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   LG Köln, 06.03.2013 - 84 O 245/12 SH I   

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LG Köln, 06.03.2013 - 84 O 245/12 SH I (https://dejure.org/2013,47047)
LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2013 - 84 O 245/12 SH I (https://dejure.org/2013,47047)
LG Köln, Entscheidung vom 06. März 2013 - 84 O 245/12 SH I (https://dejure.org/2013,47047)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2015 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Az. 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 112/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

    Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 27. November 2012(Az. 84 O 245/12 - "15 EUR-Prämie" ).

    Gleiches gelte für die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 27. November 2012 (Az. 84 O 245/12) - " 15 EUR-Prämie "), zu der mittlerweile ebenfalls eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliege.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14, 81 O 82/15 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

    Soweit die Klägerin erklärt hat, ihre Ansprüche in der Berufung nicht mehr auf die beiden einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 27. November 2012 (Az. 84 O 245/12 - " 15 EUR Prämie" ) und vom 24. November 2014 (Az. 84 O 225/14 - "" 50% UVP/AVP Bannerwerbung" ), die sie in ihrer Berufungsbegründung zunächst noch als "streitgegenständlich" bezeichnet hat (Bl. 839 GA), zu stützen, ist hierin eine teilweise Berufungsrücknahme zu sehen, § 516 ZPO.

    Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzten, der der Klägerin infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12 und 84 O 225/14 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird, besteht dagegen nicht.

    Die zu den einstweiligen Verfügungen zu den Az. 84 O 245/12 und 84 O 225/14 geführten Hauptsacheverfahren sind rechtskräftig zu Lasten der Klägerin abgeschlossen worden.

    Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichts Köln zu den Az. 84 O 245/12, 84 O 225/14 und 81 O 118/12 gem. § 826 BGB rechtfertigen würden, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und im Übrigen nicht ersichtlich.

  • LG Köln, 19.11.1914 - 84 O 70/14
    Die Beklagte hält die Klage hinsichtlich der Klageforderung zu Ziffer 1. (Abmahnkosten 20 EUR-Prämie) im Hinblick auf die vorangegangenen Verfahren 84 O 245/12 und 84 O 3/13 für unzulässig.

    Es kann dahin stehen, ob das vorliegend in Rede stehenden Prämienmodell der Antragsgegnerin in den Kern der gerichtlichen Unterlassungsgebote aus den Verfahren 84 O 245/12 und 84 O 3/13 fällt.

    Die Antragsgegnerin hat sich in den beiden Ordnungsmittelverfahren 84 O 245/12 SH I und SH II auf den Standpunkt gestellt, dass das hier streitgegenständliche Prämienmodell nicht in den Kernbereich des Verbotes fällt.

    Da die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren 84 O 245/12 und im Hauptsacheverfahren 84 O 3/13 jeweils ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot erwirkt hat, dürfte dieser Einwand zutreffend, jedenfalls nicht von der Hand zu weisen sein.

    Zwar spricht viel dafür, dass sich das damit angegriffene Prämienmodell von dem mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 27.11.2012 - 84 O 245/12 LG - und Urteil desselben Gerichts vom 14.05.2013 - 84 O 3/13 = 6 U 103/13 OLG Köln - untersagten Modell nur in Punkten unterscheidet, die das Charakteristische der konkreten Verletzungsform unberührt lassen.

  • OLG Köln, 17.07.2015 - 6 U 189/14
    Der gerügte Sachverhalt sei kerngleich zur Werbung mit einer 15, 00-EUR-Prämie, die Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens 84 O 245/12 LG Köln sowie des Hauptsacheverfahrens 84 O 3/13 LG Köln = 6 U 103/13 OLG Köln gewesen sei.
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 158/13

    Abgabe von apothekenpflichtigen Fertigarzneimitteln an Endverbraucher im Wege des

    Zwar spricht viel dafür, dass sich das damit angegriffene Prämienmodell von dem mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 27.11.2012 - 84 O 245/12 LG - und Urteil desselben Gerichts vom 14.05.2013 - 84 O 3/13 = 6 U 103/13 OLG Köln - untersagten Modell nur in Punkten unterscheidet, die das Charakteristische der konkreten Verletzungsform unberührt lassen.
  • LG Köln, 14.05.2013 - 84 O 3/13

    Niederländische Versandapotheke darf Kunden bei Teilnahme an Arzneimittel-Check

    Die Klägerin, die die Gewährung von Vergünstigungen bei der Einlösung von Rezepten als Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 78 Abs. 2 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG sieht, hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2012 (Anlage K 3) erfolglos abgemahnt und unter dem 27.11.2012 im Verfahren 84 O 245/12 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung der Kammer mit dem Inhalt des Unterlassungstenors erwirkt.
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 1587/13
    sich das damit angegriffene Prämienmodell von dem mit einstweiliger Verfü- gung des Landgerichts Köln vom 27.11.2012 - 84 O 245/12 LG - und Urteil desselben Gerichts vom 14.05.2013 - 84 O 3/13 = 6 U 103/13 OLG Köln - untersagten Modell nur in Punkten unterscheidet, die das Charakteristische der konkreten Verletzungsform unberührt lassen.
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