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   AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18   

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AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18 (https://dejure.org/2021,36082)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2021 - 85 XVII 154/18 (https://dejure.org/2021,36082)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2021 - 85 XVII 154/18 (https://dejure.org/2021,36082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs?

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 58
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07

    Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Regelung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Ob dies jedoch zutrifft, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 22.12.1994, Az.: 3Z BR 250/94, u.a. in: BtPrax 1995, Seiten 64 f. ).

    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f. ) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BGH , Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).

    Ausgeschlossen ist aber die Betreuerbestellung in sonstigen Fällen im Interesse bzw. zum Schutz Dritter, mögen diese auch in durchaus nachvollziehbarer Weise das Verhalten des Betroffenen als zutiefst belästigend empfinden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; AG Ludwigslust , Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 5 C 63/11, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1051 f. ).

    Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs gegen den Willen des Betroffenen ausschließlich auch nur damit begründet werden, dass diese Maßnahme geeignet und erforderlich sei, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen und Maßnahmen Dritter zu schützen, die als Folge seines Verhaltens zu erwarten sind, nicht aber zur Eindämmung seines störenden Verhaltens gegenüber den Dritten, selbst wenn Letzteres eine mittelbare Folge der Regelung des Fernmeldeverkehrs ist ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).

    Insofern besteht nämlich eine Notwendigkeit, ihn vor strafrechtlichen - und/oder anderen gerichtlichen - Verfahren wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte zu schützen ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; Bienwald , in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1896 BGB, Stichpunkt "Fernmeldeverkehr" ), so dass sowohl die Bestellung des Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs - auch gegen den Willen des Betroffenen - sowie auch die Anordnung eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts hier erforderlich sind, da die vorliegenden Anhaltspunkte für die Anordnung eines derartigen Einwilligungsvorbehalts hier gegeben sind und in Anbetracht dessen die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts sogar als dringend notwendig erscheint ( BGH , Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 507/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 772 ).

  • LG Landshut, 07.10.2016 - 65 T 2331/16

    Zur Rechtmäßigkeit eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Für die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts kann nämlich nicht erst abgewartet werden, bis der Betroffene erneut mittels seines Mobiltelefons pornographischer Inhalte verbreitet; eine Gefahr ist nämlich bereits dann gegeben, wenn der Betroffene unüberlegt diese pornographischen Inhalte verbreiten will (vgl. analog: LG Landshut , Beschluss vom 07.10.2016, Az.: 65 T 2331/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 117104 ).
  • AG Obernburg, 06.07.2009 - XVII 90/04

    Rechtliche Betreuung: Geeignetheit des Betreuers bei weiter räumlicher Entfernung

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Aus diesem Grunde musste hier innerhalb des Aufgabenkreises des Fernmeldeverkehrs auch ausdrücklich noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, damit die Betreuerin diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen kann ( AG Obernburg , Beschluss vom 06.07.2009, Az.: XVII 90/04, u.a. in: FamRZ 2010, Seite 403 ).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 507/16

    Betreuungssache: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Insofern besteht nämlich eine Notwendigkeit, ihn vor strafrechtlichen - und/oder anderen gerichtlichen - Verfahren wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte zu schützen ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; Bienwald , in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1896 BGB, Stichpunkt "Fernmeldeverkehr" ), so dass sowohl die Bestellung des Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs - auch gegen den Willen des Betroffenen - sowie auch die Anordnung eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts hier erforderlich sind, da die vorliegenden Anhaltspunkte für die Anordnung eines derartigen Einwilligungsvorbehalts hier gegeben sind und in Anbetracht dessen die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts sogar als dringend notwendig erscheint ( BGH , Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 507/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 772 ).
  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15

    Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Zwar darf ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn dieser erforderlich ist ( BGH , Beschluss vom 01.03.2017, Az.: XII ZB 608/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 769 f. ).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f. ) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BGH , Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).
  • AG Ludwigslust, 26.09.2014 - 5 C 63/11
    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Ausgeschlossen ist aber die Betreuerbestellung in sonstigen Fällen im Interesse bzw. zum Schutz Dritter, mögen diese auch in durchaus nachvollziehbarer Weise das Verhalten des Betroffenen als zutiefst belästigend empfinden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; AG Ludwigslust , Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 5 C 63/11, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1051 f. ).
  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94

    Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Ob dies jedoch zutrifft, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 22.12.1994, Az.: 3Z BR 250/94, u.a. in: BtPrax 1995, Seiten 64 f. ).
  • OLG München, 13.09.2007 - 33 Wx 218/07

    Einschränkung des Aufgabenkreises einer die Postangelegenheiten regelnden

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Wenn aber - so wie hier - von dem Fernmeldeverkehr des Betroffenen Gefahren für dessen Wohl ausgehen, begegnet es keine Bedenken, wenn die Betreuerin - bzw. ein von ihr hierzu Beauftragter - bei der Benutzung des Mobiltelefons ("Handys") des Betroffenen oder anderer Mobiltelefone, Computer, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes mit dabei ist und die Benutzung dieser Geräte kontrolliert ( OLG München , Beschluss vom 13.09.2007, Az.: 33 Wx 218/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seite 89 ).
  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Auszug aus AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18
    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f. ) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BGH , Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).
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