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   AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08   

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https://dejure.org/2008,65538
AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08 (https://dejure.org/2008,65538)
AG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2008 - 87 C 53/08 (https://dejure.org/2008,65538)
AG Mainz, Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 87 C 53/08 (https://dejure.org/2008,65538)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arglistige Täuschung beim Autotausch im Autohandel durch Prognose des Wagenhändlers über die Verweigerung der Plakette durch den TÜV

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.2006 - VII ZR 175/05

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes nach Kündigung eines

    Auszug aus AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08
    Dementsprechend ist vom BGH in der Entscheidung vom 27.04.2006 (Aktenzeichen: VII ZR 175/05 , zitiert nach [...]) die Formulierung "sofern nicht" Vertragspartner a) oder Vertragspartner b) "im Einzelfall andere Nachweise erbringen" als ausreichend deutlich und als wirksam erklärt worden.
  • OLG Oldenburg, 28.07.1994 - 14 U 63/93

    Sachmangel durch falsche Zusicherung des Baujahrs eines Gebrauchtwagens;

    Auszug aus AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08
    Zwischen den Parteien ist durch die verbindliche Bestellung der Beklagten vom 10.01.2008 und die Annahmeerklärung der Klägerin vom 14.01.2008 ein einheitlicher Kaufvertrag über den PKW Toyota zum Preis von 29.000,00 Euro zustandegekommen unter Einschluss eines Elements eines Tausch Vertrags, soweit nämlich ein Teil des Kaufpreises durch die Übereignung des Altfahrzeugs der Beklagten erfolgen sollte unter Anrechnung von 6.200,00 Euro auf den Kaufpreis (s. BGH 8, ZS. 18./.1967 VIIIZR 209/64; OLG Oldenburg, 28.07.1994, 14 U 63/93 ; BGH 8 ZS 20.02.2008 VIII ZR 334/06 alle Zf. nach [...]).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08
    Zwischen den Parteien ist durch die verbindliche Bestellung der Beklagten vom 10.01.2008 und die Annahmeerklärung der Klägerin vom 14.01.2008 ein einheitlicher Kaufvertrag über den PKW Toyota zum Preis von 29.000,00 Euro zustandegekommen unter Einschluss eines Elements eines Tausch Vertrags, soweit nämlich ein Teil des Kaufpreises durch die Übereignung des Altfahrzeugs der Beklagten erfolgen sollte unter Anrechnung von 6.200,00 Euro auf den Kaufpreis (s. BGH 8, ZS. 18./.1967 VIIIZR 209/64; OLG Oldenburg, 28.07.1994, 14 U 63/93 ; BGH 8 ZS 20.02.2008 VIII ZR 334/06 alle Zf. nach [...]).
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