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   BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15   

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BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15 (https://dejure.org/2016,1279)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 (https://dejure.org/2016,1279)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 (https://dejure.org/2016,1279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BBergG § 124 Abs. 1 und 3; FStrG § 17 Satz 2, § 17c; VwVfG § 75 Abs. 1a; VerkPBG §§ 5, 11
    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb; Bergwerkseigentum; Bodenschatz; bergfrei; grundeigen; Optimierungsgebot; Trassenvarianten; Trassenauswahl; Trassenführung; Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Rücksichtnahme; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBergG § 124 Abs. 1 und 3
    Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Beeinträchtigung; Bergwerkseigentum; Bodenschatz; Bundesfernstraße; Bundesstraße; Entschädigung; Erheblichkeit; Gewinnungsbetrieb; Kausalität; Matrix; Optimierungsgebot; Rücksichtnahme; Trassenauswahl; Trassenführung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 BBergG, § 124 Abs 1 BBergG, § 124 Abs 3 BBergG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der Trassenauswahl

  • Wolters Kluwer

    Geltung eines Optimierungsgebots zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs bei Konfliktauslösung durch die Straßenplanung; Vorrang der Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen bei Unauflösbarkeit des Konflikts; Entschädigungsanspruch wegen einer ...

  • doev.de PDF

    Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung

  • rewis.io

    Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der Trassenauswahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb; Bergwerkseigentum; Bodenschatz; bergfrei; grundeigen; Optimierungsgebot; Trassenvarianten; Trassenauswahl; Trassenführung; Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Rücksichtnahme; ...

  • rechtsportal.de

    Geltung eines Optimierungsgebots zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs bei Konfliktauslösung durch die Straßenplanung; Vorrang der Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen bei Unauflösbarkeit des Konflikts; Entschädigungsanspruch wegen einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenplanung vs. Bergbau: Was hat Vorrang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abwägung des Bergwerkeigentums mit dem Interesse an der Errichtung eines Verkehrswegs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwägung des Bergwerkeigentums mit dem Interesse an der Errichtung eines Verkehrswegs

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 153
  • NVwZ 2016, 1252
  • DÖV 2016, 619
  • BauR 2016, 1217
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 2.97

    Bergwerkseigentum; Straßenplanung; Planfeststellung; Beeinträchtigung des

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin - selbst im Bereich der Straßentrasse - Inhaberin des Bergwerkseigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ).

    Diese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische Beeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 Rn. 15).

    Dies verstößt auch dann nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn infolge des Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld - und sei es aus wirtschaftlichen Gründen - gänzlich unterbleiben muss (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 21; noch offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ).

    Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 20 f.).

    Dementsprechend fand bei der Erteilung des Bergwerkseigentums auch nach § 1 der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 - VerleihVO - (GBl. I S. 1071) keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau der betreffenden Bodenschätze entgegenstehen könnten; denn der Abbau selbst wurde und wird mit der Erteilung der Bergbauberechtigung gerade noch nicht gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ).

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 30/10

    Bergfreie Bodenschätze

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231).

    Dies verstößt auch dann nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn infolge des Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld - und sei es aus wirtschaftlichen Gründen - gänzlich unterbleiben muss (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 21; noch offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ).

    Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 20 f.).

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in diesem sowie in dem bereits zitierten weiteren Urteil vom selben Tag - III ZR 30/10 - (BGHZ 189, 231 Rn. 17 ff.) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nur hinsichtlich grundeigener, nicht jedoch bergfreier Bodenschätze besteht.

  • BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1.98

    Verfahrenskonzentration; Konzentrationsmaxime; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Erst dann, wenn sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt, statuiert § 124 Abs. 3 BBergG für den Fall, dass der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 152 f., vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 281 f. und vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 - NuR 2005, 777 ).

    Diese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische Beeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 Rn. 15).

    Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -).

    Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - WM 2016, 184 ).

  • BVerwG, 14.05.1998 - 4 VR 1.98

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlußes hinsichtlich des Trassenverlaufs

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Diese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische Beeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 Rn. 15).

    Aufgrund vielfacher bergrechtlicher Einschränkungen kann der Bergwerkseigentümer von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231 Rn. 20 f.).

