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   LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12   

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LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12 (https://dejure.org/2012,12552)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2012 - 83 T 163/12 (https://dejure.org/2012,12552)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 (https://dejure.org/2012,12552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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    Unterbringung und Zwangsbehandlung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deswegen nur so verstanden werden, dass die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Behandlung gerade auch dann zulässig ist, wenn diese, was in der zu Praxis sehr häufig der Fall ist, nur gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann (BGH - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 (= NJW 2006, 1277 ff.), Rn. 16 ff.; - XII ZB 118/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (= NJW 2001, 888 ff.)).

    Die hierfür von dem BGH angeführten Gründe überzeugen nicht und stehen in Widerspruch zu seiner bisherigen ständigen, von der Kammer geteilten Rechtsprechung, wonach die Unterbringungsgenehmigung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Befugnis des Betreuers umfasst, den der Behandlung der Anlasserkrankung (psychischen Erkrankung) entgegenstehenden Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten zu überwinden, was schon im Rahmen der für die Erteilung einer Unterbringungsgenehmigung anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGH - XII ZB 185/07 - Beschluss vom 23. Januar 2008 = FamRZ 2008, 866 ff.; - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 = NJW 2006, 1277 ff.; - XII ZB 69/00 - Beschluss vom 11. Oktober 2000 = BGHZ 145, 297 ff.).

    (b) Soweit der Bundesgerichtshof in den nichttragenden Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 1. Februar 2006 (= BGH NJW 2006, 1277 ff.) den Hinweis erteilt, eine Unterbringungsgenehmigung zur Heilbehandlung sei nur dann als zulässig anzusehen, wenn in dieser die auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen, notfalls zwangsweise durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen so präzise wie möglich bezeichnet sind (so auch OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664 [1665]) kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn das Gesetz sieht auch ein solches Erfordernis nicht vor.

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deswegen nur so verstanden werden, dass die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Behandlung gerade auch dann zulässig ist, wenn diese, was in der zu Praxis sehr häufig der Fall ist, nur gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann (BGH - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 (= NJW 2006, 1277 ff.), Rn. 16 ff.; - XII ZB 118/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (= NJW 2001, 888 ff.)).

    Die hierfür von dem BGH angeführten Gründe überzeugen nicht und stehen in Widerspruch zu seiner bisherigen ständigen, von der Kammer geteilten Rechtsprechung, wonach die Unterbringungsgenehmigung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Befugnis des Betreuers umfasst, den der Behandlung der Anlasserkrankung (psychischen Erkrankung) entgegenstehenden Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten zu überwinden, was schon im Rahmen der für die Erteilung einer Unterbringungsgenehmigung anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGH - XII ZB 185/07 - Beschluss vom 23. Januar 2008 = FamRZ 2008, 866 ff.; - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 = NJW 2006, 1277 ff.; - XII ZB 69/00 - Beschluss vom 11. Oktober 2000 = BGHZ 145, 297 ff.).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    (b) Auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 282, ff. = NJW 2011, 3113 ff.; NJW 2011, 3571 ff.) kann nicht gefolgert werden, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Zwangsbehandlung darstellt.
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    (b) Auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 282, ff. = NJW 2011, 3113 ff.; NJW 2011, 3571 ff.) kann nicht gefolgert werden, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Zwangsbehandlung darstellt.
  • OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06

    Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    (b) Soweit der Bundesgerichtshof in den nichttragenden Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 1. Februar 2006 (= BGH NJW 2006, 1277 ff.) den Hinweis erteilt, eine Unterbringungsgenehmigung zur Heilbehandlung sei nur dann als zulässig anzusehen, wenn in dieser die auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen, notfalls zwangsweise durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen so präzise wie möglich bezeichnet sind (so auch OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664 [1665]) kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn das Gesetz sieht auch ein solches Erfordernis nicht vor.
  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    15 (1) Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung (ebenso: LG Stuttgart - 2 T 35/12 - Beschluss vom 16. Februar 2012; AG Bremen - 41 XVII A 89/03 - Beschluss vom 16. Januar 2012)) ist § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung von Heilbehandlungen dar, die - wie hier - nur unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen, durchgeführt werden können (Zwangsbehandlungen).
  • BGH, 22.09.2010 - XII ZB 135/10

    Betreuung: Genehmigung einer Zwangsmedikation bei Unterbringung des Betreuten

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    (a) Soweit der BGH - XII ZB 135/10 - in seinem Beschluss vom 22. September 2010 (= NJW 2010, 3718) die Auffassung vertreten hat, eine innerhalb einer Unterbringung beabsichtigte Zwangsbehandlung bedürfe einer gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ist dem nicht zu folgen.
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deswegen nur so verstanden werden, dass die Unterbringung zur Durchführung einer notwendigen Behandlung gerade auch dann zulässig ist, wenn diese, was in der zu Praxis sehr häufig der Fall ist, nur gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann (BGH - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 (= NJW 2006, 1277 ff.), Rn. 16 ff.; - XII ZB 118/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (= NJW 2001, 888 ff.)).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    Die hierfür von dem BGH angeführten Gründe überzeugen nicht und stehen in Widerspruch zu seiner bisherigen ständigen, von der Kammer geteilten Rechtsprechung, wonach die Unterbringungsgenehmigung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch die Befugnis des Betreuers umfasst, den der Behandlung der Anlasserkrankung (psychischen Erkrankung) entgegenstehenden Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten zu überwinden, was schon im Rahmen der für die Erteilung einer Unterbringungsgenehmigung anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGH - XII ZB 185/07 - Beschluss vom 23. Januar 2008 = FamRZ 2008, 866 ff.; - XII ZB 236/05 - Beschluss vom 1. Februar 2006 = NJW 2006, 1277 ff.; - XII ZB 69/00 - Beschluss vom 11. Oktober 2000 = BGHZ 145, 297 ff.).
  • BayObLG, 06.05.1993 - 3Z BR 79/93

    Unterbringung; Betreuter; Betreuer; Betreuung; Willensbestimmung; Besserung;

    Auszug aus LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12
    Ob dies entsprechend für einen Untergebrachten gilt, welcher zum Zwecke der Verabreichung der verordneten Medikation durch mechanische Vorrichtungen oder in anderer Weise fixiert wird, ist umstritten (dafür: BayObLG BtPrax 1993, 139 f.; OLG München FamRZ 2005, 1196 ff.; a. A.: OLG Hamm BtPrax 1997, 162 ff.).
  • OLG Hamm, 08.01.1997 - 15 W 398/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Bestellung

  • OLG München, 30.03.2005 - 33 Wx 38/05

    Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    c) Nach überwiegender Auffassung in der - nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (FamRZ 2011, 1128) veröffentlichten - Rechtsprechung und Literatur fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung (LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai 2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49 XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll-Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011, 160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 236 ff., 238).

    aa) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237 mwN; s. auch LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris Rn. 19) finden die Grundrechte auch bei der im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung stattfindenden Zwangsbehandlung unmittelbar Anwendung.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    c) Nach überwiegender Auffassung in der - nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (FamRZ 2011, 1128) veröffentlichten - Rechtsprechung und Literatur fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung (LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai 2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49 XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll-Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011, 160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 236 ff., 238).

    aa) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237 mwN; s. auch LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris Rn. 19) finden die Grundrechte auch bei der im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung stattfindenden Zwangsbehandlung unmittelbar Anwendung.

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