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   RG, 02.10.1920 - Rep. I. 88/20   

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RG, 02.10.1920 - Rep. I. 88/20 (https://dejure.org/1920,106)
RG, Entscheidung vom 02.10.1920 - Rep. I. 88/20 (https://dejure.org/1920,106)
RG, Entscheidung vom 02. Oktober 1920 - Rep. I. 88/20 (https://dejure.org/1920,106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Über Seeversicherung auf veränderter Schätzungsgrundlage und Versicherung von imaginärem Gewinn sowie über die Bezeichnung des versicherten Interesses.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherung von imaginärem Gewinn und Bezeichnung des versicherten Interesses

  • opinioiuris.de

    Seeversicherung auf veränderter Schätzungsgrundlage und Versicherung von imaginärem Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 90
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Die Anpassung landeswahlrechtlicher Vorschriften zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie war Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichtshöfe der Länder Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), Baden-Württemberg (VerfGH BW, Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und Berlin (VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 17. März 2021 - VerfGH 4/21; VerfGH 20/21, 20 A/21 -).

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vertrat dabei die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber mit einer Absenkung der Unterschriftenquoren auf 60 % der bisherigen Höhe und einer um elf Tage verlängerten Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl am 13. September 2020 den pandemiebedingten Erschwernissen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften hinreichend Rechnung getragen habe (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 71 ff.).

    In dieser Einschränkung der Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl liegt eine Benachteiligung betroffener Parteien und damit auch der Antragstellerinnen gegenüber den in den Parlamenten vertretenen Parteien (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 111, 289 ; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 70).

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 -, juris Rn. 104 = BVerfGE 120, 82 [105]; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 48; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020 - 88/20 -, juris Rn. 64).

    Deshalb muss in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 -, juris Rn. 60 = NVwZ 2018, 648 [651] m.w.N.; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - 1 GR 101/20 -, juris Rn. 48; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020 - 88/20 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit findet auch für andere Gruppen oder Kandidierende, die mit den politischen Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, gleichermaßen Anwendung (vgl. zur Chancengleichheit von Wählergruppen bei der Kommunalwahl BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 -, juris Rn. 118 = BVerfGE 120, 82 [104 f.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 -, juris Rn. 49 = BVerfGE 121, 108 [121] m.w.N.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020 - 88/20 -, juris Rn. 65).

    Differenzierungen im Wahlrecht können auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07 -, juris Rn. 98 = BVerfGE 121, 266 [297]; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020 - 88/20 - juris Rn. 68).

    Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 -, juris Rn. 110 = BVerfGE 121, 266 [298] m.w.N.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2020 - 88/20 - juris, Rn. 69).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

    Es ist zu berücksichtigen, dass das Quorum zur Erreichung einer Kandidatur bei einer Mehrheitswahl und nicht bei einer Verhältniswahl - wie etwa der Landtagswahl - in Rede steht und daher die vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtete Quote von 0, 25% der Wahlberechtigten nicht als Obergrenze für solche Quoren im Rahmen der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister gelten könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris; offen lassend BVerfG, Beschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, Rn. 46, juris).

    Soweit die Quote in kleineren Gemeinden - bei der kleinsten amtsfreien Gemeinde Uckerland mit einer Einwohnerzahl von 2.584 (Stand: 31.01.2021, https://www.uckerland.de/verzeichnis/objekt.php?mandat=130970) ergibt sich bei 32 zu leistenden Unterstützerunterschriften und 2.259 Wahlberechtigten (Stand: 26. Mai 2019; https://www.wahlergebnisse.brandenburg.de/wahlen/KO2019/tabelleLandkreis.html#73579579) ein Quorum von 1, 42% - einen höheren Wert erreichen könnte, dürfte zu beachten sein, dass dort die Gewinnung von Unterschriften aufgrund der besser überschaubaren Verhältnisse und des in der Regel eher vorhandenen persönlichen Kontakts auch einfacher und damit eher zumutbar sein kann als unter den Bedingungen der Großstadt-Anonymität (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, Rn. 85, juris).

  • VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 18/21

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren zur unterbliebenen Anpassung des

    Somit wäre die begehrte einstweilige Anordnung geeignet bzw. würde es nicht ausschließen, dass Gründe für eine spätere Anfechtung der Wahlergebnisse in einer unbekannten Zahl von Fällen entstünden (vgl. abweichende Meinung des Richters Winter, BVerfGE 82, 353 [382] = juris Rn. 73; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 1999 - 16/99 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris Rn. 90).

    So ist der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin nicht mit irreparablen Folgen verbunden (so auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 57; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris Rn. 91).

  • VerfG Brandenburg, 05.05.2021 - VfGBbg 10/21

    Eilantrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl

    Würde sich in der Hauptsache erweisen, dass seine Teilnahme an der Wahl rechtswidrig war, hätte er anderen Kandidaten Stimmen entzogen und das Stimmenbild der Wahl wäre verzerrt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, Rn. 90, vom 22. Juli 2020 - 103/20 -, Rn. 22, und vom 5. August 1999 - 16/99 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 25.09.1952 - IV ZR 13/52
    auf den Rückgewähranspruch ist von je her in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellig abgelehnt worden (vgl RG in LZ 1918 Spalte 772; RGZ 100, 90; Jaeger KO § 37 Anm 18; Mentzel § 29 Anm 3 d).
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