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 229/09

    Grundeigene Bodenschätze

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Diese grundsätzlich abschließenden Regelungen schließen eine Entschädigung für die bloße faktische Beeinträchtigung des - wie vorliegend - noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums infolge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1998 - 4 VR 1.98 - ZfB 1998, 134 und vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 282; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 Rn. 15).

    Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Ansicht auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - (BGHZ 189, 218 Rn. 16 ff.) stützt, unterscheidet sich der danach entschiedene Fall von dem vorliegenden Verfahren bereits dadurch, dass der Bundesgerichtshof nur die Frage zu klären hatte, ob bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung des Grundeigentümers auch der Wert vorhandener Bodenschätze zu berücksichtigen ist.

  • BVerwG, 14.10.1996 - 4 VR 14.96

    Fernstraßenrecht - Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch den

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, so wird die in § 17 Satz 2 FStrG getroffene Regelung durch § 124 BBergG überlagert (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 151).

    Erst dann, wenn sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt, statuiert § 124 Abs. 3 BBergG für den Fall, dass der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 152 f., vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 281 f. und vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 - NuR 2005, 777 ).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Diesbezüglich steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu, solange derartige Zuweisungen keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahmsweisen Zuständigkeit gesprochen werden kann; sie dürfen zudem nicht dazu führen, dass den Gerichten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, zumal solchen mit raumbedeutsamem Inhalt, praktisch keine substanziellen Zuständigkeiten mehr verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 26 ff.).

    Auch überschreitet der Umfang der dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 FStrG insgesamt zugewiesenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten noch nicht die Grenze einer nur ausnahmsweisen Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 39).

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Der Zuständigkeit steht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG enthaltene Befristung des Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 nicht entgegen, weil nach § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG maßgeblich ist, dass hier vor dem genannten Stichtag ein Linienbestimmungsverfahren stattgefunden hat, sodass die Planung als vor diesem Zeitpunkt begonnen gilt und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 10).
  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 43.04

    Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
    Erst dann, wenn sich der Konflikt unter Rückgriff auf diese Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt, statuiert § 124 Abs. 3 BBergG für den Fall, dass der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 123 S. 152 f., vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 281 f. und vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43.04 - NuR 2005, 777 ).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 15.11.2013 - 9 B 37.13

    Zumutbarkeit der Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Bau einer Rampe

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 22.02.1995 - 11 VR 1.95

    Planfeststellungsverfahren - Öffentliche Verkehrsanlagen - Rücksichtnahmegebot -

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Eine solche Aussage hat der Senat entgegen der Ansicht der Klägerinnen in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (- 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 31) nicht getroffen, sondern lediglich klargestellt, dass die fehlende Kausalität eines einzelnen Abwägungsfehlers die Entscheidungserheblichkeit weiterer Abwägungsmängel unberührt lässt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15

    Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung von Unterwasserkabeln zur

    Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass ein zugelassener Betriebsplan nicht vorliege und die Bewilligung deshalb derzeit ohnehin nicht ausgenutzt werden könne, hindert dieser Umstand nicht das Vorliegen einer schutzwürdigen Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 16).

    Auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bleibt die Klägerin vielmehr - auch im Bereich der Leitungstrasse - Inhaberin der zuvor innegehabten Bergbauberechtigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 ; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -, BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 25).

    Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 = juris Rn. 30).

    Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 14 mwN).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass allein das Fehlen eines Betriebsplans nicht zu einem verminderten Schutz der Bergbauberechtigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 16, 20; Schulte, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10a).

    Streiten andere gewichtige Belange für eine Trasse, die zu einer (stärkeren) Einschränkung des Gewinnungsbetriebs führt, hat sich die Behörde vorrangig um einen Ausgleich zu bemühen, der allen Interessen gleichermaßen Rechnung trägt, indem er deren weitestgehende Wahrung - gegebenenfalls unter Hinnahme zumutbarer Abstriche - ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 17, 20).

    Eine entsprechende Rüge wäre nur dann begründet, wenn die Trassenvarianten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten verglichen worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels kann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris).

    Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris).

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