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   EuGH, 01.04.1982 - 89/81   

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https://dejure.org/1982,396
EuGH, 01.04.1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,396)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,396)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hong-Kong Trade

    STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERPFLICHTIGER - BEGRIFF - ERBRINGER UNENTGELTLICHER DIENSTLEISTUNGEN - AUSSCHLUSS

  • EU-Kommission

    Hong-Kong Trade

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung einer Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Anforderungen an den Begriff des Steuerpflichtigen als Rechtspersönlichkeit mit nicht ausschließlich unentgeltlicher ...

  • Judicialis

    RL 67/228 Art. 4; ; RL 67/228 Art. 11; ; EG Art. 234; ; EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERPFLICHTIGER - BEGRIFF - ERBRINGER UNENTGELTLICHER DIENSTLEISTUNGEN - AUSSCHLUSS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.1970 - 9/70

    Grad / Finanzamt Traunstein

    Auszug aus EuGH, 01.04.1982 - 89/81
    Insbesondere in dem Urteil vom 6. Oktober 1970 (Rechtssache 9/70, Franz Grad, Slg. S. 825) habe der Gerichtshof den Gedanken des Schutzes der einzelnen zum Ausdruck gebracht.
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus EuGH, 01.04.1982 - 89/81
    Werde dagegen nur gelegentlich eine Dienstleistung unentgeltlich erbracht, so fehle es deshalb nicht an einer Tätigkeit eines Dienstleistenden im Sinne der Zweiten Richtlinie, wovon übrigens auch in dem (noch nicht veröffentlichten) Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats) ausgegangen worden sei.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, daß es an einer Besteuerungsgrundlage fehlt und daß diese Leistungen somit nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf beschränkt, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen (vgl. Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81, Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, 1277, Randnrn.
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    c) Der EuGH hat im Urteil Hong-Kong Trade vom 01.04.1982 - C-89/81 (EU:C:1982:121) einen Verband, der Unternehmern unentgeltlich Dienstleistungen erbrachte und durch einen festen Jahresbeitrag der Regierung von Hongkong sowie dem Ertrag aus einer Umlage in Höhe von 0, 5 % des Werts der nach Hongkong eingeführten und von dort ausgeführten Waren finanziert wurde, nicht als Steuerpflichtigen angesehen und damit konkludent entgeltliche Dienstleistungen des Verbandes an seine Geldgeber verneint (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 494, unter II.1.a, Rz 17).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    20 So ergibt sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade, Slg. 1982, 1277, Randnr. 6) aus der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. Nr. 71, S. 1301), daß eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, die Neutralität in dem Sinne ist, daß gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.
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   FG Hamburg, 06.09.1982 - V 89/81   

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https://dejure.org/1982,21639
FG Hamburg, 06.09.1982 - V 89/81 (https://dejure.org/1982,21639)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.1982 - V 89/81 (https://dejure.org/1982,21639)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 1982 - V 89/81 (https://dejure.org/1982,21639)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - 12 K 8371/06

    Beschränkter Abzug für Bewirtungsaufwendungen bei einem Hotelbetrieb mit

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 06. September 1982 - V 89/81, EFG 1983, 110), das die Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes anlässlich der Einweihung des Neubaus seiner Gaststätte in vollem Umfang zum Abzug zugelassen hat, denn dort ging es um die Verköstigung nur von potentiellen Gaststättenbesuchern, denen zu Werbezwecken die Speisen vorgeführt werden sollten.

    Ohne Erfolg verweist die Klägerin im Zusammenhang mit den Kosten des Betriebsjubiläums auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 06. September 1982 (V 89/81, EFG 1982, 110).

  • FG Niedersachsen, 18.05.2006 - 6 K 503/03

    Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für

    Aus diesem Regelungszusammenhang ist vereinzelnd der Schluss gezogen worden, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG und entsprechend das Abzugsverbot des § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG nicht gelten, wenn die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen seien (Kirchhoff/Söhn, Kommentar zum EStG § 4 Rdn. S 12 unter Berufung auf ein Urteil des FG Hamburg vom 6. September 1982 V 89/81, EFG 1983, 110).

