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   LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08   

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LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08 (https://dejure.org/2009,39902)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2009 - 86 T 531/08 (https://dejure.org/2009,39902)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 86 T 531/08 (https://dejure.org/2009,39902)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen des Versagungstatbestandes bzgl. der Restschuldbefreiung bei Unterlassen der Angabe einer Immobilie und Verbindlichkeit in der Vermögensaufstellung im Gläubigerverzeichnis beim Insolvenzverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08
    Die im Schreiben vom 14. Mai 2003 erfolgte Aufklärung als solche genügt entgegen der offenbar vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht, um den Versagungstatbestand zu beseitigen, da eine - vom Gesetz ohnehin nicht vorgesehene - Heilung eines Verstoßes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. BGH vom 17. März 2005, NZI 2005, 461, [BGH 17.03.2005 - IX ZB 260/03] Rn. 5; vom 7. Dezember 2006, ZInsO 2007, 96 f. , Rn. 7; jeweils zitiert nach [...]).

    Der BGH hat die Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (Beschluss vom 7. Dezember 2006, a.a.O.., Rn. 5).

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die

    Auszug aus LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08
    Der Schuldner hat den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er im Insolvenzantrag vom 1. November 2002 weder seine Immobilie in Spanien/Mallorca in der Vermögensaufstellung noch die Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter über rund 800.000,00 Euro in dem Gläubigerverzeichnis angegeben hat (vgl. zur Reichweite des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 , Rn. 6 bis 9, zitiert nach [...]).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06

    Begriff der groben Fahrlässigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08
    Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007, ZInsO 2007 S. 1150, 1151 ).
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 260/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners

    Auszug aus LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08
    Die im Schreiben vom 14. Mai 2003 erfolgte Aufklärung als solche genügt entgegen der offenbar vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht, um den Versagungstatbestand zu beseitigen, da eine - vom Gesetz ohnehin nicht vorgesehene - Heilung eines Verstoßes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. BGH vom 17. März 2005, NZI 2005, 461, [BGH 17.03.2005 - IX ZB 260/03] Rn. 5; vom 7. Dezember 2006, ZInsO 2007, 96 f. , Rn. 7; jeweils zitiert nach [...]).
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