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   FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97   

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FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97 (https://dejure.org/1999,12305)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.1999 - I 88/97 (https://dejure.org/1999,12305)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - I 88/97 (https://dejure.org/1999,12305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtungsversuch landwirtschaftlicher Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1016
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen, z.B. wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Verpachtung entschlossen hat, oder wenn die besondere Art der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung spricht (vgl. zu allem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.9.97 - IX R 80/94 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771; vgl. hierzu auch Urteile der Finanzgerichte Hamburg vom 15.8.96 - III 2/96 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 222; Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - vom 23.4.98 - 6 K 471/97 -, EFG 98, 1326; Niedersächsisches Finanzgericht vom 30.7.98 - X IV 407/96 -, EFG 99, 289).

    Dass die Klägerin aufgrund dieses aus der Zeit der staatlichen Zwangsverwaltung stammenden Pachtvertrages nur so geringfügige Pachteinnahmen erzielte, dass z. B. im Jahre 93 wegen angefallener Werbungskosten ein Überschuss nicht erzielt werden konnte, muss steuerlich unberücksichtigt bleiben, weil derart niedrige Pachteinnahmen das Ergebnis der staatlichen Eigentums und Landwirtschaftspolitik der DDR waren und aufgrund des Übergangsrechts nach dem Beitritt der neuen Länder eine Zeit lang von den betroffenen Eigentümern hingenommen werden mussten (ähnlich BFH, BStBl II 1998, 771, 773).

    Abgesehen hiervon verbietet es auch die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gebotene typisierende Betrachtungsweise, vom Steuerpflichtigen den konkreten Nachweis einer objektiven Eignung des Grundstücks zur Einkünfteerzielung zu verlangen (BFH, BStBl II 1998, 771 ).

    Da im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass besondere Umstände vorliegen könnten, die gegen die typisierende Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen könnten (z. B. Verzicht auf langfristige Verpachtung oder besonderer Art der Nutzung der Immobilie, vgl. hierzu im einzelnen BFH, BStBl II 1998, 771, 773), ist im Streitfall von einer Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin bei Verpachtung des Grundstücks X.-Straße auszugehen.

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.1998 - 6 K 471/97

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Vorliegen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen, z.B. wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Verpachtung entschlossen hat, oder wenn die besondere Art der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung spricht (vgl. zu allem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.9.97 - IX R 80/94 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771; vgl. hierzu auch Urteile der Finanzgerichte Hamburg vom 15.8.96 - III 2/96 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 222; Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - vom 23.4.98 - 6 K 471/97 -, EFG 98, 1326; Niedersächsisches Finanzgericht vom 30.7.98 - X IV 407/96 -, EFG 99, 289).
  • BFH, 16.07.1996 - IX R 55/94

    Öffentliche Ausgaben im Sinne von Erschließungsbeiträgen als Werbungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97
    Das Gericht hält es für vertretbar, die streitigen Erschließungskosten bei der Frage nach ihrem Charakter als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als nicht abzugsfähige Herstellungskosten nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über nachträgliche Erschließungskosten zu behandeln (vgl. hierzu BFH Urteil vom 16.7.96 - IX R 55/94 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1997, 178).
  • FG Hamburg, 15.08.1996 - III 2/96

    Berücksichtigug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung; Vorliegen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen, z.B. wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Verpachtung entschlossen hat, oder wenn die besondere Art der Nutzung der Immobilie ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung spricht (vgl. zu allem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.9.97 - IX R 80/94 -, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 771; vgl. hierzu auch Urteile der Finanzgerichte Hamburg vom 15.8.96 - III 2/96 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 222; Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - vom 23.4.98 - 6 K 471/97 -, EFG 98, 1326; Niedersächsisches Finanzgericht vom 30.7.98 - X IV 407/96 -, EFG 99, 289).
  • FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von

    Die Klägerin gab dabei stets an, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, und legte ebenfalls stets eine, der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachfolgend: VO (EG) Nr. 88/97) vor.

    - Nach Artikel 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 ist nur die Lieferung von monatlich weniger als 300 Stück (höchstens 299 Stück monatlich) je wesentlichen Fahrradteil zulässig.

    Die Klägerin hingegen verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine solche Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

    Im Rahmen dieser Besprechung wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, dass die fehlende Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 nicht rückwirkend erteilt werden könne.

    Denn nur die A sei zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 gewesen.

    Mit insgesamt drei Einfuhrabgabenbescheiden, jeweils vom 16. Juni 2016, erhob der Beklagte wegen des Fehlens der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt ... EUR sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR nach.

