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   EuGH, 26.02.1976 - 88/75   

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EuGH, 26.02.1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1976 - 88/75 (https://dejure.org/1976,1034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

  • EU-Kommission

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen zur Vereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Zucker inländischer und ausländischer Herkunft mit Art. 30 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1009/67/EWG; Voraussetzungen für die Gefährdung der Ziele und des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ZUCKER - VERKAUF - HÖCHSTPREISE - EINSEITIGE FESTSETZUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - VERBOT

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1575
  • NJW 1976, 1576
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    Zur ersten und zweiten Frage Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, diese Fragen seien im Kern denen vergleichbar, die der Gerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47) zu beantworten gehabt habe.

    Im übrigen stimme die mit der Verordnung Nr. 1009/67 für Zucker errichtete Preisregelung in jeder Hinsicht mit der für Getreide durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. S. 2269) geschaffenen Regelung überein, um die es in der Rechtssache 31/74 gegangen sei.

    Daher seien die im Urteil Galli entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar.

    Da mit den streitigen Verordnungen nicht nur Verbraucherhöchstpreise, sondern auch die Handelsspannen ("Höchstentgelt für das Abpacken"; "Höchstentgelt für den Vertrieb") festgesetzt worden seien, hätten sie, da diese Preise eingefroren worden seien, auch auf die Erzeugerpreise eingewirkt; dies sei im Urteil Galli für unzulässig erklärt worden.

    Wie sich aus dem Urteil Galli, Randnummern 23 und 24, ergebe, ließen sich die.

    Die italienische Regierung meint, dem Urteil Galli lasse sich nicht entnehmen - und es sei auch nicht richtig -, daß die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zur einseitigen Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen verloren hätten.

    Die in der Rechtssache Galli in Frage stehende innerstaatliche Regelung habe einen Preisstopp für die Produktions- und Großhandelsstufe bezweckt, während es hier um eine Preisregelung für die Einzelhandelsund Verbraucherebene gehe; für diese Handelsstufen habe aber das Urteil Galli den Mitgliedstaaten weiterhin die Befugnis zuerkannt, "geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung ... zu treffen".

    Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker unterscheide sich nicht wesentlich von der Getreidemarktordnung, um die es im Urteil Galli gegangen sei.

    Nach Ansicht der Kommission ist der im Urteil Galli bekräftigte Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr einseitig in den Preisbildungsmechanismus der Marktorganisationen für Getreide und Fette eingreifen können, auch für den Zuckersektor gültig.

    Dagegen seien im Urteil Galli innerstaatliche Preismaßnahmen auf der Einzelhandels- und Verbraucherstufe für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt worden, "vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden".

    Ferner könne gegen die Methode, die die Kommission zum Nachweis der Vereinbarkeit der streitigen Preise mit der Gemeinschaftsregelung herangezogen habe - eine Methode, nach der auf den Preis frei Werk zurückzugehen sei -, vorgebracht werden, daß sie dem Urteil Galli widerspreche.

    9/11 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer für andere Erzeugnisse ergangenen innerstaatlichen Preisstoppregelung auf der Produktions- und Großhandelsstufe bereits entschieden (EuGH 23. Januar 1975 - Galli, 31/74 - Slg. 1975, 47 ff.), "daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen", weshalb "ein einzelstaatliches System, das durch einen Preisstopp ... auf die im.

  • EuGH, 26.02.1976 - 90/75
    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    URTEIL VOM 26.2.1976 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 2. Eine nationale Maßnahme ist schon dann als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, wenn sie geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

    In den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio in den vor diesem Gericht anhängigen Streitsachen.

    - Società SADAM, Società Cavarzere Produzioni Industriali, Società Generale di Zuccherifici, Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri und Eridania Zuccherifici Nazionali (Rechtssache 88/75), - Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 89/75), - Società Romana Zucchero, Società Agricola Industriale Emiliana AIE, Società Zuccherificio e Raffineria di Mizzana und Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 90/75) gegen.

    - den Interministeriellen Preisausschuss und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssachen 88 und 90/75), - das Präsidium des Ministerrats und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssache 89/75) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG- Vertrages, insbesondere der Artikel 3, 5, 30, 34, 35 bis 40 und 103, sowie der.

    - (in den Rechtssachen 88 und 90/75) die Verordnungen Nrn. 28/74 und 39/74 sowie etwaige Maßnahmen [des CIP] zur Bestätigung dieser (wegen Dringlichkeit von der "Giunta" verabschiedeten) Verordnungen;.

    Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Eridania und Generale di Zuccherifici (Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 88/75), die Firma Fondiaria Industriale Romagnola (Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen 89/75 und 90/75), die Firma Romana Zucchero (Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 90/75), die italienische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

  • EuGH, 26.02.1976 - 89/75
    Auszug aus EuGH, 26.02.1976 - 88/75
    - Società SADAM, Società Cavarzere Produzioni Industriali, Società Generale di Zuccherifici, Società Italiana per l'Industria degli Zuccheri und Eridania Zuccherifici Nazionali (Rechtssache 88/75), - Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 89/75), - Società Romana Zucchero, Società Agricola Industriale Emiliana AIE, Società Zuccherificio e Raffineria di Mizzana und Società Fondiaria Industriale Romagnola (Rechtssache 90/75) gegen.

