Rechtsprechung
LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Mindestangaben einer formell wirksamen Abrechnung über Nebenkosten aus einem Mietvertrag; Berechnung der Verbrauchskosten für Warmwasser nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV); Bestehen einer Frist von 3 Monaten für den Vermieter zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 556 Abs. 3 § 560 Abs. 2
Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei unterschiedlichen Flächenangaben; Nachbesserung von Mängeln der Nebenkostenabrechnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 02.07.2004 - 66 C 10/04
- LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
Papierfundstellen
- ZMR 2005, 539
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 08.10.2001 - 8 U 6267/00
Wirksamkeit von Vereinbarungen der Mietvertragsparteien im Hinblick auf die …
Auszug aus LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
Für die Verteilung der Heizosten wird eine Fläche von 700, 81 qm, für die Verteilung der Warmwassergrundkosten werden 639, 84 qm zugrunde gelegt, ohne dass die Unterschiede erläutert werden (KG, Urteil vom 08.10.2001, GE 2002, 327). - BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Inhalt der Nebenkostenabrechung
Auszug aus LG Itzehoe, 29.04.2005 - 9 (1) S 251/04
Nach den vom Bundesgerichtshof 1981 aufgestellten Grundsätzen (NJW 1982, 573 ) sind folgende Mindestangaben für eine formell wirksame Abrechnung der Nebenkosten erforderlich:.
- LG Berlin, 24.08.2007 - 63 S 363/06
Wohnraummiete: Begründungserfordernis für eine Betriebskostenabrechnung mit …
Bedenken begegnet daneben auch die Tatsache, dass überhaupt ohne Erläuterung unterschiedliche Flächen für Heiz- und Warmwasserkosten angenommen werden (vgl. KG, GE 2002, 327, 328; LG Itzehoe, ZMR 2005, 539, 540).