    Dies war die Situation des vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 6. September 1982 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalts.

  • BFH, 27.03.2007 - I B 125/06

    Betriebsausgaben: Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

    Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende von dem durch das FG Hamburg entschiedenen Sachverhalt, in dem es um die kostenlose Bewirtung von Gästen eines Gastwirtes ging (Urteil vom 6. September 1982 V 89/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 110; zustimmend Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rz S 12).
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   FG Bremen, 20.08.1982 - I 89/81 K   

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https://dejure.org/1982,21668
FG Bremen, 20.08.1982 - I 89/81 K (https://dejure.org/1982,21668)
FG Bremen, Entscheidung vom 20.08.1982 - I 89/81 K (https://dejure.org/1982,21668)
FG Bremen, Entscheidung vom 20. August 1982 - I 89/81 K (https://dejure.org/1982,21668)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

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   Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81   

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https://dejure.org/1982,8120
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,8120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.03.1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,8120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 1982 - 89/81 (https://dejure.org/1982,8120)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen Hong-Kong Trade Development Council.

    Mehrwertsteuererstattung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81
    Ich verweise insoweit beispielhaft auf die Randnummern 25/29 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 51/76 (VNO, Slg. 1977, 113), die Randnummern 9/10 und 18 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 38/77 (Enka, Slg. 1977, 2203), die Randnummern 18/21 und 22 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 21/78 (Delkvist, Slg. 1978, 2327), die Randnummern 18 bis 23 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) und die Randnummern 17 bis 25 der Entscheidungsgründe Ihres kürzlich ergangenen Urteils vom 19. Januar dieses Jahres in der Rechtssache 8/81 (Ursula Becker, Slg. S. 53).
  • EuGH, 23.11.1977 - 38/77

    Enka BV / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81
    Ich verweise insoweit beispielhaft auf die Randnummern 25/29 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 51/76 (VNO, Slg. 1977, 113), die Randnummern 9/10 und 18 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 38/77 (Enka, Slg. 1977, 2203), die Randnummern 18/21 und 22 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 21/78 (Delkvist, Slg. 1978, 2327), die Randnummern 18 bis 23 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) und die Randnummern 17 bis 25 der Entscheidungsgründe Ihres kürzlich ergangenen Urteils vom 19. Januar dieses Jahres in der Rechtssache 8/81 (Ursula Becker, Slg. S. 53).
  • EuGH, 29.11.1978 - 21/78

    Delkvist / Anklagemyndigheden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81
    Ich verweise insoweit beispielhaft auf die Randnummern 25/29 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 51/76 (VNO, Slg. 1977, 113), die Randnummern 9/10 und 18 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 38/77 (Enka, Slg. 1977, 2203), die Randnummern 18/21 und 22 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 21/78 (Delkvist, Slg. 1978, 2327), die Randnummern 18 bis 23 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) und die Randnummern 17 bis 25 der Entscheidungsgründe Ihres kürzlich ergangenen Urteils vom 19. Januar dieses Jahres in der Rechtssache 8/81 (Ursula Becker, Slg. S. 53).
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81
    Die gleiche Auffassung lag meines Erachtens stillschweigend auch Ihrem Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1981, 445) zugrunde.
  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1982 - 89/81
    Ich verweise insoweit beispielhaft auf die Randnummern 25/29 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 51/76 (VNO, Slg. 1977, 113), die Randnummern 9/10 und 18 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 38/77 (Enka, Slg. 1977, 2203), die Randnummern 18/21 und 22 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 21/78 (Delkvist, Slg. 1978, 2327), die Randnummern 18 bis 23 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629) und die Randnummern 17 bis 25 der Entscheidungsgründe Ihres kürzlich ergangenen Urteils vom 19. Januar dieses Jahres in der Rechtssache 8/81 (Ursula Becker, Slg. S. 53).
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