    Zunächst im Raum stehende weitere Nacherhebungen bezogen auf Auslagerungen zwischen dem 26. Mai 2015 und Dezember 2015 unterblieben im Hinblick auf die der Klägerin rückwirkend erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97.

    Mit Anschreiben vom 16. Juni 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin zum Prüfungsbericht vom 23. März 2016 von einer Erhebung von Antidumpingzöllen abgesehen wurde, soweit diese Zollanmeldungen betrafen, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der der Klägerin rückwirkend erteilten Genehmigung nach Art. 14c) der VO (EG) Nr. 88/97 erfolgt waren.

    Denn nur die A sei im Zeitpunkt der Einfuhren Bewilligungsinhaberin gemäß Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gewesen.

    Die Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sie bei Vorlage der der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 bei Anmeldung der Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung ebenfalls von der Zahlung von Antidumpingzöllen befreit sei.

    Wäre ihr bekannt gewesen, dass sie die Bewilligung der A nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht würde nutzen können, wäre sie nicht selbst als Anmelderin, sondern als Stellvertreterin für die A aufgetreten.

    Anhand der Geschäftsunterlagen der Klägerin und auch der Unterlagen der A könne nachvollzogen werden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 - nämlich Lieferung von monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil - vorgelegen hätten.

    Die Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 zu Gunsten der A sei nicht nur im ATLAS-System hinterlegt gewesen und habe bei jedem Abgang aus dem Zolllager der Klägerin eingesehen werden können.

    Hier seien über einen Zeitraum von 16 Monaten in 225 Fällen Rahmensetbestandteile zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Bezugnahme auf die zu Gunsten der A ausgestellte Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 angemeldet worden.

    Die hier maßgebliche Regelung des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 sei komplex und nach Wortwahl sowie Aufbau der Vorschrift schwer zu verstehen.

    Die Klägerin habe in den Zollanmeldungen zum Zolllager die begünstigten Codenummern angegeben unter Hinweis auf die der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97.

    Bei der Überprüfung der elektronisch übersandten ergänzenden Zollanmeldungen erfolge systemseitig lediglich eine Plausibilitätskontrolle, wobei das System die Personenverschiedenheit zwischen Anmelderin und Inhaberin der Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht erkenne.

    Zum anderen sei aus der Bewilligung des Hauptzollamts U. für die A nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zweifelsfrei hervorgegangen, dass die Anmeldung durch den Bewilligungsinhaber zu erfolgen habe.

    Die der Klägerin anlässlich einer Besprechung am 21. Januar 2016 erteilte Auskunft, die Erteilung einer entsprechenden rückwirkenden Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 auf Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex sei nicht möglich, sei korrekt gewesen.

    Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sei zu diesem Zeitpunkt Art. 82 ZK i.V.m. Art. 294 ZK-DVO gewesen.

    Zudem seien von der der Klägerin erteilten Zolllagerbewilligung auch die Überführung von Waren aus dem Zolllagerverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 im Anschreibeverfahren umfasst.

    Dass die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr entsprechend der gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 sinngemäß geltenden Bedingungen der Art. 82 ZK und Art. 291 bis 304 ZK-DVO angemeldet worden seien, ändere nichts an der Berechtigung der Klägerin, die Anmeldungen im Anschreibeverfahren vorzunehmen.

    Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Vorschriften über die besondere Verwendung gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 ohnehin nur sinngemäß Anwendung fänden.

    Ferner sei den Zollbehörden bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht selbst Inhaberin einer Bewilligung für die Überführung von Fahrradteilen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewesen sei, sondern sie die der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu diesem Zweck habe nutzen wollen.

    Die maßgebliche Regelung des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 sei nicht einfach, sondern nach ihrer Wortwahl und dem Aufbau der Vorschrift sehr schwer zu verstehen.

    Aufgrund der über den langen Zeitraum hinweg anstandslos akzeptierten Anmeldungen hätten für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, in Bezug auf die Inanspruchnahme der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 und die damit einhergehende Frage der korrekten Einreihung der streitgegenständlichen Waren von sich aus aktiv zu werden.

    Denn der Wortlaut des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 und die auf dieser Grundlage erteilte Bewilligung seien in ihrer Wortwahl und dem Aufbau der Vorschrift nach sehr schwer zu verstehen.

