Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.10.2007

Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09   

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https://dejure.org/2009,4675
OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,4675)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,4675)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. März 2009 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2009,4675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StGB § 40 Abs. 2; StGB § 42
    Strafrecht, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Sachaufklärungspflicht, wirtschaftliche Verhältnisse, Asylbewerberleistungsgesetz, Gutscheine, Sachleistung, Zahlungserleichterung

  • Judicialis

    StGB § 40 Abs. 2; ; StGB § 42; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 40 Abs. 2
    Anforderungen an die Feststellung eines Urteils hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 592
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 2 Ss 346/08

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe; Gestattung der Zahlung in Teilbeträgen

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Von den vorstehend dargelegten Erwägungen ausgehend vermag der Senat der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass bei einem vermögenslosen Asylbewerber oder einer sonst vermögenslosen Person bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe die ihr in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge generell ausser Betracht zu bleiben hätten (so OLG Dresden, Urt. v. 07.08.2000 - 1 Ss 323/00 -, zitiert nach Juris; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139 [L]; s. auch OLG Celle StV 2009, 131: "im Einzelfall").

    Das trifft aber auf andere Formen geldwerter Einkünfte (etwa freie Kost und Logis) gleichermaßen zu, hinsichtlich derer auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätzen zurecht nicht in Frage gestellt wird, dass sie bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind (zutr. OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6 und OLG Stuttgart StV 2009, 131).

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 11, 24; Stree a.a.O. § 40 Rz. 8; Radtke a.a.O. § 40 Rz. 77; Höger a.a.O. § 40 Rz. 37; Albrecht a.a.O. § 40 Rz. 21).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (BGH StV 1998, 636; BGH NStZ 2003, 133 [D]; SenE v. 10.12.1999 - Ss 523/99 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 -).

    Sie muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben (Lebensweg und familiäre sowie wirtschaftliche Verhältnisse) und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (BGH NStZ-RR 2007, 236 = NJW 2007, 3219; BGH NStZ 1995, 200; BGH NStZ 1991, 231; BGH NStZ 1993, 30; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 - SenE v. 20.06.2000 - Ss 257/00 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 -).

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (BGH NStZ 1991, 231 ; BGH NStZ 1993, 30; st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa SenE v. 08.03.1994 - Ss 57-58/94 - SenE v. 29.11.1996 - Ss 608/96 - SenE v. 19.06.2007 - 81 Ss 89/07 - SenE v. 10.08.2007 - 81 Ss 107-108/07 - SenE v. 10.08.2007 - 83 Ss 96/07 -).

    Sie muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben (Lebensweg und familiäre sowie wirtschaftliche Verhältnisse) und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (BGH NStZ-RR 2007, 236 = NJW 2007, 3219; BGH NStZ 1995, 200; BGH NStZ 1991, 231; BGH NStZ 1993, 30; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 - SenE v. 20.06.2000 - Ss 257/00 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 -).

  • LG Karlsruhe, 23.02.2006 - 2 Qs 17/06

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Von den vorstehend dargelegten Erwägungen ausgehend vermag der Senat der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass bei einem vermögenslosen Asylbewerber oder einer sonst vermögenslosen Person bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe die ihr in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge generell ausser Betracht zu bleiben hätten (so OLG Dresden, Urt. v. 07.08.2000 - 1 Ss 323/00 -, zitiert nach Juris; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139 [L]; s. auch OLG Celle StV 2009, 131: "im Einzelfall").
  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 1 Ss 65/01

    Revision; Existenzminimum; Sozialhilfe; Tagessatzhöhe; Tagessatz; Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 11, 24; Stree a.a.O. § 40 Rz. 8; Radtke a.a.O. § 40 Rz. 77; Höger a.a.O. § 40 Rz. 37; Albrecht a.a.O. § 40 Rz. 21).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2000 - 2a Ss 328/00

    Zuverlässigkeit des Wiedererkennens

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Auch bei Sozialhilfeempfängern und diesen vergleichbaren Personen sind für die Bemessung der Tagessatzhöhe und für die Entscheidung über etwaige Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) konkrete Feststellungen zu den monatlichen Einkünften zu treffen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109 [110]).
  • OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 11, 24; Stree a.a.O. § 40 Rz. 8; Radtke a.a.O. § 40 Rz. 77; Höger a.a.O. § 40 Rz. 37; Albrecht a.a.O. § 40 Rz. 21).
  • OLG Dresden, 07.08.2000 - 1 Ss 323/00

    Asylbewerber; Geldstrafe

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Von den vorstehend dargelegten Erwägungen ausgehend vermag der Senat der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass bei einem vermögenslosen Asylbewerber oder einer sonst vermögenslosen Person bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe die ihr in Form von Gutscheinen gewährten Sachbezüge generell ausser Betracht zu bleiben hätten (so OLG Dresden, Urt. v. 07.08.2000 - 1 Ss 323/00 -, zitiert nach Juris; LG Karlsruhe StV 2006, 473; LG Traunstein StV 2007, 473; LG Frankfurt/Main StV 2009, 139 [L]; s. auch OLG Celle StV 2009, 131: "im Einzelfall").
  • OLG Oldenburg, 30.07.2007 - Ss 205/07

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Das trifft aber auf andere Formen geldwerter Einkünfte (etwa freie Kost und Logis) gleichermaßen zu, hinsichtlich derer auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Grundsätzen zurecht nicht in Frage gestellt wird, dass sie bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind (zutr. OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6 und OLG Stuttgart StV 2009, 131).
  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 13/09
    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es aber geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 11, 24; Stree a.a.O. § 40 Rz. 8; Radtke a.a.O. § 40 Rz. 77; Höger a.a.O. § 40 Rz. 37; Albrecht a.a.O. § 40 Rz. 21).
  • BGH, 24.04.2007 - 4 StR 558/06

