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   LG Köln, 09.03.2017 - 87 O 47/16   

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https://dejure.org/2017,76640
LG Köln, 09.03.2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76640)
LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76640)
LG Köln, Entscheidung vom 09. März 2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76640)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 18 U 53/17
    Auf die Berufungen des Klägers hin werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 9. März 2017 - 87 O 114/14, 87 O 33 16, 87 O 47/16 und 87 O 57/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 16 zur Gerichtsakte Landgericht Köln 87 O 47/16 bzw. OLG Köln 18 U 55/17 gereichte Ablichtung des Protokolls vom 22. März 2016 Bezug genommen (vgl. auch Bl. 88 ff. GA 18 U 54/17).

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 - 87 O 47/16 - teilweise abzuändern und.

    Zwar sind nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO nicht nur die Berufungen des Klägers statthaft und im Übrigen zulässig, sondern auch die noch rechtshängigen Rechtsmittel der Beklagten - das insofern zweifelhafte Rechtsmittel gegen das Teil-Versäumnis- und Schluss-Urteil des Landgerichts im Verfahren 87 O 47/16 LG Köln bzw. (bis zur Verbindung) 18 U 55/17 OLG Köln hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen.

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   LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 47/16   

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https://dejure.org/2017,76301
LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76301)
LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76301)
LG Köln, Entscheidung vom 03. März 2017 - 87 O 47/16 (https://dejure.org/2017,76301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 33/16
    Auszug aus LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 47/16
    Angesichts der kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 durch Herrn F unter dem Datum des 29.07.2015 gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q , vorgelegt vom Kläger u.a. mit der Klageschrift im Verfahren 87 O 33/16 als Teil der Anlage K 10, aufgrund derer der Kläger Herrn F und Frau C treuwidriges kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Beklagten vorwirft, zumal Rechtsanwalt K im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 erklärt habe, seine Mandanten hätten die Kündigung gerade deshalb verabredet, um dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft "gegen die Wand gefahren" werde, so dass sich der Kläger im Falle eines Erfolges seiner Anfechtungsklage "an den Insolvenzverwalter" wenden müsse, beantragte der Kläger die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, um sodann mit Schreiben vom 02.03.2016 seinerseits zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14.03.2016 einzuladen, worauf Herr F und Frau C mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Ergänzung der Tagesordnung beantragten.

    Diese Beschlüsse sind Gegenstand des Verfahrens 87 O 33/16.

    Weiter macht der Kläger im Verfahren 87 O 33/16 geltend, dass Herr F und Frau C aufgrund der sie treffenden gesellschaftsrechtlichen Treupflicht verpflichtet gewesen seien, jeweils für die Abberufung des anderen als Geschäftsführer sowie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages, die Einziehung seiner Geschäftsanteile und die ihn betreffende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q zu stimmen.

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 47/16
    Insoweit kommt es maßgeblich auf den mutmaßliche Willen des Kündigenden und die Erkennbarkeit diese Willens für den Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs an (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 -).
  • BGH, 26.01.2021 - II ZR 391/18

    GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 47/16) wird zurückgewiesen.

    Bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Köln in dem Verfahren 87 O 47/16 verbleibt es.

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