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   LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09   

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LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09 (https://dejure.org/2010,65868)
LG Köln, Entscheidung vom 22.09.2010 - 84 O 20/09 (https://dejure.org/2010,65868)
LG Köln, Entscheidung vom 22. September 2010 - 84 O 20/09 (https://dejure.org/2010,65868)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Zeichen vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 - Interconnect/T- Interconnect; BGH GRUR 2006, 859 f - Malteserkreuz; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo).

    Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BPatG GRUR 2008, 174, 176 f. - EUROPOSTCOM).

    Stimmen die Zeichen - wie hier - nur in einem Bestandteil überein, prägt dieser den Gesamteindruck aber nicht, kann dennoch Verwechslungsgefahr bestehen, wenn dem betreffenden Bestandteil - hier "E" - eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zukommt, der Bestandteil mithin eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (BGH GRUR 2008, 258, 261 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2006, 859 f. - Malteserkreuz, aus Juris Rn. 18, 21; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE, aus Juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Zeichen vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 - Interconnect/T- Interconnect; BGH GRUR 2006, 859 f - Malteserkreuz; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo).

    Stimmen die Zeichen - wie hier - nur in einem Bestandteil überein, prägt dieser den Gesamteindruck aber nicht, kann dennoch Verwechslungsgefahr bestehen, wenn dem betreffenden Bestandteil - hier "E" - eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zukommt, der Bestandteil mithin eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (BGH GRUR 2008, 258, 261 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2006, 859 f. - Malteserkreuz, aus Juris Rn. 18, 21; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE, aus Juris Rn. 30 ff.).

    Zwar setzt dies nicht voraus, dass der Bestandteil über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt (BGH GRUR 2008, 258, 261 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Rohnke/Thiering, GRUR 2008, 1047, 1050).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Insoweit müssen hier die Grundsätze der "LOTTOCARD"-Entscheidung des BGH (GRUR 2009, 60 ff., aus Juris Rn. 32 f.) entsprechend gelten.

    Die Klägerin zu 2) kann sich insoweit auch nicht auf die "LOTTOCARD"-Entscheidung des BGH (GRUR 2009, 60 ff.) berufen.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 28).

    3) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 34).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 28).

    3) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 34).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BPatG GRUR 2008, 174, 176 f. - EUROPOSTCOM).

    Stimmen die Zeichen - wie hier - nur in einem Bestandteil überein, prägt dieser den Gesamteindruck aber nicht, kann dennoch Verwechslungsgefahr bestehen, wenn dem betreffenden Bestandteil - hier "E" - eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zukommt, der Bestandteil mithin eine selbständig kennzeichnende Stellung hat (BGH GRUR 2008, 258, 261 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2006, 859 f. - Malteserkreuz, aus Juris Rn. 18, 21; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE, aus Juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Dabei dürfen jedoch die übrigen Zeichenbestandteile nicht völlig außer Acht gelassen bzw. "abgespalten" und die Prüfung allein auf das prägende Element reduziert werden; denn es besteht kein Erfahrungssatz, der die Annahme rechtfertigt, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr nicht zur Kenntnis genommen (BGH GRUR 1996, 774 f - "falke-run/LE RUN").
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Zeichen vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 - Interconnect/T- Interconnect; BGH GRUR 2006, 859 f - Malteserkreuz; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 28).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus LG Köln, 22.09.2010 - 84 O 20/09
    Die Kennzeichnungskraft, deren Grad das Verletzungsgericht selbstständig zu bewerten hat (BGH, GRUR 2007, 1071 [Rn. 24] = WRP 2007, 1461 - Kinder II), erscheint wegen der oben (zu Nr. 1 lit. b) erörterten, für den Nahrungs- und Genussmittelbereich deutlich warenbeschreibenden Anklänge zwar von Hause aus schwach.
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BPatG, 22.10.2007 - 26 W (pat) 88/02

    Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Post" ist eine

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 6 U 130/09

    Verwechslungsgefahr der Marken "Culinaria" und "Cooliniaria"

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 22. September 2010 - 84 O 20/09, juris) hat die Klage abgewiesen und die Klägerin zu 2 auf die Widerklage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage (hinsichtlich der Ware "Pizza") verurteilt.
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 179/10

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 84 O 20/09) vom 22. September 2010 wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 179/10

    Verwechselungsgefahr bei Benutzung der Marke "Villa Culinaria" für

    1.) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 84 O 20/09) vom 22.09.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu II. wie folgt neu gefasst wird:.
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