    Betrug (Feststellung des Vermögensschadens; Eingehungsbetrug: konkrete,

  • BGH, 29.09.1998 - 5 StR 464/98

    Aufklärung der Umstände, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind,

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

  • BGH, 16.07.1981 - 4 StR 358/81

    Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

  • LG Köln, 07.10.2010 - 156 Ns 49/10

    Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger im Zusammenhang mit einem

    Dabei handelt es sich um einen ermessensähnlich ausgestalteten Strafzumessungsakt, der sich einer schematischen Behandlung entzieht (OLG Köln- 111-1 RVs 146/10; sowie ständige Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Köln, vgl. SenE v. 24.08.1976 - Ss 380/75 = NJW 1977, 307 mit ausführlicher Begründung; SenE v. 26.02.1993 - Ss 23/93 - StV 1993, 365 ; 272; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 - SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - bei [...]; ferner OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Hamburg NStZ 2001, 655 = VRS 101, 106 ; Fischer, StGB , 57. Auflage, § 40 Rn. 11, 11 a, 24 mit Nachweisen; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB , 28. Auflage, § 40 Rdnr. 8).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 - SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 - OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655).

    Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 - SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 - SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 - OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a).

  • KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12

    Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen

    Hinreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind - soweit dies möglich ist, wogegen hier nichts spricht, - auch bei Empfängern staatlicher Leistungen zum Lebensunterhalt zu treffen (vgl. OLG Köln StV 2009, 592).
  • OLG Köln, 22.01.2016 - 1 RVs 3/16

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 09.02.2015 - III-1 RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336).

    Da der Angeklagte jedenfalls grundsätzlich über den Haftkostenbeitrag (§ 39 StVollzG NW) an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt wird, haben hingegen etwaige durch den unfreiwilligen Aufenthalt des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt ersparte Aufwendungen bei der Einkommensbemessung außer Betracht zu bleiben (BayObLG NJW 1986, 2842; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 139; OLG Frankfurt StV 2015, 178; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 11a; zur Berücksichtigung von Sachleistungen in anderen Fällen vgl. SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 - = StV 2009, 592; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -).

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (s. insgesamt SenE v. 09.02.2015 - III-1 RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336; s. weiter SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , a.a.O., § 40 Rz. 8).

  • OLG Köln, 17.06.2015 - 1 RVs 101/15

    Tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Einkommens für die Bemessung der

    Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592).

    Da nach der Rechtsprechung des Senats auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB zählt (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; vgl. a. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 40 Rz. 7), kommt es für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden (baren und unbaren) Zuwendungen an, über die die Urteilsgründe indessen keinen Aufschluss geben.

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 1 RVs 204/15

    Unzulässigkeit der Wahlfeststellung bei nicht der Anklage unterfallender Tat

    Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592).

    Da nach der Rechtsprechung des Senats auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB zählt (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; vgl. a. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 40 Rz. 7), kommt es für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden (baren und unbaren) Zuwendungen an.".

    Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 - OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder- Stree/Kinzig , StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).

  • OLG Naumburg, 10.05.2012 - 1 Ss 8/12

    Geldstrafe: Absenkung der Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bzw. geduldeten

    Sollte sich bei dem gemäß § 40 Abs. 2 StGB zu ermittelnden Nettoeinkommen ein darüber hinaus berücksichtungsfähiges Einkommen feststellen lassen, ist in einer nächsten Strafzumessungsphase zu prüfen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

    Dabei ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und/oder inwieweit Zahlungserleichterungen i. S. von § 42 StGB zu gewähren sind, allein eine tatrichterliche Ermessensentscheidung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2006 - 2 Ss 30/06; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2009, 83 Ss 13/09; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg, NStZ 2001, 655; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 11a, 24).

  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    Es handelt sich insoweit um einen übergreifenden Grundsatz, der auch in anderen Teilen der Rechtsordnung gilt, namentlich im Recht der Sozialhilfe, im Unterhaltsrecht, im Recht der Prozesskostenhilfe und im Einkommenssteuerrecht; weshalb im Strafrecht abweichend hiervon ein Sachbezüge nicht berücksichtigender Einkommensbegriff gelten sollte, ist nicht ersichtlich (so OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2009 - 83 Ss 13/09).

    Dies gilt einmal für die Berücksichtigung von Sachbezügen an sich (dazu OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2009 - 83 Ss 13/09; Beschluss vom 17.06.2015 - 1 RVs 101/15), vor allem aber auch für die Berücksichtigung von neben dem Regelbedarf gewährten Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Die danach vom Tatgericht als geboten angesehene Absenkung der Tagessatzhöhe entzieht sich als ermessensähnlich ausgestalteter Strafzumessungsakt wiederum einer schematischen Behandlung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2009, 83 Ss 13/09; v. 17.06.2015, III-1 Rvs 101/15, bei juris).
  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 22/09

    Anforderungen an die Feststellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und

    Es bedeutet aber grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Rechtsfolgenentscheidung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend darstellt (BGH NStZ 1993, 30; BGH NStZ 1995, 200; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt SenE v. 20.03.2009 - 83 Ss 96/06 - SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -).
  • OLG Jena, 18.09.2009 - 1 Ss 257/09

    Ausländerstrafrecht, Revision, Strafbefehl, Rechtsfolgenausspruch,

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.10.2007 - 83 Ss 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,61432
OLG Köln, 30.10.2007 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2007,61432)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2007,61432)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 83 Ss 13/09 (https://dejure.org/2007,61432)
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