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   AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12   

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https://dejure.org/2012,60738
AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12 (https://dejure.org/2012,60738)
AG Mainz, Entscheidung vom 15.05.2012 - 86 C 113/12 (https://dejure.org/2012,60738)
AG Mainz, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12 (https://dejure.org/2012,60738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Kostenerstattung für eine ungefragt eingeholte Reparaturbestätigung eines Kfz-Sachverständigen

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Reparaturbescheinigung nur bei Anforderung durch Versicherung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1998, 1204, 1210 f.).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 8 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 8 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Mainz, 15.05.2012 - 86 C 113/12
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 8 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 - 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.).
  • AG Wiesbaden, 18.01.2018 - 91 C 1312/17

    Verkehrsunfall - Kostenersatz für Reparaturbestätigung

    Auch bei fiktiver Abrechnung könnten die Kosten für die Reparaturbescheinigung nach einem obiter dictum des BGH (IV ZR 146/16) erstattungsfähig sein, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 - 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.).
  • AG Siegen, 12.11.2022 - 14 C 779/21
    Sie ist dann auch bei ansonsten fiktiver Abrechnung zu ersetzen (vgl. hierzu AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 G 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 -2C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011-29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.).
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