siehe auch die Urteile Salumi u. a., Randnr. 11, Denkavit, Randnr. 18, Mireco, Randnr. 8, Barra, Randnr. 13, und Barber, Randnr. 41.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-213/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd u. a.

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2002 - C-213/01

    T. Port / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00

    Kühne & Heitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato gegen SpA San Giorgio. - Erstattung

  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95

    F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96

    Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1996 - C-192/95

    Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-372/98

    Cooke

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1996 - C-336/94

    Eftalia Dafeki gegen Landesversicherungsanstalt Württemberg. - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.1981 - 155/79

    AM & S Europe Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1987 - 331/85

    Les Fils de Jules Bianco SA und J. Girard Fils SA gegen Directeur général des

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