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   FG Hessen, 11.12.1973 - I 85/73   

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FG Hessen, 11.12.1973 - I 85/73 (https://dejure.org/1973,11085)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.12.1973 - I 85/73 (https://dejure.org/1973,11085)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - I 85/73 (https://dejure.org/1973,11085)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Schleswig, 25.01.2012 - 1 A 57/10

    Klageerhebung im Falle der Verwirkung; Fristablauf bei Untätigkeitsklage

    Demnach handele es sich also bei den Gebührenbescheiden um solche Bescheide, die in Bezug auf die gemeinschaftskonforme Anwendung der Richtlinie 85/73/EWG nicht bestandskräftig geworden und weiterhin in zulässiger Weise mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs belegt seien.

    Für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 fehle es bereits grundsätzlich an eine Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf die Richtlinie 85/73/EWG, kostendeckende Gebühren zu erheben.

    Eine derartige Abrechnung verstoße gegen die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG.

    Zudem sei auch bis zu dem heutigen Zeitpunkt eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in das Bundesrecht nicht erfolgt, was der EuGH mit seiner Entscheidung vom 8. März 2001 (C-316/99) in den Tz. 3 und 9 der Entscheidungsgründe bestätigt habe.

    Weder hindere die Musterverfahrensabrede die Geltendmachung der Aufhebung der streitbefangenen Gebührenbescheide bis zur Höhe der EG-Pauschalgebühren noch habe der Beklagte in irgendeiner Form den Anforderungen an die Richtlinie 85/73/EWG genügt und in gemeinschaftskonformer Weise die Gebühren für die Insolvenzschuldnerin berechnet.

    Die Musterverfahrensabrede sei nur deswegen abgeschlossen worden, weil für die Frage der rückwirkenden Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG zulasten des Gebührenpflichtigen bei der Erhebung von Gebühren für die Fleischuntersuchung noch keine rechtsverbindliche Entscheidung vorgelegen habe.

    Die gemeinschaftswidrige Unterlassung der fristgemäßen Umsetzung, die fehlerhafte Nichtanwendung der EG-Pauschalgebühren, die nicht vollzogene Transformation der Richtlinie, die gemeinschaftswidrige Schaffung von landesrechtlichen Rückwirkungsregelungen zur nachträglichen Rechtfertigung der Anhebung der EG-Pauschalgebühren, und die Verhinderung der Einleitung von Vorlageverfahren an den EuGH durch deutsche Verwaltungsgerichte und die weiter anhaltenden verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten um die Festsetzung der Gebühren für Fleischuntersuchungen in dem Geltungszeitraum der Richtlinie 85/73/EWG zeigten, dass die Klärung der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie immer noch nicht endgültig abgeschlossen sei.

    Die Verpflichtung zur gemeinschaftskonformen Anwendung der Richtlinie 85/73/EWG und damit eine Berechnung auf der Grundlage der EG-Pauschalgebühren könne die Insolvenzschuldnerin und damit der Kläger auch aufgrund der Vorschriften der Grundrechte-Charta der EU geltend machen.

    Die Berechnungsgrundlage des Beklagten verstoße eindeutig gegen die Vorgabe der Richtlinie 85/73/EWG.

    Darauf hat nämlich der Kläger seinen Wiederaufgreifensantrag vom 17. Juni 2009 im Wesentlichen gestützt, indem er geltend machte, der EuGH habe in den Entscheidungen vom 19. März 2009 klar und völlig zweifelsfrei entschieden, dass der Hoheitsträger den Gebührenpflichtigen bei der Berechnung von Kosten für die Fleischuntersuchung keine Pauschalbeträge berechnen dürfe, wenn er von einer kostendeckenden Anhebung der EG-Pauschalen nach der Bestimmung von Nr. 4 b, Kapitel I des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG Gebrauch mache.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-91/99

    Kommission / Portugal

    wegen Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung, ABl. 1997, L 8, S. 32) in vollem Umfang nachzukommen,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung, ABl. 1997, L 8, S. 32) in vollem Umfang nachzukommen.

    Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/43 erhalten der Titel, die Artikel und die Anhänge der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14) die Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43.

    Der neue Titel der Richtlinie 85/73 lautet nun: "Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG".

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 bestimmt für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung:.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen.

  • VG Minden, 12.02.2004 - 9 K 175/02

    BSE-Untersuchungen rechtmäßig Verwaltungsgericht Minden weist Klage eines

    5 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 - 85/73//EWG - (ABl. N.. 32 vom 05. Februar 1985 T.. 14) i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - 96/43/EG - (ABl. N.. 162 vom 01. Juli 1996 T.. 1) i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, § 3 FlGFlHKostG NRW steht der Einführung einer Gebühr für BSE- Untersuchungen nicht entgegen.

    Die Verbotsnorm bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich der Untersuchungen und Kontrollen, die von Art. 1 bis 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG erfasst sind.

    BSE-Untersuchungen stellen aber keine Untersuchung oder Hygienekontrolle im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG dar - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 9 B 1277/01, NVwZ 2002, 617 (618); Papsthart, Über Gebühr (?) - Finanzierung der Fleischbeschau zwischen Kostendeckung und Kostendeckelung, KommunalPraxis BY 2002, 336 (338) -.

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