    Die von der Klägerin begehrte nachträgliche Änderung der hier vorgenommenen Zollanmeldungen würden im Ergebnis nichts daran ändern, dass die Klägerin bei den streitgegenständlichen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung nicht über die erforderliche Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zur Befreiung von den auf den Waren lastenden Antidumpingzöllen verfügt habe und daher eine Befreiung von den Antidumpingzöllen auch nicht habe geltend machen können.

    Außerdem sei die Klägerin im Rahmen der Besprechung am 21. Januar 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, den Antrag auf rückwirkende Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nach dem Zollrecht ab dem 01. Mai 2016, mithin dem Unionszollkodex, rechtzeitig zu stellen, so dass die Rückwirkung mit dem 01. Mai 2015 eintreten und ein bestmögliches Ergebnis für die Klägerin erzielt werden könne.

    Erst auf telefonische Nachfrage und Erinnerung durch den Beklagten habe die Klägerin die entsprechenden Schritte unternommen, so dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen erst rückwirkend ab dem 26. Mai 2015 eine Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 habe erteilt werden können.

    Vorliegend begehrt die Klägerin eine Änderung der Zollanmeldungen dergestalt, dass die vorgenommenen streitigen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter Nutzung der ihr bewilligten Zollverfahren sowie Vereinfachungen und der Nutzung der zu Gunsten der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 hätten vorgenommen werden können.

    Denn es entsprach erkennbar dem Willen der Klägerin als Inhaberin der Zolllagerbewilligung, die streitigen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter Ausnutzung des ihr bewilligten Anschreibeverfahrens dergestalt vorzunehmen, dass hierfür die der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 zur Befreiung der Waren von den Antidumpingzöllen zur Anwendung gelangen konnte.

    Denn unter Berücksichtigung der Änderung der hier streitigen Zollanmeldungen dahingehend, dass die Klägerin jeweils als indirekte Vertreterin der A auftrat, konnten die Fahrradrahmen unter Inanspruchnahme der Befreiung von den Antidumpingzöllen nach Art. 14c VO (EG) Nr. 88/97 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Die A war nämlich im Besitz einer solchen Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) Nr. 88/97 und die hierin festgelegten Bedingungen zur Inanspruchnahme der Befreiung von Antidumpingzöllen wurden eingehalten.

    b) Dieser Vorgehensweise stand auch die Bewilligung zu Gunsten der A nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 nicht entgegen.

    bb) Art. 14c VO (EG) 88/97 ordnete zudem ohnehin lediglich die sinngemäße Anwendung der Regelungen der besonderen Verwendung an.

    cc) Die Besonderheiten des Anschreibeverfahrens konnten vorliegend keinerlei Auswirkungen haben auf die Einhaltung der Bedingungen der (sinngemäßen) besonderen Verwendung nach Art. 14c VO (EG) 88/97.

    Denn die (fehlende) Gestellung der Waren war für die Einhaltung der Bedingungen des Art. 82 ZK vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 14c VO (EG) 88/97 unerheblich.

    (ii) Vorliegend war die besondere Verwendung ausweislich der Regelung des Art. 14c VO (EG) 88/97 wie auch ausweislich der entsprechenden Bewilligung zu Gunsten der A lediglich sinngemäß angeordnet.

    Die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Befreiung von den Antidumpingzöllen im Rahmen des Art. 14c VO (EG) 88/97 wäre demnach auch bei Gestellung der Waren im Normalverfahren nicht im Zuge jener Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (zur besonderen Verwendung) erfolgt, sondern vielmehr ausschließlich nachträglich über die buchmässigen Aufzeichnungen.

    Selbst bei Durchführung einer Beschau im Zuge einer Gestellung der Waren, wäre Gegenstand der Beschau nicht die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 14c VO (EG) 88/97 gewesen.

    Die A war Inhaberin einer Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) 88/97.

    Vorliegend war die A die Pflichtige im vorstehenden Sinne, denn ihr oblag es, entsprechend der ihr vom Hauptzollamt U. erteilten Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) 88/97 durch buchmässige Aufzeichnungen die Einhaltung der vorgegebenen monatlichen Höchstmengen zu belegen.

    Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bewilligung gemäß Art. 14c VO (EG) 88/97 wären etwaige Einfuhrabgaben (Antidumpingzölle) in der Person der A entstanden; nicht jedoch in der Person der Klägerin.

  • EKMR, 14.04.1998 - 25046/94

    GROF c. AUTRICHE

    By Federal Act of 13 August 1997 the Constitutional Court Act (Verfassungsgerichtshofgesetz), the Administrative Court Act and the Administration Fees Act (Gebührengesetz) were amended (Federal Gazette- I 88/1997).
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