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   VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14 (HS), 88-IV-14 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14 (HS), 88-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,32000)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2014 - 87-IV-14 (HS), 88-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,32000)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 87-IV-14 (HS), 88-IV-14 (e.A.) (https://dejure.org/2014,32000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Eine mögliche Verfahrensverzögerung von acht Tagen stellt hier auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft von neun Monaten keine verfassungsrechtlich erhebliche Verzögerung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.] m.w.N.).

    Auch wenn sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist dem Beschleunigungsgebot in der Regel Genüge getan, wenn die Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS], Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Die Feststellung, die Sachbehandlung durch das Landgericht biete noch keinen Anlass zu Beanstandungen, hätte angesichts des Umstandes, dass der Vollzug einer Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30 Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -), einer besonders sorgfältigen Begründung bedurft.
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2010 - Vf. 60-IV-10 [HS]/Vf. 61-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 31).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.] - juris Rn. 12).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 87-IV-14
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (Vf. 87-IV-14 [HS]/Vf. 88-IV-14 [e.A.]) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgerichts zurück.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 25-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (Vf. 87-IV-14 [HS]/Vf. 88-IV-14 [e.A.]) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgerichts zurück.
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