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   LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05   

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LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 (https://dejure.org/2006,11948)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 (https://dejure.org/2006,11948)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 9 (2) TaBV 28/05 (https://dejure.org/2006,11948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Übernahme - Auszubildendenvertreter

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 78 a Abs. 2, 4 BetrVG, § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC
    Übernahme - Auszubildendenvertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Deutsche Telekom AG zur unbefristeten Weiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einem der Betriebe; Unmittelbare Geltung der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung für die in den Betrieb versetzten ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zutreffend ausgeführt, dass für diese Auszubildenden eine Jugend- und Auszubildendenvertretung von Gesetzes wegen nicht errichtet ist, weil sie nicht zur Belegschaft dieses Betriebes gehören und keine Arbeitnehmer des reinen Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

    Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC eine eigene, vom Gesetzgeber nicht vorgegebene Interessenvertretung der Auszubildenden eingerichtet, und zwar unterhalb der Ebene des Betriebes auf dem Niveau der örtlichen Berufsbildungsstellen und mit einer Kompetenzaufteilung zwischen Auszubildendenvertretung und Betriebsrat, die von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes abweicht (vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -).

    Gerade sie zeigt, dass die Tarifvertragsparteien selbst den Schutz der Auszubildendenvertreter regeln wollten und nicht ohne sonstige Maßgabe nur auf den allgemeinen Inhalt von § 78 a BetrVG Bezug nehmen wollten (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 -).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 600/02 - und vom 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 -) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04 -) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch § 78 a BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung begründet werden sollte.

    Angesichts dieses aus Wortlaut, Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Norm ermittelten Ergebnisses, an dessen Richtigkeit für die Kammer keine Zweifel verbleiben, braucht auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC nicht mehr abgestellt zu werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 -).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Im Übrigen haben die Beteiligten zu 3) - 5) für den auch nach § 78 a BetrVG maßgeblichen Zeitraum von 3 Monaten vor dem Prüfungszeitpunkt (vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -) dargelegt, dass sogar in der Region der Berufsbildungsstelle Arbeitsplätze zur Besetzung ausgeschrieben worden sind, wie z. B. die Stelle einer Sachbearbeiterin Vertriebsunterstützung für die Privatkunden Niederlassung Mitte-Ost in L , für welche die Beteiligte zu 2) die fachlichen Voraussetzungen mitbrachte.
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Dass nur diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Mai 1985 - 3 AZR 395/94 - und vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 -), ist dargelegt worden.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 610/00

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtvorschriften zu unterrichten (vgl. BAG, Urteil vom 7. März 2002 - 2 AZR 610/00 -).
  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Dass nur diese Auslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Mai 1985 - 3 AZR 395/94 - und vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 -), ist dargelegt worden.
  • BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04

    Überbetriebliche Ausbildung - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 441/04

    Tarifauslegung - widerrufliche Gewährung eines Leistungszuschlags

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 600/02 - und vom 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 -) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04 -) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch § 78 a BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung begründet werden sollte.
  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 600/02

    Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

    Auszug aus LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05
    Der ausgehend vom Tarifwortlaut zu erforschende Sinn und Zweck der Tarifnorm (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 600/02 - und vom 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 -) sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04 -) sprechen dafür, dass über die vom Gesetzgeber durch § 78 a BetrVG geregelte Übernahmeverpflichtung hinaus eine Pflicht des Konzerns zur Weiterbeschäftigung begründet werden sollte.
  • LAG Köln, 14.06.2006 - 7 TaBV 3/06

    Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis;

    Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 -).

    Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit der Auffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln in ihrer Entscheidung vom 24.01.2006 in Sachen 9 (2) TaBV 28/05 an.

  • LAG Köln, 02.11.2006 - 5 TaBV 13/06

    Auszubildender; Vertretung; Ausbildungsbetriebe

    In Übereinstimmung mit den Entscheidungen der 9. und 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 24.01.2006 (LAG Köln - 9 (2) TaBV 28/05 - ) und vom 14.06.2006 ( - 7 TaBV 3/06 - ) geht das Beschwerdegericht dabei von einer unternehmens- bzw. konzernbezogenen Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beteiligten zu 1) aus, so dass es auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem reinen Ausbildungsbetrieb T nicht entscheidend ankommt.
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