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   LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 57/16   

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LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 57/16 (https://dejure.org/2017,76302)
LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2017 - 87 O 57/16 (https://dejure.org/2017,76302)
LG Köln, Entscheidung vom 03. März 2017 - 87 O 57/16 (https://dejure.org/2017,76302)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 33/16
    Auszug aus LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 57/16
    Angesichts der kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 durch Herrn F unter dem Datum des 29.07.2015 gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q , vorgelegt vom Kläger u.a. mit der Klageschrift im Verfahren 87 O 33/16 als Teil der Anlage K 10, aufgrund derer der Kläger Herrn F und Frau C treuwidriges kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Beklagten vorwirft, zumal Rechtsanwalt K im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 erklärt habe, seine Mandanten hätten die Kündigung gerade deshalb verabredet, um dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft "gegen die Wand gefahren" werde, so dass sich der Kläger im Falle eines Erfolges seiner Anfechtungsklage "an den Insolvenzverwalter" wenden müsse, beantragte der Kläger die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, um sodann mit Schreiben vom 02.03.2016 seinerseits zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 14.03.2015 einzuladen, worauf Herr F und Frau C mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Ergänzung der Tagesordnung beantragten.

    Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 14.03.2016 verhält sich das Protokoll vom 22.03.2016, vorgelegt vom Kläger mit der Klageschrift im Verfahren 87 O 33/16 als Anlage K 16. Danach beschlossen Herr F und Frau C zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 jeweils mit zwei Stimmen gegen die Stimmen des Klägers, die am 10.10.2015 und 25.08.2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 - 4 gefassten Beschlüsse zu bestätigen; zu Tagesordnungspunkten 3 bis 10 lehnten sie unter Berücksichtigung des Stimmrechtsausschlusses gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG in eigenen Angelegenheiten jeweils mit einer Stimme gegen die Stimme des Klägers ihre Abberufung als Geschäftsführer sowie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ihrer Geschäftsführerdienstverträge, die Einziehung ihrer Geschäftsanteile und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q ab; zu den Tagesordnungspunkten 11 bis 14 beschlossen sie jeweils mit zwei Stimmen gegen die Stimme des Klägers die erneute Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die erneute außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers aus wichtigem Grund, die erneute Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund und die erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger.

    Diese Beschlüsse sind Gegenstand des Verfahrens 87 O 33/16.

    Weiter macht der Kläger im Verfahren 87 O 33/16 geltend, dass Herr F und Frau C aufgrund der sie treffenden gesellschaftsrechtlichen Treupflicht verpflichtet gewesen seien, jeweils für die Abberufung des anderen als Geschäftsführer sowie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages, die Einziehung seiner Geschäftsanteile und die ihn betreffende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der unter dem 29.07.2015 ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsvertrages betreffend die Marke Q zu stimmen.

    Weiter macht die Beklagte im Verfahren 87 O 33/16 geltend, dass auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2016 formgerecht erfolgt sei.

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2017 - 87 O 57/16
    Insoweit kommt es maßgeblich auf den mutmaßliche Willen des Kündigenden und die Erkennbarkeit diese Willens für den Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs an (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 -).
  • BGH, 26.01.2021 - II ZR 391/18

    GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 57/16) abgeändert und neu gefasst:.

    Von den Kosten des Verfahrens Landgericht Köln 87 O 57/16 tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %.

  • OLG Köln, 18.10.2018 - 18 U 53/17
    Auf die Berufungen des Klägers hin werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 9. März 2017 - 87 O 114/14, 87 O 33 16, 87 O 47/16 und 87 O 57/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 - 87 O 57/16 - teilweise abzuändern und.

    und beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 - 87 O 57/16 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

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