    - den Interministeriellen Preisausschuss und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssachen 88 und 90/75), - das Präsidium des Ministerrats und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk (Rechtssache 89/75) vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG- Vertrages, insbesondere der Artikel 3, 5, 30, 34, 35 bis 40 und 103, sowie der.

    - (in der Rechtssache 89/75) die Verordnung Nr. 9/74.

    Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firmen Eridania und Generale di Zuccherifici (Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 88/75), die Firma Fondiaria Industriale Romagnola (Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen 89/75 und 90/75), die Firma Romana Zucchero (Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 90/75), die italienische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Die Firma GB-INNO-BM bemerkt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville - Slg. 1974, 837) und die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und den verbundenen Rechtssachen 80 bis 90/75 (SADAM 9 Slg. 1976, 323), da Artikel 58 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer sowohl für inländische als auch für eingeführte Erzeugnisse gelte, stelle sich die Frage, ob diese Bestimmung den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern geeignet sei.
  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

    Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Lösungen, die für andere unter den Vertrag fallende Bereiche entwickelt worden seien (Urteile in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62, Kommission/Belgien und Luxemburg, Slg. 1962, 867; in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837; in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM, Slg. 1976, 323; in der Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25, sowie in der Rechtssache 190/73, van Haaster,Slg. 1974, 1123).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Der Gerichtshof habe nämlich anerkannt, dass selbst außerhalb des Agrarbereichs erlassene Maßnahmen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft verletzen könnten (Urteile Galli, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, Slg. 1976, 291, vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88/75 bis 90/75, SADAM u. a., Slg. 1976, 323, und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573).
  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

    gereichte Erklärungen A - Erklärungen des Herrn Grosoli Herr Grosoli faßt zunächst das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Strafverfahren gegen Filippo Galli - Slg. 1975, 47) sowie die Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Strafverfahren gegen Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società Sadam u. a./Interministerieller Preisausschuß u. a. - Slg. 1976, 323) kurz zusammen.

    7 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli - Slg. 1975, 47), Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca - Slg. 1976, 291) und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Sadam - Slg. 1976, 323) und Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann - Slg. 1978, 1573) - entschieden, daß die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt -, nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    23: - Urteile vom 23. Jänner 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47) sowie in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst's/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1975, 79), vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca, Slg. 1976, 291) sowie in den verbundenen Rechtssachen 88/75 bis 90/75 (Socieda Sadam, Slg. 1976, 323) und vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573).
  • EuGH, 21.06.1983 - 90/82

    Kommission / Frankreich

    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.
  • EuGH, 06.11.1979 - 10/79

    Toffoli

    Zur Unterstützung dieser These erinnert die italienische Regierung an den vom Gerichtshof (Rechtssache 65/75, Tasca, Slg. 1976, 291; verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM u.a., Slg. 1976, 323) aufgestellten allgemeinen Grundsatz, nach dem die "einseitige Festsetzung von Höchstverkaufspreisen für Zucker durch einen Mitgliedstaat", für welche Handelsstufe dies auch sei, unvereinbar sei mit der Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, "sofern sie die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, vor allem deren Preisregelung, gefährdet".
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1980 - 152/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Werbung

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Riccardo Tasca, Slg. 1976, 291) und den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Società SADAM und andere/Interministeriellen Preisausschuß und den Minister für Industrie, Handel und Handwerk und andere, Slg. 1976, 323), in denen über eine staatliche Preisvorschrift zu befinden war, zunächst die vorstehend erwähnte Auslegung des Begriffs der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen bestätigt und dann erklärt:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1987 - 216/86

    F. Antonini gegen Prefetto di Milano. - Rind- und Schweinefleisch - Höchstpreise

    4 - Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291.5 - Verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 116/84

    Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. - Rind- und Schweinefleisch - Pauschale

    - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 - Strafverfahren gegen Adriano Grosoli - Slg. 1979, 2621.4 - Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 - Filippo Galli - Slg. 1975, 47.5 - Urteil vom 29. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 - Riccardo Tasca - Slg. 1976, 291.6 - Urteil vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 - Società SADAM und andere/Interministerieller Preisausschuß und Minister für Industrie, Handel und Handwerk und andere - Slg. 1976, 323.7 - Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 - Strafverfahren gegen Hans Buys, Han Pesch und Yves Dullieux sowie Denkavit France Sàrl - Slg. 1979, 3203.8 - Urteil vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79 - Strafverfahren gegen Joseph Danis und andere - Slg. 1979, 3327.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1979 - 223/78

    Strafverfahren gegen Adriano Grosoli. - Höchstpreise für Rindfleisch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1979 - 2/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1979 - 16/79

    Strafverfahren gegen Joseph Danis und andere. - Preiserzeugnisse für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1977 - 13/77

    SA G.B.-INNO-B.M. gegen Vereinigung der Tabakkleinhändler (ATAB). - Tabakwaren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1979 - 5/79

    Procureur général gegen Hans Buys, Han Pesch, Yves Dullieux und Denkavit France

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   FG Saarland, 11.11.1977 - 88/75   

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FG Saarland, Entscheidung vom 11. November 1977 - 88/75 (https://dejure.org/1977,14761)
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   FG Nürnberg, 17.09.1975 - V 88/75   

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